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Polizeigesetz
Vom 28.11.1996 (Stand 01.01.2018)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 Geltungsbereich, Allgemeiner Auftrag und Aufgaben
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt:
die Tätigkeit der Polizei Basel-Landschaft im Bereich der Gefahrenabwehr;
die Zusammenarbeit der Polizei Basel-Landschaft mit den Organen der Gemeinden, anderer Kantone, des Bundes und mit den Behörden des Auslands;
die Zuständigkeiten der Gemeinden in den Bereichen öffentliche Ordnung, Ordnungsbussen im Strassenverkehr sowie Gemeindepolizei;
die Grundzüge des Dienstrechts, soweit nicht das Personalrecht gilt;
den Rechtsschutz gegenüber dringlichen Massnahmen der Polizei Basel-Landschaft;
die Videoüberwachung und den Datenabgleich durch die Polizei Basel-Landschaft;
die Vermisstensuche;
die Auftragserfüllung, die Dienstaufsicht und die Oberaufsicht durch die kantonalen Behörden im Bereich des präventiven Bundesstaatsschutzes;
die polizeilichen Kompetenzen ausserhalb der Polizei Basel-Landschaft;
die Rechte und Pflichten Privater;
die Vollzugshilfe durch die Polizei Basel-Landschaft;
den Schadenersatz, den Kostenersatz, die Gebühren und das Inkasso.
Vorbehalten bleiben die polizeirechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen.
Für die Tätigkeit der Polizei Basel-Landschaft im Bereich der Strafverfolgung gilt die Schweizerische Strafprozessordnung
Art. 2 Allgemeiner Auftrag
Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.
Art. 3 Aufgaben der Polizei Basel-Landschaft
Die Polizei Basel-Landschaft erfüllt folgende Aufgaben:
Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
sie trifft Vorkehrungen zur Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten;
sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind;
sie wirkt mit bei der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung;
sie erhebt Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz sowie dem Betäubungsmittelgesetz;
sie leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe durch die Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich ist;
sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und vollzieht die Strassenverkehrsvorschriften;
sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Dekret und Verordnung übertragen sind.
Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn:
deren Bestand glaubhaft gemacht wird und
gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Art. 3a Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden sind für die Wahrung der öffentlichen Ordnung zuständig (§ 6).
Die Gemeinden erfüllen zudem folgende Aufgaben, sofern ihr diese vom Regierungsrat übertragen sind:
das Ordnungsbussenwesen im Strassenverkehr (§§ 7-7d);
das Gemeindepolizeiwesen (§§ 7e-7j).
2 Zusammenarbeit mit Gemeinden, Kantonen, Bund und mit dem Ausland
Art. 4 Grundsatz
Die Polizei Basel-Landschaft arbeitet mit den Organen der Gemeinden, anderer Kantone, des Bundes und im Rahmen des Bundesrechts mit den Behörden des Auslands zusammen.
Art. 4a Leistungseinkauf der Gemeinden beim Kanton
Der Regierungsrat kann mit Gemeinden oder Zweckverbänden Vereinbarungen über den Leistungseinkauf in allen Aufgabenbereichen gemäss § 3a abschliessen.
Es besteht kein Vertragszwang; Leistungsvereinbarungen können nur dann abgeschlossen und verlängert werden, wenn bei der Polizei Basel-Landschaft genügend Ressourcen vorhanden sind.
Die Gemeinden oder Zweckverbände müssen die vollen Kosten abgelten.
Art. 5 Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz
Der Regierungsrat kann andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Basel-Landschaft ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft in anderen Kantonen bewilligen.
In dringenden Fällen ist der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft zuständig. Über Hilfeleistungsgesuche bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat.
Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes.
Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige der Polizei Basel-Landschaft für die von ihnen verursachten Schäden, so tritt der Kanton Basel-Landschaft an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008.
Der ausserkantonale Einsatz basellandschaftlicher Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zusichert. Der Kanton Basel-Landschaft ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten.
Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
2bis Zuständigkeiten der Gemeinden
2bis.1 Öffentliche Ordnung
Art. 6 Öffentliche Ordnung
Die Aufgaben der Gemeinden zur Wahrung der öffentlichen Ordnung richten sich nach dem Gemeindegesetz.
Die Gemeinde leitet Meldungen wegen Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit an die Polizei Basel-Landschaft weiter.
Die Polizei Basel-Landschaft leitet Meldungen wegen Störung der öffentlichen Ordnung an die entsprechende Gemeinde weiter.
2bis.2 Ordnungsbussen im Strassenverkehr
Art. 7 Übertragung
Der Regierungsrat überträgt einer Gemeinde auf Gesuch hin die Kompetenz, in folgenden Bereichen Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden:
Kontrolle des ruhenden Verkehrs auf Gemeinde- und Kantonsstrassen im Gemeindegebiet;
Kontrolle des fahrenden Verkehrs auf Gemeindestrassen mittels technischer Geräte ohne Anhaltung der Fahrzeuge.
…
…
Art. 7a Voraussetzungen
Die Ordnungsbussenkompetenz gemäss § 7 Buchstabe a setzt voraus, dass:
die Gemeinde die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Kontrollpersonen namentlich bezeichnet und
die Kontrollpersonen über Kenntnisse des Ordnungsbussenverfahrens verfügen.
Die Ordnungsbussenkompetenz gemäss § 7 Buchstabe b setzt voraus, dass die Gemeinde anerkannte Kontrollgeräte einsetzt und diese sachgerecht bedienen lässt.
Art. 7b Mittel
Die Gemeinde uniformiert Personen, welche die Ordnungsbussenkompetenz vollziehen, wobei der Regierungsrat für den ruhenden Verkehr und für ländliche Verhältnisse Ausnahmen vorsehen kann (Artikel 4 Absatz 2 des Ordnungsbussengesetzes).
Die Uniform muss sich deutlich von derjenigen der Polizei Basel-Landschaft unterscheiden.
Die Gemeinde kann Personen gemäss Absatz 1 zum Selbst- und Drittschutz mit folgenden Waffen und Geräten ausstatten:
Schlagstöcke (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Waffengesetz);
Geräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen (Pfefferspray usw.).
Der Einsatz von Waffen und Geräten ist aus den in § 41 Absatz 1 Buchstaben a und b umschriebenen Gründen zulässig.
Art. 7c Behördenbegriff
Die Gemeinde wählt den Behördenbegriff frei, jedoch ohne den Wortbestandteil «Polizei».
Art. 7d Kostentragung, Bussenerträge
Die Gemeinde trägt die Kosten für das ihr übertragene Ordnungsbussenwesen.
Die von der Gemeinde verfügten Ordnungsbussen, die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, fallen in die Gemeindekasse.
Die übrigen Ordnungsbussen fallen in die Kantonskasse.
Art. 7e Verzeigung, Koordination
Die Gemeinde verzeigt fehlbare Personen, deren Verkehrsregelverletzungen nicht unter das Ordnungsbussenrecht fallen, bei der Strafverfolgungsbehörde.
Die Gemeinde und die Polizei Basel-Landschaft koordinieren ihre Einsätze gegenseitig.
