645.11
Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz
Vom 25.06.2019 (Stand 01.08.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 3 und 12 Abs. 2 des Schulgesundheitsgesetzes vom 17. Januar 20192,
beschliesst:
1 Schulgesundheitliche Untersuchungen
Art. 1 Zeitpunkt
Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden zu folgenden Zeitpunkten statt:
beim Eintritt in den Kindergarten;
im 5. Jahr der Primarschule;
im 2. Jahr der Sekundarschule.
Art. 2 Umfang und Ablauf
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den Ablauf der Untersuchungen fest.
Die Untersuchungen umfassen jeweils auch eine Kontrolle des Impfstatus.
Anlässlich der Untersuchung in der Sekundarschule haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich für eine individuelle Beratung anzumelden.
Art. 3 Durchführung
Die Schule ist für die Organisation und die Durchführung der Untersuchungen verantwortlich.
Die Untersuchungen finden in einer Arztpraxis oder in einem von der Schule zur Verfügung gestellten Raum, der die Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler wahrt, statt.
Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, bei den Untersuchungen ihres Kindes in der Primarschule anwesend zu sein.
Individuelle Beratungen in der Sekundarschule werden von einer Person gleichen Geschlechts wie die Schülerin oder der Schüler durchgeführt.
2 Dokumentation
Art. 4 Laufkarte
Für jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Laufkarte erstellt, auf welcher die Ärztin oder der Arzt die Durchführung der Untersuchungen bestätigt.
Die Laufkarte wird von der Schule aufbewahrt.
Bei einem Schulwechsel wird die Laufkarte den Erziehungsberechtigten zuhanden der neuen Schule übergeben.
Nach dem Ende der Schulpflicht wird die Laufkarte den Erziehungsberechtigten übergeben.
3 Vergütung
Art. 5 Honorar der Schulärztinnen und Schulärzte
Die Schulärztinnen und Schulärzte erhalten für ihre Leistungen nach § 12 des Schulgesundheitsgesetzes vom 17. Januar 20193 ein Honorar von CHF 190.– pro Stunde.
Art. 6 Abrechnung
Für die schulgesundheitlichen Untersuchungen erstellen die Schulärztinnen und Schulärzte eine Abrechnung, auf welcher die Schulstufe, das Schulhaus, die Klassenbezeichnungen und die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler sowie der Zeitaufwand ersichtlich sind.
Für die übrigen Leistungen nach § 12 des Schulgesundheitsgesetzes vom 17. Januar 20194 stellen die Schulärztinnen und Schulärzte den Zeitaufwand in Rechnung.
Die Rechnungen sind zu richten an:
den Schulträger;
die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion für die kantonalen Schulen.
GS 2019.038