Quelle

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Gesetz über die Sportförderung

Vom 07.03.1991 (Stand 01.03.2021)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 111 Absatz 5 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,

beschliesst:2

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert und unterstützt die sportliche Betätigung der Bevölkerung aller Altersstufen.

Er fördert insbesondere den Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport in Verbänden und Vereinen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20113 über die Förderung von Sport und Bewegung die Aufgaben und Kompetenzen des Kantons, die zur Erreichung der in § 1 genannten Grundsätze nötig sind.

Art. 3 Leistungen des Kantons

Der Kanton unterstützt und organisiert Sporttätigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Kindersport bis 9 Jahre;

  2. Jugendsport 10–20 Jahre;

  3. Erwachsenensport.

Er erbringt die Leistungen ergänzend zur Sportförderung des Bundes.

Er koordiniert und unterstützt die von Verbänden, Vereinen, Jugendorganisationen, Schulen und freien Gruppen organisierten Sporttätigkeiten, insbesondere in Form von Beiträgen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Beratung, Vermittlung von Sportangeboten und Materialverleih.

Er führt, wo notwendig, eigene Sporttätigkeiten durch.

Das Nähere regelt die Verordnung.

Art. 4 Ausbildung der Leiterinnen und Leiter

Die Sporttätigkeiten und Sportangebote werden von fachlich qualifizierten Leiterinnen und Leitern durchgeführt.

Der Kanton fördert die Aus- und Fortbildung der Leiterinnen und Leiter in allen Sportbereichen. Er arbeitet nach Möglichkeit mit der Bundesinstitution Jugend + Sport sowie den regionalen und kantonalen Sport- und Jugendverbänden zusammen.

Der Kanton gewährt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezahlten Urlaub für Expertentätigkeiten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern im Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport. Das Nähere regelt die Verordnung.

Art. 5

Art. 6 Sportanlagen

Der Kanton stellt seine Sportanlagen interessierten Kreisen und Trägerorganisationen mit anerkannten Leiterinnen und Leitern ohne Benützungsgebühr zur Verfügung.

Er erlässt Benützungsvorschriften mit dem Ziel, bestehende Anlagen besser auszunützen.

Art. 7 Regionale Sportanlagen

Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite, auch in Zusammenarbeit mit Gemeinden und mit Mitteln aus dem Swisslos Sportfonds, regionale Sportanlagen mitfinanzieren.

Er stellt die Koordination der Sportanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung mit Hilfe eines kantonalen Sportanlagen-Konzepts (KASAK) sicher.

Art. 8 Vollzug

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vollzieht die Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 9 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten4 dieses Gesetzes.

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 30.592