Quelle

648.11

Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen

Vom 16.06.2009 (Stand 01.04.2021)

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 14 und 15 des Bildungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 20021,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Schulbauten und Schuleinrichtungen der Sekundarschulen nach Massgabe der Raumprogrammrichtlinien gemäss Anhang.

Art. 2 Grösse von Sekundarschulanlagen

Angestrebt werden Sekundarschulanlagen mit mindestens 18 bis maximal 36 Klassen mit allen 3 Anforderungsniveaus.

2 oder mehrere miteinander verbundene Schulanlagen gelten als 1 Schulanlage.

Art. 3 Bestimmung des Raumbedarfs

Die massgebenden Grundlagen zur Bestimmung des Raumbedarfs ergeben sich aufgrund folgender Faktoren:

  1. der Schüler- und Klassenprognosen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;

  2. der Klassenzuweisungsplanung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

Bei der Bestimmung des Raumbedarfs berücksichtigt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die lokalen Raumbedarfsmodelle, vorausgesetzt, die baulichen Konsequenzen sind wirtschaftlich und verhältnismässig.

Art. 4 Bauvorhaben

Die Errichtung von Neubauten sowie Sanierungen und Umbauten in bestehenden Sekundarschulanlagen richten sich nach den Raumprogrammrichtlinien.

Die Raumprogrammrichtlinien für Raumflächen und Anzahl Räume pro Schulanlage gelten als Richtzahlen.

Bauvorhaben müssen dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit gerecht werden.

Bei Sanierungen und Umbauten müssen die baulichen Eingriffe verhältnismässig sein.

Art. 5

Art. 6 Schulraumbedarf

Fehlt Schulraum, so darf neuer Schulraum nur erstellt werden, wenn sich trotz optimaler Raumausnutzung keine anderen Lösungen ergeben oder keine angemessene Einmietung möglich ist.

Art. 7 Behindertengerechte Bauweise

Bei Bauvorhaben ist die behindertengerechte Bauweise gestützt auf § 108 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19982 (RBG) sicherzustellen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Dezember 19933 über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Raumprogrammrichtlinien

GS 36.1140