2bis.3 Gemeindepolizei
Art. 7f Übertragung
Der Regierungsrat überträgt einer Gemeinde auf Gesuch hin die Kompetenz, eine Gemeindepolizei zu führen.
Die Gemeindepolizei ist zuständig für:
a. die Wahrung der öffentlichen Ordnung gemäss § 6;
b. das Ordnungsbussenwesen gemäss §§ 7-7e;
c. Kontrolle des fahrenden Verkehrs hinsichtlich der Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden:
1. auf Gemeindestrassen mit oder ohne Einsatz technischer Geräte;
2. innerorts auf Kantonsstrassen ohne Einsatz technischer Geräte.
Art. 7g Voraussetzungen
Die Übertragung der Kompetenz zur Führung einer Gemeindepolizei setzt voraus, dass:
jede Angestellte und jeder Angestellte der Gemeindepolizei den eidgenössischen Fachausweis oder das Diplom «Polizist/Polizistin» oder «Grenzwächter/Grenzwächterin» oder ein Gleichwertigkeitszertifikat besitzt;
die Voraussetzungen für die Erhebung von Ordnungsbussen erfüllt sind (§ 7a).
Art. 7h Mittel
Die Gemeindepolizei ist uniformiert.
Die Uniform darf mit derjenigen der Polizei Basel-Landschaft übereinstimmen, muss aber mit dem Zusatz «Gemeindepolizei» versehen sein.
Die Gemeinde kann die Gemeindepolizistinnen und Gemeindepolizisten zum Selbst- und Drittschutz bewaffnen.
Der Waffeneinsatz richtet sich nach § 41 Absatz 1 Buchstaben a und b.
Art. 7i Polizeiliche Kompetenzen
Zur Kontrolle des fahrenden Verkehrs im Ordnungsbussenverfahren sowie zur Durchsetzung der öffentlichen Ordnung (§ 7f Absatz 2 Buchstaben a und c) kann die Gemeindepolizei folgende polizeilichen Massnahmen ergreifen:
Anhaltungen (§ 21a);
Identitätsfeststellungen (§ 21a);
Befragungen (§ 22);
Durchsuchung von Personen und beweglichen Sachen (§ 29 und § 30);
Sicherstellung von Sachen (§ 32 bis § 35);
polizeilichen Zwang (§ 38 bis § 40).
Art. 7j Kostentragung, Bussenerträge
Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindepolizei.
Für die Bussenerträge gilt § 7d Absätze 2 und 3.
Art. 7k Verzeigung, Koordination
Die Gemeindepolizei verzeigt fehlbare Personen, deren Verkehrsregelverletzungen nicht unter das Ordnungsbussenrecht fallen, bei der Strafverfolgungsbehörde.
Die Gemeindepolizei und die Polizei Basel-Landschaft koordinieren ihre Einsätze gegenseitig.
3 Dienstrechtliche Bestimmungen
Art. 8 …
Art. 9 Zusammensetzung der Polizei Basel-Landschaft
Die Polizei Basel-Landschaft besteht aus:
Polizisten und Polizistinnen;
Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen;
Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen;
weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Die Polizisten und Polizistinnen sowie die Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen verfügen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen polizeilichen Befugnisse.
Die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in einem polizeilichen Teilbereich tätig, ohne polizeiliche Befugnisse zu haben. Ausnahmsweise kann der Regierungsrat weiteren Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen polizeiliche Befugnisse erteilen.
Polizeiaspirant ist, wer die Polizeischule absolviert.
Art. 10 Aufnahme in die Polizeischule
In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer
das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
handlungsfähig ist;
eine mindestens 3-jährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse verfügt sowie Kenntnis mindestens einer Fremdsprache aufweist;
einen guten Leumund besitzt;
eine den Anforderungen genügende physische und psychische Leistungsfähigkeit aufweist;
im Besitz eines gültigen Führerausweises der Kategorie B (Artikel 3 Verkehrszulassungsverordnung) ist;
die Aufnahmeprüfung besteht.
Ausnahmsweise kann aus wichtigen dienstlichen Gründen auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.
Art. 11 Entlassung und Austritt aus der Polizeischule
Die Sicherheitsdirektion kann Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen bei Pflichtverletzungen oder bei ungenügenden Leistungen auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats entlassen. Bei groben Pflichtverletzungen ist die sofortige Entlassung möglich.
Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen können nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion aus der Polizeischule austreten.
Art. 12 Voraussetzungen für die Aufnahme in den Polizeidienst
Polizist oder Polizistin bei der Polizei Basel-Landschaft kann werden, wer handlungsfähig ist, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und die Berufsprüfung erfolgreich absolviert hat. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.
Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne die Absolvierung der Berufsprüfung in den Polizeidienst aufgenommen werden.
…
…
Art. 13 Rückerstattung von Ausbildungskosten
Der Regierungsrat kann die Rückerstattung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn:
der Polizeiaspirant oder die Polizeiaspirantin aus der Polizeischule austritt oder entlassen wird;
der oder die Polizeiangehörige das Dienstverhältnis bei der Polizei Basel-Landschaft innerhalb von 3 Jahren seit Abschluss der Polizeischule beendet.
Art. 14 Uniform und Bewaffnung
Der Polizeidienst wird uniformiert und bewaffnet geleistet.
Der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft bestimmt die Ausnahmen.
4 Grundsätze des polizeilichen Handelns
Art. 15 Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit
Die Polizei Basel-Landschaft erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses.
Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Polizei Basel-Landschaft diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Die Polizei Basel-Landschaft ist befugt, in der Ausübung hoheitlichen Handelns ohne besondere Warnsignale Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu begehen, namentlich:
bei Verfolgungsfahrten;
bei Nachfahrmessungen;
bei Observationen;
aus taktischen Gründen (Anfahrt zu Tatort von Geiselnahmen, Einbrüchen, Raubüberfällen, zur Beweissicherung, zur Deeskalation, zum Schutz Dritter usw.);
zur Lärmvermeidung bei nächtlichen Einsätzen.
Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg erkennbar in keinem Verhältnis steht.
Art. 16 Polizeiliche Generalklausel
Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Polizei Basel-Landschaft jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.
Art. 16a Besondere Schutzmassnahmen
Nach dem rechtskräftigen Abschluss oder ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizei Basel-Landschaft zuständig für Schutzmassnahmen im Sinne Artikel 156 StPO. Die zu schützenden Personen können insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden.
Art. 17 Störerprinzip
Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere als in Absatz 1 und 2 erwähnte Personen richten, wenn:
eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist und
Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und
die anderen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne jede Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Art. 18 Pflichten ausser Dienst
Polizisten und Polizistinnen haben auch ausser Dienst einzugreifen, soweit es ihnen zumutbar und zum Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geboten ist.
Art. 19 Information der Bevölkerung
Die Polizei Basel-Landschaft informiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und nicht überwiegende, schützenswerte, private Interessen entgegenstehen.
5 Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz
5.1 Legitimation
Art. 20 Legitimation
Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich die Polizistinnen und Polizisten zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis.
Polizisten und Polizistinnen in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis, sofern es die Umstände zulassen.
5.2 Polizeiliche Massnahmen
Art. 21 Polizeiliche Anhaltung zur Aufklärung einer Straftat
Für die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat gilt die Schweizerische Strafprozessordnung.
