648.11
Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen
Vom 16.06.2009 (Stand 01.04.2021)
Der Regierungsrat,
gestützt auf die §§ 14 und 15 des Bildungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 20021,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Schulbauten und Schuleinrichtungen der Sekundarschulen nach Massgabe der Raumprogrammrichtlinien gemäss Anhang.
Art. 2 Grösse von Sekundarschulanlagen
Angestrebt werden Sekundarschulanlagen mit mindestens 18 bis maximal 36 Klassen mit allen 3 Anforderungsniveaus.
2 oder mehrere miteinander verbundene Schulanlagen gelten als 1 Schulanlage.
Art. 3 Bestimmung des Raumbedarfs
Die massgebenden Grundlagen zur Bestimmung des Raumbedarfs ergeben sich aufgrund folgender Faktoren:
der Schüler- und Klassenprognosen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
der Klassenzuweisungsplanung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Bei der Bestimmung des Raumbedarfs berücksichtigt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die lokalen Raumbedarfsmodelle, vorausgesetzt, die baulichen Konsequenzen sind wirtschaftlich und verhältnismässig.
Art. 4 Bauvorhaben
Die Errichtung von Neubauten sowie Sanierungen und Umbauten in bestehenden Sekundarschulanlagen richten sich nach den Raumprogrammrichtlinien.
Die Raumprogrammrichtlinien für Raumflächen und Anzahl Räume pro Schulanlage gelten als Richtzahlen.
Bauvorhaben müssen dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit gerecht werden.
Bei Sanierungen und Umbauten müssen die baulichen Eingriffe verhältnismässig sein.
Art. 5 …
Art. 6 Schulraumbedarf
Fehlt Schulraum, so darf neuer Schulraum nur erstellt werden, wenn sich trotz optimaler Raumausnutzung keine anderen Lösungen ergeben oder keine angemessene Einmietung möglich ist.
Art. 7 Behindertengerechte Bauweise
Bei Bauvorhaben ist die behindertengerechte Bauweise gestützt auf § 108 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19982 (RBG) sicherzustellen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 19933 über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Anhänge
GS 36.1140