564.1
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften
Vom 31.03.1987 (Stand 01.01.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Bundesvorschriften im Kanton:
Vorschriften über geschützte Warenpreise des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19602 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte,
Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19853;
Vorschriften über die Preisbekanntgabe des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb;
Verordnung vom 11. Dezember 19785 über die Bekanntgabe von Preisen.
Art. 2 Kantonale Preiskontrollstelle
Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie6 übt die Funktion der kantonalen Preiskontrollstelle aus. Es sorgt für die Verbindung zwischen den eidgenössischen und kommunalen Stellen und vollzieht die Vorschriften gemäss § 1 Buchstaben c und d.
Art. 3 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wirken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit.
Art. 4 Auskunftspflicht
Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 5 Schweigepflicht
Die kommunalen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 6 Strafverfolgung
Soweit nicht das Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist, werden Widerhandlungen gegen die eidgenössischen Preisvorschriften nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung8 verfolgt.
Die Kontrollorgane der Gemeinden melden Widerhandlungen dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Dieses erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Ist das Verschulden des Täters besonders gering oder sind die Folgen der Tat ganz unbedeutend, so kann das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie9 von einer Verzeigung Umgang nehmen und eine Verwarnung aussprechen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
GS 29.404