…
…
…
Art. 21a Polizeiliche Anhaltung aus weiteren Gründen
Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Abwendung einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder – unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 – zum Schutz privater Rechte eine Person anhalten und, wenn nötig, auf den Polizeiposten bringen, um:
ihre Identität festzustellen;
sie kurz zu befragen;
abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
ihre Personalien anzugeben;
Ausweispapiere vorzulegen;
mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
Art. 22 Befragung
Die Polizei Basel-Landschaft kann Personen über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist.
Art. 23 Erkennungsdienstliche Massnahmen
Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere:
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken;
die Aufnahme von Photographien;
die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;
Messungen und Handschriftenproben.
Die Polizei Basel-Landschaft kann solche Massnahmen vornehmen:
wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
wenn andere Gesetze erkennungsdienstliche Massnahmen vorsehen.
Für die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils gilt die Schweizerische Strafprozessordnung und das DNA-Profil-Gesetz.
Art. 23a Ausschreibung von Personen und Sachen
Die Polizei Basel-Landschaft kann Personen und Sachen in Fahndungsregistern ausschreiben.
Die Ausschreibung darf aus allen im Bundesrecht für das betreffende Fahndungsregister vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen.
Art. 23b Ausschreibung in der Öffentlichkeit
Die Polizei Basel-Landschaft kann die Öffentlichkeit in gedruckter oder elektronischer Form zur Mithilfe bei der Suche nach Personen oder Sachen auffordern und dabei Bild- und Tonmaterial einsetzen, wenn
eine Person aus einer Einrichtung entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat oder
der Aufenthalt einer Person unbekannt ist und dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen oder
eine Sache als verloren gemeldet wurde oder
dies der Abwehr von Verbrechen oder Vergehen dient.
Die Ausschreibung wird von Amtes wegen oder auf Antrag widerrufen, sobald der Grund dafür weggefallen ist.
Art. 23c Strafprozessuale Ausschreibung
Für strafprozessuale Ausschreibungen gilt die Schweizerische Strafprozessordnung.
Art. 24 Zuführung Minderjähriger und Personen unter umfassender Beistandschaft
Die Polizei Basel-Landschaft führt Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich der Obhut entzogen haben, mit Zustimmung der obhutsberechtigten Person oder der zuständigen Behörde dem Obhutsinhaber oder der Obhutsinhaberin zu.
Art. 25 Polizeiliche Vorladung
Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person schriftlich oder mündlich unter Angabe des Zwecks vorladen, wenn dies für die Durchführung einer Befragung oder erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist.
Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge und ist ihr Erscheinen auf der Polizeidienststelle unbedingt erforderlich, kann die Polizei Basel-Landschaft sie vorführen. In der Vorladung muss auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen werden.
Art. 26 Wegweisung und Fernhaltung
Die Polizei Basel-Landschaft kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern;
die Polizei Basel-Landschaft an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.
Art. 26bis Befristeter Platzverweis
Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person von einem bestimmten öffentlichen Ort für höchstens 72 Stunden wegweisen, wenn diese Person:
Dritte gefährdet oder Dritten mit einer ernsthaften Gefährdung droht;
durch ihr Verhalten die unmittelbare Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung schafft.
Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person in einem schwerwiegenden Fall von einem bestimmten öffentlichen Ort für höchstens 1 Monat wegweisen, verbunden mit der Androhung der Straffolgen gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
Schwerwiegend ist der Fall namentlich, wenn eine Person:
Dritte in ihrer körperlichen Integrität verletzt;
gefährliche Gegenstände oder Waffen mit sich führt;
an einer gewalttätigen Auseinandersetzung aktiv teilnimmt;
wiederholt weggewiesen werden muss.
Eine schriftliche Verfügung wird erlassen:
in jedem Fall bei Platzverweisen von mehr als 72 Stunden;
auf Verlangen der betroffenen Person innert 10 Tagen;
bei Widerstand gegen den Platzverweis oder bei Wiederholungsgefahr.
Die Polizei Basel-Landschaft kann die betroffene Person zu einem Polizeiposten bringen und ihr dort den Platzverweis mit schriftlicher Verfügung eröffnen.
In der Verfügung sind insbesondere der Ort, von welchem eine Person weggewiesen wird, die Dauer und die Gründe der Wegweisung anzugeben.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Polizei Basel-Landschaft informiert die weggewiesene Person über adäquate Beratungsstellen.
Art. 26a Polizeiliche Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betretungs- und Kontaktverbot) bei häuslicher Gewalt und anderen Gefährdungen
Gefährdet eine Person jemanden oder droht sie mit einer ernsthaften Gefährdung, kann die Polizei Basel-Landschaft:
sie aus der Wohnung oder dem Haus wegweisen;
ihr die Betretung eines eng umgrenzten Gebietes untersagen;
ihr verbieten, mit bestimmten Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Die polizeiliche Anordnung dauert 12 Tage. Sie erfolgt unter der Strafandrohung gemäss Artikel 292 StGB.
…
Die Polizei Basel-Landschaft kann die Einhaltung der Schutzmassnahmen gemäss Absatz 1 kontrollieren. Zur Kontrolle können auch technische Überwachungsgeräte, einschliesslich der festen Verbindung mit der zu überwachenden Person, eingesetzt werden.
Art. 26b Informations- und Meldepflichten
Die Polizei Basel-Landschaft informiert die Parteien schriftlich über Beratungsangebote und über die Möglichkeit, gerichtliche Schutzmassnahmen zu verlangen.
Die Polizei Basel-Landschaft übermittelt die Adresse der gefährdeten sowie der weggewiesenen Person umgehend von Amtes wegen:
inklusive Sachverhaltsinformationen an die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft und
an die zuständigen Beratungsstellen.
Die Beratungsstellen informieren die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt.
Sind Minderjährige oder unter Massnahmen des Erwachsenenschutzes stehende Personen betroffen oder kommen Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes in Betracht, macht die Polizei Basel-Landschaft unverzüglich Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 26c Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen
Hat die gefährdete Person innert 10 Tagen seit der Anordnung von polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss § 26a beim zuständigen Gericht um Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch ersucht, verlängern sich die Massnahmen gemäss § 26a automatisch bis zum vollstreckbaren Entscheid des Gerichts, längstens jedoch um 14 Tage.
Das Gericht setzt die Parteien und die Polizei Basel-Landschaft unverzüglich über den Eingang des Gesuchs um Schutzmassnahmen, über die Verlängerung der Frist und über den Entscheid des Gerichts in Kenntnis.
Mit dem vollstreckbaren Entscheid des Gerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen fallen die polizeilichen Massnahmen gemäss § 26a dahin.
Das Gericht kann für die Dauer der Schutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch den Einsatz technischer Überwachungsgeräte, einschliesslich der festen Verbindung mit der zu überwachenden Person, anordnen.
