702.12
Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Vom 19.12.2006 (Stand 01.07.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:
Art. 1 Rayonverbot (Art. 4 und 5 Konkordat2)
Die Polizei Basel-Landschaft bestimmt die Rayons (genau umschriebenes Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen) auf basellandschaftlichem Kantonsgebiet.
Ist nicht ausschliesslich eigenes Kantonsgebiet betroffen, bestimmt sie die Rayons gemeinsam mit der zuständigen Behörde des anderen Kantons.
Die Polizei Basel-Landschaft ordnet die Rayonverbote an.
Art. 2 Ausreisebeschränkung (Art. 24c Abs. 5 BWIS3, Art. 7 VVMH4)
Die Polizei Basel-Landschaft kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol) beantragen, Ausreisebeschränkungen zu verfügen.
Art. 3 Meldeauflage (Art. 6 und 7 Konkordat5)
Die Polizei Basel-Landschaft ordnet die Meldeauflagen gegenüber Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft an.
Art. 4 Polizeigewahrsam (Art. 8 und 9 Konkordat6)
Die Polizei Basel-Landschaft ordnet den Polizeigewahrsam an.
Für die richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams auf Antrag der betroffenen Person (Artikel 8 Ziffer 5 Konkordat7) gilt das Polizeigesetz8.
Bei der Anordnung des Polizeigewahrsams weist die Polizei Basel-Landschaft die betroffene Person insbesondere darauf hin, dass sie:
im Falle ihres Nichterscheinens zum festgelegten Zeitpunkt bei der bezeichneten Polizeistelle zwangsweise polizeilich zugeführt werden kann;
auf ihren Antrag die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams durch die Instanz gemäss Polizeigesetz richterlich überprüfen lassen kann.
Art. 5 …
Art. 6 Meldungen an die Bundesbehörden (Artikel 13 Absatz 3 Konkordat9)
Die Polizei Basel-Landschaft erstattet dem Bundesamt für Polizei (Dienst für Analyse und Prävention) die bundesrechtlich vorgeschriebenen Meldungen.
Art. 6a …
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
GS 35.1129