850.11
Sozialhilfeverordnung
Vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 20012,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes3 in den Bereichen Beratung, Unterstützung und Eingliederung bedürftiger Personen.
Sie findet auch Anwendung auf Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und eine Aufenthaltsbewilligung haben (anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung).
Art. 2 Zuständigkeiten
Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben des Sozialhilfegesetzes.
Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben des Sozialhilfegesetzes. Es ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 24. Juni 19774 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) und verkehrt mit den zuständigen ausserkantonalen und ausländischen Stellen. Es behält einen Verwaltungskostenanteil von 5 % an den Unterstützungsbeiträgen ein, die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vereinnahmt.
...
Art. 3 Fachgerechte Beratung (§ 4 Abs. 2 SHG)
Die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen kann durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden.
Art. 4 Übertragungsverbot (§ 37 Abs. 1 SHG)
Die Gemeinden dürfen die Verfügungskompetenz der Sozialhilfebehörden nicht an andere Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt § 34b des Gemeindegesetzes5.
2 Unterstützung
2. 1
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 7a …
2.2 Umfang und Mass der Unterstützung
Art. 8 Umfang des Grundbedarfs (§ 6 Abs. 1 SHG)
Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung inklusive Kehrichtgebühren, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen inklusive Umweltschutzabonnement, Nachrichtenübermittlung, Bildung und Unterhaltung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges.
Art. 9 Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 SHG)
Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit:
1 Person CHF 1'061.–;
2 Personen CHF 1'624.–;
3 Personen CHF 1'974.–;
4 Personen CHF 2'271.–;
5 Personen CHF 2'568.–;
pro weitere Person plus CHF 216.–.
…
…
Wohnen unterstützte Personen mit einer anderen Person in einem Konkubinat, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote).
Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss Abs. 1 Bst. a um 10 % gekürzt.
Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote) und um 20 % gekürzt.
Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahren alt sind, in einem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf in der Regel monatlich CHF 812.–.
Art. 10 Mass des Grundbedarfs ohne Haushalt (§ 6 Abs. 2 SHG)
Bei Personen in einem Heim, in einer Klinik oder in einer ähnlichen Einrichtung richtet sich das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach den aktuellen Bedürfnissen der unterstützten Person und beträgt monatlich höchstens CHF 383.–.
Bei bedürftigen Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben, sowie bei Personen, die sich gemäss § 21 SHG in einer stationären Therapie befinden, richtet sich das Mass der Unterstützung an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach deren aktuellen Bedürfnissen.
Art. 11 Angemessene Wohnungskosten (§ 6 Abs. 1 SHG)
Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen.
Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen.
Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote).
Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet.
Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an die Wohnungskosten in der Regel die Hälfte der angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 für einen 2-Personen- Haushalt.
Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1, werden in der Regel die effektiven Kosten während 6 Monaten übernommen.
Art. 12 Aufwendungen für obligatorische Versicherungen (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als Aufwendungen für obligatorische Versicherungen gelten:
laufender Mindestbeitrag der AHV,
Grundversicherung der Kranken- und Unfallversicherung bis zur Höhe der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder;
Gebäudeversicherung.
Art. 13 Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege gelten:
die neben den Krankenversicherungsleistungen verbleibenden Franchisen, Selbstbehalte und Patientenbeteiligungen für Pflegeleistungen der Spitex und der Alters- und Pflegeheime;
unerlässliche Aufwendungen, die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckt sind, in absoluten Ausnahmefällen;
schmerzstillende Zahnbehandlungen;
einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifes6;
Elternbeiträge aufgrund der Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzgebung.
Art. 13a Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt
Die Sozialhilfebehörde kann von der unterstützten oder gesuchstellenden Person eine Überprüfung des vorgelegten Arztzeugnisses durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl verlangen.
Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde, sofern sie nicht von der Krankenversicherung der unterstützten oder gesuchstellenden Person übernommen werden.
Art. 14 Verfahren bei Zahnarztkosten
Für Unterstützungen an die Aufwendungen für Zahnbehandlungen und Zahnsanierungen gemäss § 13 Abs. 1 Bst. c und d und § 14 kAV ist der Sozialhilfebehörde vor der Durchführung der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Ausgenommen sind die Fälle notfallmässig vorzunehmender, schmerzstillender Zahnbehandlungen sowie jährliche Zahnkontrollen und Dentalhygienebehandlungen.
Die Sozialhilfebehörde entscheidet über die Gesuche bis CHF 500.– direkt. Kostenvoranschläge zwischen CHF 500.– und CHF 1'000.– kann die Sozialhilfebehörde der zuständigen zahnärztlichen Person zur Plausibilitätsprüfung einreichen. Kostenvoranschläge über CHF 1'000.– sind der zuständigen zahnärztlichen Person zur Plausibilitätsprüfung einzureichen. Die zahnärztliche Person erstattet der Sozialhilfebehörde Bericht nach Massgabe des Vertrags gemäss Abs. 3.