Art. 27 Polizeigewahrsam
Die Polizei Basel-Landschaft kann vorübergehend Personen in Gewahrsam nehmen:
die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;
die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Massnahme entzogen haben;
soweit dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft notwendig ist;
die in Fällen der häuslichen Gewalt andere Personen ernsthaft gefährden oder diesen mit einer ernsthaften Gefährdung drohen. Es kann gleichzeitig eine Massnahme gemäss § 26a verfügt werden. Die Polizei Basel-Landschaft übermittelt die Adresse der betroffenen Person an die Behörden gemäss § 26b Absatz 2.
Die festgehaltene Person hat Anspruch auf:
unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe ihrer Festnahme und über ihre Rechte;
Benachrichtigung einer Person ihres Vertrauens in der Schweiz;
...
...
...
Entfällt der Grund für den Gewahrsam, spätestens aber nach 24 Stunden, muss die Polizei Basel-Landschaft die festgehaltene Person in jedem Fall aus dem Polizeigewahrsam entlassen, sofern die Fortdauer des Freiheitsentzuges nicht aufgrund eines anderen Gesetzes angeordnet worden ist.
Art. 27a Polizeigewahrsam bei Gewalt an Sportveranstaltungen
Der Polizeigewahrsam für gewalttätige Personen anlässlich von Sportveranstaltungen richtet sich nach dem Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen .
Für die richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams gemäss Artikel 8 Absatz 5 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zuständig.
Ist eine richterliche Überprüfung erst kurz vor oder zeitgleich mit dem Vollzug des Polizeigewahrsams möglich, so erfolgt sie ohne Verzug.
Die richterliche Überprüfung findet mündlich statt.
Der Entscheid wird mündlich und summarisch begründet. Die betroffene Person kann innert 5 Tagen seit der Eröffnung des Urteils eine schriftliche Begründung verlangen. Wird eine solche verlangt, gilt deren Zustellung als massgebliche Eröffnung.
Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
...
Art. 28 Anordnung von Blut-, Urin- und weiteren Untersuchungen bei Strassenverkehrskontrollen
Die Zuständigkeit für die Anordnung von Blut-, Urin- und weiteren Untersuchungen bei Strassenverkehrskontrollen richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
…
Art. 29 Durchsuchung von Personen
Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person durchsuchen, wenn:
dies nach den Umständen zum Schutz der Polizisten und Polizistinnen oder dritter Personen erforderlich erscheint;
dringender Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sicherzustellen sind;
dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist;
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen, es sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.
Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung unbedingt erforderlich ist. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen. Menschenwürde und Schamgefühl sind zu achten.
Art. 30 Durchsuchung von beweglichen Sachen
Die Polizei Basel-Landschaft kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:
sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 29 durchsucht werden darf;
der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf;
der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf.
Die Durchsuchung wird soweit möglich in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Zeuge oder eine Zeugin beigezogen werden.
Art. 31 Betreten und Durchsuchen von nicht-öffentlichen Grundstücken und Räumen
Die Polizei Basel-Landschaft darf nicht-öffentliche Grundstücke und Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 30 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 32 Voraussetzungen der Sicherstellung von Sachen
Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Sache sicherstellen, um:
zu verhindern, dass damit eine Straftat begangen wird;
eine Gefahr abzuwehren;
den Eigentümer oder die Eigentümerin, den rechtmässigen Besitzer oder die Besitzerin vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
Art. 33 Verwertung und Entsorgung
Eine sichergestellte Sache darf verwertet werden, wenn:
sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert 3 Monaten abgeholt wird, wobei die Verwertungsfolge in der Abholungsaufforderung anzudrohen ist;
niemand Anspruch auf die Sache erhebt;
die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist;
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
Sichergestellte Sachen können entsorgt werden, wenn:
die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen;
die Vernichtung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint.
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung, Verwertung und Entsorgung von sichergestellten Sachen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.
Art. 34 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses
Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sache an die berechtigte Person herauszugeben.
Erheben mehrere Personen Anspruch auf die herauszugebende Sache oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, gewährt die Polizei Basel-Landschaft den Ansprecherinnen und Ansprechern eine Frist zur Erwirkung eines richterlichen Entscheids auf Herausgabe.
Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die Verwahrung aufgehoben und die Sache jener Person zurückgegeben, bei der sie sichergestellt worden ist.
Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben.
Art. 35 Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung
Die gemäss § 17 Absätze 1 und 2 verantwortlichen Personen tragen die Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung.
Die Polizei Basel-Landschaft kann die Herausgabe der Sache oder des Erlöses von der Zahlung der Kosten abhängig machen. Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, kann die Sache verwertet werden.
Art. 36 Präventive Observation; Begriff, Anordnung, Genehmigung und Voraussetzungen
Als präventive Observation gilt das planmässig angelegte Beobachten von Personen oder Personenkreisen zu präventiven Zwecken oder zur Gefahrenabwehr, wobei Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können.
Betrifft die präventive Observation nicht-öffentliche Vorgänge, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Einsatz technischer Überwachungsgeräte sinngemäss.
Der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft kann präventive Observationen anordnen. Präventive Observationen bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts, wenn sie:
voraussichtlich innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden dauern oder wenn sie
über den Zeitraum einer Woche hinaus stattfinden oder wenn
die Zielpersonen in Räumen beobachtet werden, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Die Anordnung bleibt längstens 3 Monate in Kraft. Sie kann durch den Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts.
Die Anordnung einer präventiven Observation ist zulässig, wenn:
die Schwere der Straftat, der vorzubeugen ist, diese Massnahme rechtfertigt und
andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder weniger eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen.
Art. 37 Aktenmässige Erfassung, Mitteilungspflicht, Beschwerde
Die wesentlichen Aspekte der präventiven Observation, insbesondere deren Dauer, der observierte Personenkreis und die dabei gemachten Feststellungen werden aktenmässig erfasst.
Die betroffenen Personen sind über die Massnahme der präventiven Observation zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Massnahme geschehen kann.
Der Verzicht auf die Mitteilung ist vom Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.
Gegen die durchgeführte präventive Observation kann innert 10 Tagen seit Eröffnung der Mitteilung Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden.
Art. 37a Präventive verdeckte Fahndung
Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen können Angehörige der Polizei Basel-Landschaft:
mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben und dabei
Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
Die wahre Identität und Funktion der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offen gelegt.
Art. 37b Einsatzbereich, Genehmigung, Beendigung
Ein polizeilicher Einsatzleiter kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte sowie
andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Prävention sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
Hat eine verdeckte Fahndung 1 Monat gedauert, kann sie das Zwangsmassnahmengericht auf Gesuch hin einmal oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängern.
Die Polizei Basel-Landschaft beendet die präventive verdeckte Fahndung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 37c Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung
Die Polizei Basel-Landschaft kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container im Sinne von Artikel 33 und 34 der N-SIS-Verordnung zwecks verdeckter Registrierung und gezielter Kontrolle ausschreiben.
Art. 37d Auswertung von Gästedaten der Beherbergungsbetriebe
Die Polizei Basel-Landschaft kann von den Beherbergungsbetrieben die Einsichtnahme in die Gästedaten gemäss Gastgewerbegesetz oder deren Übermittlung verlangen:
zur Gefahrenabwehr;
zur Strafverfolgung;
zur Vermisstensuche;
zur Identifizierung von Unfallopfern.
5.3 Polizeilicher Zwang
Art. 38 Unmittelbarer Zwang
Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.
