Quelle

824.1

Dekret zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

Vom 27.10.1983 (Stand 01.01.2011)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung, beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit im allgemeinen

Der Direktion des Innern1 obliegt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Heimarbeit (HArG) und die Ausführungserlasse.

Art. 2 Vollzug im speziellen

Dem Amt für Gewerbe, Handel und Industrie3 obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Artikel 2 HArG),

  2. Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

  3. Führung des Arbeitgeberregisters (Artikel 15 Absatz 3 HArG und Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

  4. Ausstellen der Bescheinigungen über die Eintragungen ins Arbeitgeberregister (Artikel 10 Absatz 1 HArGV),

  5. Erteilung der Bewilligungen für Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Artikel 7 Absatz 1 HArG),

  6. Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes (Artikel 11 Absatz 2 HArGV),

  7. Erstattung der Berichte an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Artikel 15 Absatz 4 HArG),

  8. Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.

Art. 3 Beschwerden

Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtes kann innert 10 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Direktion des Innern4 Beschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide der Direktion des Innern5 kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Regierungsrat als letzte kantonale Instanz Beschwerde erhoben werden.

Für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates ist Artikel 16 HArG massgebend.

Art. 5 Strafverfolgung

Widerhandlungen im Sinne der Strafbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung6 verfolgt.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 17. März 19427 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 und der zugehörigen bundesrätlichen Vollzugsverordnung vom 16. Dezember 1941 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. § 4 bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.8

Anhänge

Anhang 1: Vademekum

GS 28.366