Die Finanz- und Kirchendirektion und die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmen gemeinsam die für die Sozialhilfebehörden zuständigen zahnärztlichen Personen aus dem Kreis der im Kanton praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Sie schliessen mit diesen einen Vertrag mit mindestens folgendem Inhalt ab:
Vornahme der Prüfung, ob die eingereichten Kostenvoranschläge hinsichtlich der Einhaltung von § 13 Bst. c und d in fachlicher und tariflicher Hinsicht plausibel sind;
unentgeltliche Abgabe einer Empfehlung an die Sozialhilfebehörde;
kantonale Vergütung der Tätigkeit nach Aufwand.
Die Sozialhilfebehörde kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung des Kostenvoranschlags durch einen Vertrauenszahnarzt ihrer Wahl verlangen. Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde.
Abs. 2–4 gelten sinngemäss auch für Rechnungen für notfallmässig erfolgte Zahnbehandlungen gemäss § 13 Bst. c.
Art. 14a Tagesbetreuung (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als Tagesbetreuung gilt die entgeltliche Fremdbetreuung tagsüber von Kindern und Jugendlichen bedürftiger Unterhaltspflichtiger.
Art. 14b …
Art. 14c …
Art. 14d Familienstützende Massnahmen (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als familienstützende Massnahmen gelten entgeltliche, ambulante sozialpädagogische Interventionen zugunsten der Familie.
Art. 15 Weitere notwendige Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 SHG)
Als weitere notwendige Aufwendungen können unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Wirtschaftlichkeitsprinzips insbesondere erbracht werden:
a. Mietzinsdepot für die Wohnung in der Niederlassungsgemeinde,
b. zweckmässige Wohnausstattung,
c. ausserordentliche Erwerbsunkosten,
cbis. ausserordentliche Aufwendungen für die Teilnahme an Integrationsmassnahmen;
d. Aufwendungen für Freizeitaktivitäten von Kindern bis maximal CHF 600.– pro Kind und Jahr,
dbis. Aufwendungen von Kindern für notwendige schulische Belange,
dter. Aufwendungen für den Besuch von Spielgruppen,
e. ...
f. Verwandtschaftskontakte bei ausserordentlichen Fällen,
g. Urlaub in absoluten Ausnahmefällen,
h. Einlagerung der Möbel bei Heimaufenthalt oder Zwangsräumung,
i. angemessene Umzugskosten bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde,
k. bei Wegzug aus der Gemeinde angemessene Umzugskosten,
l Prämien für die Haftpflicht- und Hausratversicherung,
m. Gebühren für Personalausweise.
Als weitere notwendige Aufwendungen gilt:
bei Wegzug aus der Gemeinde ein Zehrgeld für 1 Monat in der Höhe von § 9 sowie die angemessenen Wohnungskosten der Zuzugsgemeinde für 1 Monat.
Art. 15a Zuschüsse (§ 6bis SHG)
Als Einkommensfreibetrag nach § 6bis Abs. 2 SHG gilt ein die Selbständigkeit und Selbsthilfe erhaltender und fördernder Anteil am Erwerbseinkommen, jedoch pro Monat mindestens CHF 100.– und höchstens CHF 400.– pro Person.
Die Höhe des Motivationszuschusses nach § 6bis Abs. 3 SHG beträgt CHF 100.– pro Person pro Monat.
Die Höhe des Beschäftigungszuschusses nach § 6bis Abs. 4 SHG beträgt CHF 80.– pro Person pro Monat.
Die Höhe der Gefälligkeitszuwendungen von Dritten nach § 6bis Abs. 5 SHG beträgt höchstens CHF 50.– pro Person pro Monat.
Personen, die Anrecht auf einen Motivationszuschuss nach § 6bis Abs. 3 Bst. a SHG haben, erhalten diesen rückwirkend nach erfolgreichem Abschluss der Massnahme ausbezahlt.
Art. 15b Langzeitbezug (§ 6ter SHG)
Die Höhe der Minderung nach § 6ter Abs. 1 SHG beträgt CHF 40.– pro Person pro Monat.
Nach Wegfallen des Ausnahmegrunds wird keine neue 2-Jahres-Frist ausgelöst bei:
Müttern mit Kindern unter 12 Monaten;
erwerbstätigen Personen;
Personen in Ausbildung;
Personen, die ein Förderungsprogramm, einen Sprachförderungskurs, einen Grundkompetenzkurs oder ein Beschäftigungsprogramm besuchen;
Personen mit einer zu mindestens 70 % ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit;
andere Personen in begründeten Ausnahmefällen.
Bei Kindern wird die Frist im Sinne einer Bezugsdauer von 2 Jahren mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs ausgelöst.
Art. 16 Freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 SHG)
…
Die freien Vermögensbeträge betragen für:
1 unterstützte Person CHF 2'200.–;
2 unterstützte Personen CHF 3'400.–;
3 unterstützte Personen CHF 4'200.–;
4 unterstützte Personen CHF 4'700.–;
5 und mehr unterstützte Personen CHF 5'300.–.
Die freien Vermögensbeträge für Personen ab 55 Jahren betragen für:
eine Einzelperson CHF 25'000.–;
ein Ehepaar oder eine eingetragene Partnerschaft CHF 50'000.–.
…
Der Vermögensfreibetrag wird nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt.