Art. 39 Hilfeleistung
Werden bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Personen verletzt, ist diesen, sofern es die Umstände zulassen, unmittelbar Beistand zu leisten und medizinische Hilfe zu verschaffen.
Art. 40 Fesselung
Die Fesselung einer Person ist, soweit notwendig, zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass sie:
Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird;
fliehen wird oder befreit werden soll;
sich töten oder verletzen wird.
Art. 41 Schusswaffengebrauch
Die Polizei Basel-Landschaft hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn:
a. sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird;
b. andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden;
c. polizeiliche Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere:
1. wenn Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
2. wenn die Polizistin oder der Polizist aufgrund erhaltener Informationen oder eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
3. zur Befreiung von Geiseln;
4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr bilden.
Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf erfolglos bleibt oder die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
Überdies ist ein Warnschuss nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen auch für einen gezielten Schusswaffengebrauch gegeben sind und wenn Dritte nicht ernsthaft gefährdet werden.
5.4 Rechtsschutz
Art. 42 Beschwerde beim Regierungsrat
Gegen polizeiliche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, die zum Schutz polizeilicher Rechtsgüter sofort und ohne vorherige Anhörung vollzogen werden müssen, kann innert 10 Tagen seit Kenntnis beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäss.
Art. 42a Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidium
Die mit einer Massnahme gemäss § 26a belegte Person kann innert 5 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Zivilkreisgerichtspräsidium schriftlich und begründet Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist beim Zivilkreisgerichtspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk die mit der Wegweisung und dem Betretungsverbot belegte Wohnung oder das Haus liegt.
Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Hat das Gericht über Schutzmassnahmen entschieden, treten diese anstelle der Massnahmen nach § 26a und das Beschwerdeverfahren fällt dahin.
Im Beschwerdeverfahren kann die Anhörung der Parteien schriftlich oder mündlich oder anlässlich einer Parteiverhandlung erfolgen. Die Vorladungen erfolgen formlos. Ist keine Stellungnahme erhältlich zu machen, entscheidet das Zivilkreisgerichtspräsidium aufgrund der vorliegenden Grundlagen.
Das Zivilkreisgerichtspräsidium entscheidet über die Beschwerde innert 3 Arbeitstagen seit deren Eingang. Der Entscheid ist endgültig.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung gelten sinngemäss.
6 Videoüberwachung und Datenabgleich
Art. 43 Grundsatz
…
Art. 43a Zugriff auf das kantonale Personenregister
Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das kantonale Personenregister zugreifen:
um ihr gegenüber gemachte Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen;
zur Identifikation oder zur Wohnortsermittlung von Personen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags;
um Angehörige von Toten und von Personen in handlungsunfähigem Zustand zu informieren;
um im Ereignisfall klären zu können, wie viele Personen in einer Liegenschaft gemeldet sind.
Die Abfrageberechtigungen im Einzelnen regelt die Verordnung gemäss § 14 Absatz 3 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG).
Art. 44 …
Art. 45 Aufbewahrung
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrungsdauer von Personendaten bei der Polizei Basel-Landschaft.
...
Art. 45a ViCLAS-Konkordat, Zuständigkeiten
Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat).
Zuständig für die Meldung an die ViCLAS-Zentralstelle (Artikel 13 Absatz 3 ViCLAS-Konkordat) sind:
die Sicherheitsdirektion bezüglich Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d ViCLAS-Konkordat);
die Gerichte bezüglich Freisprüchen oder anderen Entscheiden mit welchen ein Tatverdacht definitiv ausgeräumt wird (Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben e und f ViCLAS-Konkordat);
die Polizei Basel-Landschaft beziehungsweise die Staatsanwaltschaft bezüglich definitiver Ausräumung eines Verdachts (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e ViCLAS-Konkordat).
Art. 45b Polizeiliche Überwachung des öffentlichen Raums
Die Polizei Basel-Landschaft kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen allgemein und nicht allgemein zugängliche öffentliche Orte mit technischen Geräten offen überwachen und, soweit notwendig, Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Personen, Tiere und Sachen oder zu erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen.
Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten.
Die Aufzeichnungen dürfen ausschliesslich weiter bearbeitet werden, wenn strafbare Handlungen begangen worden sind, und sind zu vernichten, sobald feststeht, dass sie für die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt werden.
Art. 45c Nicht personenbezogene Videoüberwachung des öffentlichen Raums
Öffentliche Orte können mit Videokameras überwacht werden, die eine Personenidentifikation nicht zulassen.
Der Einsatz von Videoüberwachung ohne Personenidentifikation ist voraussetzungslos möglich.
Art. 45d Personenbezogene Videoüberwachung des öffentlichen Raums
Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht, die selbständigen Verwaltungsbetriebe sowie die Gemeinden können - zum Schutz von Angestellten oder von Objekten und in ihrem jeweiligen Verantwortlichkeitsbereich - eine örtlich begrenzte Überwachung allgemein und nicht allgemein zugänglicher öffentlicher Orte mit Videokameras anordnen, welche die Personenidentifikation zulassen.
Die Videoüberwachung darf nur die Verhinderung und Ahndung von Straftaten bezwecken. Sie muss verhältnismässig sein, d.h.
sie muss geeignet sein, Straftaten zu verhindern oder deren Ahndung zu erleichtern, und
deren Zweck darf nicht durch eine mildere Massnahme erreichbar sein.
Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht, die selbständigen Verwaltungsbetriebe sowie die Gemeinden erlassen für jede Überwachungsanlage ein Betriebsreglement, in welchem festgelegt wird:
Zweck der Überwachungsanlage;
Beschreibung des überwachten Perimeters;
Dauer und Einschaltzeiten der Überwachung;
Standorte der Videokameras;
Massnahmen am bewachten Ort zum Hinweis auf die Überwachung;
Beauftragung einer klar bestimmten und geringen Anzahl von Mitarbeitenden mit der Auswertung, Speicherung und Vernichtung der Videoaufzeichnungen;
regelmässige Überprüfung der Datenschutzbestimmungen;
Regelung des physischen und elektronischen Zugangs zu den Videoaufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucken.
Art. 45e Herausgabe, Information und Aufbewahrung der Videoaufzeichnungen
Videoaufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucke dürfen zur strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche auf Grund von Straftaten an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.
Für die Herausgabe, die Information der betroffenen Person und die Aufbewahrung gelten die straf- und zivilprozessualen Vorschriften.
Aufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucke aus personenbezogener Videoüberwachung werden, unter Vorbehalt von Buchstabe d, je nach dem im Betriebsreglement festgelegten Einsatzzweck spätestens nach Ablauf folgender Aufbewahrungsfristen vernichtet:
Übertretungen sowie Sachbeschädigungen an öffentlichen Einrichtungen: 30 Tage;
Verbrechen und Vergehen, ausgenommen Sachbeschädigungen an öffentlichen Einrichtungen: 365 Tage;
bei gemischter Nutzung gilt eine Aufbewahrungsfrist von 365 Tagen, jedoch findet nach 30 Tagen keine Auswertung für Delikte nach Buchstabe a mehr statt;
laufen polizeiliche Ermittlungen, so stehen die Fristen gemäss Buchstaben a-c still, bis die Staatsanwaltschaft oder dieJugendanwaltschaft über die Beschlagnahme der betreffenden Videosequenz entschieden hat.
Art. 45f Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
Die Polizei Basel-Landschaft kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.
Der automatisierte Abgleich ist zulässig:
mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;
mit durch die Polizei Basel-Landschaft erstellten Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen oder Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist;
mit konkreten Fahndungsaufträgen der Polizei Basel-Landschaft.
Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht:
sofort in den Fällen ohne Übereinstimmung mit einer Datenbank;
im Falle einer Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmungen des betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.
Art. 45g Nationaler Polizeiindex
Die Polizei Basel-Landschaft schliesst ihre Informationssysteme an den Nationalen Polizeiindex an.
Der Umfang der erfassten Daten richtet sich nach Artikel 17 Absatz 3 BPI.
7 Vermisstensuche
Art. 45h Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Vermisstensuche
Für die Suche und Rettung vermisster Personen ausserhalb eines Strafverfahrens kann die Polizei Basel-Landschaft die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten) gemäss BÜPF anordnen.
Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nachträglich durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.
Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
8 Präventiver Bundesstaatsschutz
Art. 46 Aufträge
Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaatsschutzes richtet sich nach dem Bundesrecht.
…
Art. 47 Dienstaufsicht und Oberaufsicht
Die Dienstaufsicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Die Geschäftsprüfungskommission des Landrats nimmt die Oberaufsicht im Rahmen des Bundesrechts wahr.
9 Polizeiliche Kompetenzen ausserhalb der Polizei Basel-Landschaft
Art. 47a Allgemeines
Mitarbeitende des Kantons können mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist und in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Mitarbeitenden müssen über die für ihren Auftrag, ihre Befugnisse und ihre Bewaffnung notwendige Ausbildung aufweisen und werden namentlich beauftragt.
Art. 47b Personal im Gefängnis
Die Mitarbeitenden in den Gefängnissen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über folgende Befugnisse:
Durchsuchung von Personen (§ 29);
Durchsuchung von beweglichen Sachen (§ 30);
Sicherstellung von beweglichen Sachen (§ 32);
Anwendung von Zwang (§§ 38-41).
Art. 47c Eingangskontrolle Gebäude
Die Mitarbeitenden der Eingangskontrolle zu Gebäuden der Gerichte verfügen zur Gewährleistung der Sicherheit über folgende Befugnisse:
Durchsuchung von Personen (§ 29);
Durchsuchung von beweglichen Sachen (§ 30);
Sicherstellung von beweglichen Sachen (§ 32);
Anwendung von Zwang (§§ 38-40).
Zur Gewährleistung der Sicherheit in weiteren Gebäuden, die von Kanton, Gemeinden oder selbständigen Betrieben genutzt werden, kann der Regierungsrat den Mitarbeitenden der Eingangskontrolle die gleichen Befugnisse erteilen.
Die Befugnisse gelten auch für die Kontrolle des Eingangs zu weiteren Behörden im gleichen Gebäude.
9a Bedrohungsmanagement
Art. 47d Zweck und Aufgabe
Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle bezweckt die Erkennung und Verhinderung von Straftaten, welche von Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerichteten Gewaltbereitschaft («gefährdende Personen») konkret angedroht oder auf andere Weise in Aussicht gestellt werden und welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von anderen Personen schwer beeinträchtigen.
Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle trifft eine Einschätzung betreffend Risiko und kommuniziert mit den relevanten Stellen, namentlich anderen Behörden, Institutionen, Fachpersonen und Dritten, hinsichtlich allfälliger zu treffender Massnahmen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 47e Abklärung der Gefährdungslage, Gefährderansprache, Ermahnung
Droht eine gefährdende Person konkret damit, dass sie eine Straftat im Sinne von § 47d Absatz 1 begehen wird, oder stellt sie eine solche auf andere Weise in Aussicht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle:
Abklärungen zur Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Person und betreffend notwendige Massnahmen treffen;
die dafür notwendigen Daten einschliesslich besonderer Personendaten erheben und diese mit den relevanten Stellen austauschen;
die gefährdende Person auf ihr Verhalten ansprechen («Gefährderansprache») und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren («Ermahnung»).
Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann die gefährdende Person vorladen. Sie kann sie nach § 25 vorführen lassen, wenn ihr Erscheinen unbedingt erforderlich ist und:
einer Vorladung bisher ohne hinreichenden Grund nicht Folge geleistet wurde oder
Gefahr im Verzug ist.
Die Abklärungen und die Gefährderansprache sowie die Ermahnung können auch am Aufenthaltsort der gefährdenden Person erfolgen, wenn es für die Einschätzung des Risikopotentials erforderlich ist, namentlich zur Einschätzung der Lebensumstände, der Familienverhältnisse oder der Paardynamik. Liegen Gründe gemäss Absatz 2 vor, sind auch eine zwangsweise Gefährderansprache und eine Ermahnung am Aufenthaltsort zulässig.
Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle informiert die gefährdende Person zu Beginn des Gesprächs darüber:
aus welchem Anlass das Gespräch erfolgt und mit welchem Zweck;
dass keinerlei Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bestehen;
dass Informationen an Dritte weitergeleitet werden können und Strafbehörden Einsicht in die Unterlagen verlangen können.
Ist ein Strafverfahren hängig, koordiniert die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle ihr Vorgehen mit der Verfahrensleitung.
Art. 47f Datenbekanntgabe
Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann Daten von gefährdenden Personen an gefährdete Personen sowie an Behörden und Private weitergeben, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist.
Behörden nach § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes sowie Medizinalpersonen im Sinne von § 22 des Gesundheitsgesetzes dürfen der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle Meldungen betreffend gefährdende Personen erstatten.
Die Datenweitergabe nach Absatz 1 wird der gefährdenden Person mitgeteilt, soweit und solange dadurch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe ernsthaft gefährdet wird.
10 Rechte und Pflichten Privater
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
Art. 51 …
Art. 51a Begriffe
In diesem Gesetz gelten als
a. Sicherheitsdienstleistungen folgende Tätigkeiten, unter Vorbehalt von Absatz 2:
1. Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen einschliesslich Türsteherdienst, Sicherheits-Assistenzdienste (Steward-Dienste), Absperrdienste sowie Fahrzeug- und Effektenkontrollen;
2. Verkehrsdienste, namentlich Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs;
3. Bewachungs- und Überwachungsdienste, namentlich Werkschutz, Rondendienste, Hundeführerdienste und Aufsichtsdienste;
4. Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung, namentlich Ordnungsdienste, Interventionsdienste sowie bewaffneter Objekt- und Personenschutz;
5. Assistenzdienste für Behörden, namentlich Patrouillen im öffentlichen Bereich und Weibeldienste;
6. Sicherheitstransporte von Personen, Gütern oder Wertsachen, namentlich Häftlingstransporte und Werttransporte;
7. Ermittlungsdienste, namentlich Observationen, Detektivtätigkeiten und Diebstahlkontrollen;
8. Zentralendienste, namentlich Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen;
b. Sicherheitsangestellte Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen;
c. Sicherheitsunternehmen natürliche und juristische Personen, die Sicherheitsdienstleistungen anbieten und erbringen lassen.
Nicht als Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
Art. 51b Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung der Polizei Basel-Landschaft ist erforderlich für:
Sicherheitsangestellte;
das Führen eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigniederlassung;
den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigniederlassung;
den Einsatz von Diensthunden.
Personen, die selbständig Sicherheitsdienstleistungen für Dritte anbieten und erbringen, bedürfen Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c.
Der Regierungsrat kann die Bewilligungspflicht ausschliessen für Sicherheitsangestellte, die Sicherheitsdienstleistungen nicht für Dritte, sondern ausschliesslich für das sie beschäftigende Unternehmen oder die sie beschäftigende Privatperson erbringen.
Art. 51c Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Vorbehalten ist die bewilligungsfreie Tätigkeit aufgrund der Freizügigkeitsregeln des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit.
Art. 51d Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Bewilligung als Sicherheitsangestellte erhält eine Person, wenn:
sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder seit mindestens 2 Jahren Inhaberin einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist;
sie handlungsfähig ist;
sie die theoretische Grundausbildung für private Sicherheitsangestellte erfolgreich absolviert hat;
keine im Strafregisterauszug erscheinende Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt;
sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit als geeignet erscheint.
Einer Person wird bewilligt, ein Sicherheitsunternehmen oder eine Zweigniederlassung zu führen, wenn sie:
Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist;
die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben b-e erfüllt;
die theoretische Grundausbildung zum Führen eines Sicherheitsunternehmens erfolgreich absolviert hat.
Einem Sicherheitsunternehmen bzw. einer Zweigniederlassung wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn:
eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 Millionen besteht;
gewährleistet ist, dass die Sicherheitsangestellten für die ihnen übertragenen Aufgaben hinreichend ausgebildet sind und regelmässig weitergebildet werden.
Art. 51e Bewilligung für den Einsatz von Diensthunden
Einer Person wird bewilligt, bei der Ausübung von Sicherheitsdienstleistungen einen Diensthund einzusetzen, wenn sie und der Hund dazu ausgebildet sind.
Der Regierungsrat regelt die entsprechenden Prüfungen.
In anderem Zusammenhang erteilte Befähigungsbescheinigungen und Bewilligungen werden berücksichtigt, soweit sie geeignet sind, die nach Absatz 1 erforderliche Ausbildung nachzuweisen.
Art. 51f Verfahren, Beizug Branchenorganisationen
Die Polizei Basel-Landschaft kann sich für die Bewilligungserteilung administrativ durch Branchenorganisationen unterstützen lassen.
Art. 51g Legitimationsausweis; Gültigkeitsdauer
Mit Erteilung der Bewilligung wird der gesuchstellenden Person ein amtlicher Legitimationsausweis ausgehändigt. Beim Herstellungsprozess des Legitimationsausweises kann sich die Polizei Basel-Landschaft administrativ durch Branchenorganisationen unterstützen lassen.
Die Bewilligungen sind 3 Jahre gültig. Auf Gesuch werden sie erneuert, sofern die Bedingungen von § 51d und § 51e erfüllt sind.
Art. 51h Kontrolle
Die Polizei Basel-Landschaft überwacht die Einhaltung der Vorschriften.
Sie kann dazu in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder der Zweigniederlassung oder an den Einsatzorten Kontrollen vornehmen.
Art. 51i Unmittelbarer Zwang
Sicherheitsangestellte sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten das staatliche Gewaltmonopol.
Sie dürfen nur in folgenden Fällen und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips unmittelbaren Zwang anwenden:
rechtfertigende Notwehr und rechtfertigender Notstand nach Artikel 15 und 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937;
Selbsthilfe nach Artikel 52 Absatz 3 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911;
Ausübung des Hausrechts;
vorläufige Festnahme nach Artikel 218 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007;
ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Betroffenen zu Eingriffen, wie etwa Fahrzeug- und Effektenkontrolle oder Körperdurchsuchungen bei Grossanlässen;
Eingriffe von untergeordneter Bedeutung bei der Wahrnehmung übertragener Staatsaufgaben.
Art. 51j Ausbildung
Sicherheitsangestellte dürfen Sicherheitsdienstleistungen nur dann ausüben, wenn sie:
für die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben theoretisch und praktisch ausreichend ausgebildet sind;
regelmässig weitergebildet werden.
Die Sicherheitsunternehmen sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten nach Absatz 1. Sie dürfen Angestellte nur dann für Sicherheitsdienstleistungen einsetzen, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Für den Einsatz von Diensthunden gelten Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 51k Pflichten im Kontakt mit der Polizei Basel-Landschaft
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber:
melden der Polizei Basel-Landschaft die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter, sofern dies ein Einschreiten der Polizei Basel-Landschaft erfordert;
erteilen der Polizei Basel-Landschaft auf Verlangen Auskunft über getroffene und geplante Einsatzmassnahmen;
dürfen Handlungen der Polizei Basel-Landschaft und anderer Behörden nicht behindern; bei gemeinsamen Einsätzen mit ihnen sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet;
bewahren über ihre Wahrnehmungen aus den Tätigkeitsbereichen der Polizei Basel-Landschaft Stillschweigen;
übergeben der Polizei Basel-Landschaft strafrechtlich relevante Gegenstände, die sie sichergestellt haben.
Art. 51l Legitimation und äussere Erscheinung
Sicherheitsangestellte sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer weisen ihren Legitimationsausweis auf Verlangen vor:
der Polizei Basel-Landschaft, anderen Behörden sowie Auftraggebern der Sicherheitsdienstleistung;
Privaten, mit denen sie in Kontakt treten.
Sicherheitsangestellte müssen ihren Ausweis nicht vorweisen, wenn dies mit Blick auf die konkret erbrachte Sicherheitsdienstleistung nicht praktikabel ist oder wenn dadurch ihre Sicherheit gefährdet wird. Sicherheitsangestellte und Sicherheitsunternehmen gewährleisten für solche Fälle, dass die Angestellten einfach und zuverlässig identifiziert werden können.
Die Erscheinung von Sicherheitsunternehmen und ihrer Angestellten in der Öffentlichkeit darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behörden und Institutionen Anlass geben. Insbesondere:
müssen sich die Uniformen und Fahrzeuge der Sicherheitsunternehmen deutlich von jenen der Polizei unterscheiden;
dürfen sich die Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten nicht mit «Polizei» oder ähnlichen Ausdrücken dieses Wortstammes wie zum Beispiel «politas», «police», «policy» oder «Privatpolizei» bezeichnen.
Werbung von Sicherheitsunternehmen, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wesentlich beeinträchtigen kann, ist untersagt.
Art. 51m Bewaffnung und Ausrüstung
Waffen dürfen nur für den Schutzdienst für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung sowie für Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen getragen werden. Zudem sind die Bestimmungen des Waffenrechts des Bundes und der Kantone zu beachten.
Art. 51n Datenaustausch mit anderen Kantonen
Die Polizei Basel-Landschaft ist befugt, die Daten im Zusammenhang mit den Bewilligungserteilungen beziehungsweise von Abweisungen mit anderen Kantonen und deren Konkordatsbehörden auszutauschen.
Art. 51o Branchenorganisationen
Die Polizei Basel-Landschaft kann einer Branchenorganisation mit deren Zustimmung und gegen kostendeckende Entschädigung folgende Aufgaben übertragen:
Anbieten der theoretischen Grundausbildung nach § 51d Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c einschliesslich Durchführung der Prüfungen;
Entlastung der Behörden beim Bewilligungsverfahren;
Entlastung der Behörden bei der Herstellung von Legitimationsausweisen.
Art. 51p Übertretungen
Mit Busse nicht unter CHF 500 wird bestraft, wer ohne Bewilligung Tätigkeiten nach §§ 51a ff. ausübt, für die eine Bewilligung erforderlich ist.
Mit Busse nicht unter CHF 200 wird bestraft, wer in schwerwiegender Weise gegen §§ 51i-51m verstösst.
Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 betreffend die Übertretungen sind anwendbar.
Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Nicht strafbar ist die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 51k Buchstabe a.
Art. 51q Weitere Sanktionen
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr erfüllt, wird sie entzogen.
Verstösst eine Person gegen §§ 51i-51m, wird ihr ein Verweis erteilt oder eine Busse bis CHF 200 gegen sie verhängt. In schwerwiegenden Fällen wird die Bewilligung sistiert oder entzogen. Eine Busse nach § 51p Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 52 Übertragung von polizeilichen Aufgaben an Private
Der Kanton und die Gemeinden können nicht-hoheitliche polizeiliche Aufgaben durch Vertrag Privaten übertragen.
Die Kompetenz, im Rahmen der Kontrollen gemäss § 7 Buchstaben a und b Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden, kann durch Vertrag an Private übertragen werden.
Umfang, Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 51b ff. sowie den allfälligen zusätzlichen Einschränkungen des individuellen Vertrags.
Die Aufsicht, insbesondere über die Einhaltung der Grundrechte, verbleibt beim Kanton oder der Gemeinde.
Art. 52a Anbindung von Alarmanlagen
Alarmsysteme, welche die Polizei Basel-Landschaft direkt alarmieren, bedürfen einer Bewilligung durch diese.
Eine Bewilligung wird erteilt, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und eine besondere Gefährdung besteht, für die Überwachung von:
öffentlichen Grundstücken und Gebäuden;
Kundenbereichen auf öffentlichem oder privatem Areal;
weiteren, von der Polizei Basel-Landschaft definierten Bereichen.
11 Vollzugshilfe
Art. 53 Vollzugshilfe
Die zuständige Behörde kann Gesuche um Vollzugshilfe schriftlich bei der Polizei Basel-Landschaft stellen. Der Zweck und die Rechtsgrundlage der verlangten Massnahme sind darzulegen.
In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Die Staatsanwaltschaft kann die polizeiliche Vollzugshilfe ohne schriftliches Gesuch beanspruchen.
Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht, und die Durchführung der Massnahme nach dem für die Polizeiorgane geltenden Recht.
Vollzugshilfe darf nur soweit geleistet werden, als sie erforderlich ist.
12 Schadenersatz, Kostenersatz, Gebühren, Inkasso
Art. 54 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
Der Kanton ersetzt Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erlitten haben.
Der Kanton nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizeiorgane zuwider gehandelt haben.
Art. 55 Kostenersatz
Die Einsätze der Polizei Basel-Landschaft sind grundsätzlich unentgeltlich.
Kostenersatz für Einsätze der Polizei Basel-Landschaft kann verlangt werden, wenn dieses oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen.
Kostenersatz wird verlangt:
von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäss § 55a;
vom Verursacher oder von der Verursacherin ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist;
bei durchgeführtem Polizeigewahrsam gemäss § 55c;
bei einem Polizeieinsatz aufgrund eines Fehlalarms einer privaten Alarmanlage.
Die Polizei Basel-Landschaft legt den Kostenersatz fest, soweit nicht im Strafverfahren über die Kosten entschieden wird.
Art. 55a Kostenersatz bei Veranstaltungen
Veranstalterinnen und Veranstalter sind verpflichtet, diejenigen Vollkosten zu ersetzen, welche die normale polizeiliche Grundversorgung überschreiten.
Eine Überschreitung der normalen polizeilichen Grundversorgung liegt dann vor, wenn die Polizei Basel-Landschaft für die Veranstaltung ein spezielles Polizeiaufgebot vorsieht.
Die Sicherheitsdirektion reduziert den Kostenersatz auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters um maximal 50%, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter den Massnahmenkatalog der Polizei Basel-Landschaft zur Vermeidung von Polizeieinsatzkosten ganz oder teilweise umsetzt.
Der Regierungsrat kann teilweise oder ganz auf den Kostenersatz verzichten, um Veranstaltungen von erheblicher gesellschaftlicher, kultureller, sportlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung zu gewinnen oder zu erhalten.
Auf Gesuch hin legt die Polizei Basel-Landschaft vor der geplanten Veranstaltung den Kostenersatz wie folgt in Franken fest:
als Betrag pro Veranstaltungsbesucherin oder -besucher oder
als Pauschalbetrag oder
in anderer Form, die es der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubt, die Kosten vorgängig zu berechnen.
Keine Kosten werden erhoben bei:
Versammlungen und Kundgebungen zur Ausübung von Grundrechten;
Veranstaltungen des Brauchtums.
Art. 55b Gebühren
Die Polizei Basel-Landschaft erhebt vom Verursachenden Aufwandgebühren für:
administrative Massnahmen im Zusammenhang mit dem Lernfahr- oder Führerausweis;
die Behandlung von Bewilligungsgesuchen;
die Kontroll- und Bewilligungstätigkeit im Bereich der Kleinschifffahrt;
besondere Administrativaufwendungen wie Mahnungen, Kopien, polizeiliche Verfügungszustellung bei Nichtabholung, polizeilichen Einzug des Führerausweises oder der Kontrollschilder usw.
Die Polizei Basel-Landschaft macht eine Kostenaufstellung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Strafverfahren und leitet sie der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft weiter.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen wird ein Verzugszins gemäss dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz erhoben.
Art. 55c Gebühren bei Polizeigewahrsam
Personen, welche gemäss § 27 Absatz 1 Buchstabe a (öffentliches Ärgernis, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) in Polizeigewahrsam genommen wurden, werden die vollen mit dem Polizeigewahrsam verbundenen Kosten auferlegt.
Steht der Polizeigewahrsam im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, so gelten die Kostenverrechnungsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Art. 55d Inkasso im Ausland
Die Polizei Basel-Landschaft kann das Inkasso bei Wohnsitz der Schuldnerschaft im Ausland an eine private Inkassostelle übertragen.
13 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 55e Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Januar 2014, Weitergeltung bestehender Bewilligungen
Bewilligungen für die privaten Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 51a ff., die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Januar 2014 ausgestellt wurden, bleiben während längstens 2 Jahren gültig.
Art. 56 Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)
Das Gesetz vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden) wird wie folgt geändert: ...
Art. 57 Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 betreffend die Strafprozessordnung(StPO) wird wie folgt geändert: ...
Art. 58 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
GS 32.778