Als freie Vermögensbeträge gelten unabhängig von Abs. 2–4 ein angemessenes Mass von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen.
Art. 17 …
Art. 17a Pflichten der unterstützten Person (§ 11 Abs. 2 SHG)
Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet:
a. die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben, Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren sowie die notwendige Vollmacht zu unterzeichnen;
b. unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte umgehend zu melden;
c. alle Ansprüche gemäss § 5 SHG, die ihr möglicherweise zustehen, geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken;
d. Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung abzutreten;
e. im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an das Gemeinwesen zu ermächtigen;
f. sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen;
g. sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen;
h. eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen;
i. an angeordneten Förderungsprogrammen, Sprachförderungsprogrammen und Grundkompetenzkursen teilzunehmen oder angeordnete Beschäftigungen auszuüben;
ibis an angeordneten Massnahmen der sozialen Integration und Massnahmen der früher Sprachförderung teilzunehmen;
j. ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden;
k. die Nummernschilder des Motorfahrzeuges zu deponieren.
Art. 18 Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 SHG)
Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 herabgesetzt werden.
Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen.
Die Unterstützung ist befristet bis maximal 1 Jahr auf Nothilfe herabzusetzen, wenn
die Unterstützung aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung gemäss Abs. 1 um das Höchstmass herabgesetzt wurde,
die Pflichtverletzung andauert oder erneut Pflichten verletzt werden, und
die Herabsetzung auf Nothilfe angedroht wurde.
Verletzen unterstützte Personen schuldhaft ihre Pflichten gemäss § 17a Bst. c, f, h und i, wird die Unterstützung nach vorgängiger Androhung direkt auf Nothilfe herabgesetzt.
Neben den Kosten für eine angemessene Unterbringung und den Kosten gemäss § 13 umfasst die Nothilfe gemäss den Abs. 3 und 4 pro Person und Tag CHF 10.60 für die Aufwendungen an den Lebensunterhalt.
Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 18a Nothilfe (§ 4c Abs. 2 SHG)
Die Nothilfe gemäss § 4c SHG umfasst in 1. Linie die Kosten der Heimreise.
In 2. Linie umfasst die Nothilfe eine angemessene Unterbringung, medizinische Notversorgung und CHF 8.55 pro Person und Tag. Diese decken pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und sind nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben.
Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.
2.3 Besondere Bestimmungen
Art. 19 …
Art. 20 Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Unterstützungen (§ 31 Abs. 3 SHG)
Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten der Unterstützung bedürftiger Personen, die im Kanton weilen und keine Niederlassung im Kanton haben.
Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.
Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusiv aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
…
Art. 21 Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich (§ 32 Abs. 3 SHG)
Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die anerkannten Flüchtlinge und die Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung pauschal basierend auf der vom Bund ausgerichteten Globalpauschale 2 (GP2).
Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für Asylsuchende mit Ausweis N, vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit Ausweis S pauschal basierend auf der vom Bund ausgerichteten Globalpauschale 1a und 1b (GP1).
Die Weitergabe der Globalpauschalen erfolgt nach Abzug :
des Anteils für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA);
der Kosten, die dem Kanton für Personen im Asylsystem in Rechnung gestellt werden, die noch nicht dem Kanton zugewiesen sind;
aussergewöhnlicher Kosten, die der Kanton übergeordnet für das Asylwesen trägt;
der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit Plausibilitätsprüfungen von Kostenvoranschlägen bei Zahnbehandlungen entstehen.
Die Weitergabe der Globalpauschalen nach den Abzügen gemäss Abs. 3 erfolgt wie folgt:
88 % fix pro zugewiesene Person;
3,5 % aufgeteilt auf Personen über der Durchschnittsquote;
1 %, jedoch maximal CHF 60.– pro Platz und Monat, aufgeteilt auf dem Bund oder Kanton zur Verfügung gestellte Erstaufnahmeplätze (EAP);
4 % aufgeteilt auf besondere Fälle.
Die Berechnungen gemäss Abs. 4 erfolgen gestützt auf nachfolgende Formeln:
88 % Fixanteil = GP2 x 88 % / Personenbestand Status B und VA FL.
88 % Fixanteil = GP1 x 88 % / Personenbestand Status N, VA und S.
3,5 % variabler Anteil pro Person über der Durchschnittquote = (GP1 x 3,5 % + GP2 x 3,5 %) / Summe aller Personen über der Durchschnittsquote.
1 % Anteil pro EAP = (GP1 x 1 % + GP2 x 1 %) / Anzahl EAP im Kanton.
4 % Risikoanteil = GP1 x 4 % + GP2 x 4 %.
In der Formel bedeuten:
GP2: Globalpauschale 2 vom Bund;
Status B: Personen mit einem positiven Asylentscheid;
VA FL: Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling;
GP1: Globalpauschale 1 vom Bund, die sowohl die Globalpauschale 1a wie auch 1b beinhaltet;
Status N: Asylsuchende;
Status VA: Personen mit einer vorläufigen Aufnahme;
Status S: Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung;
Durchschnittsquote: Für die Berechnung der Durchschnittquote werden alle Personen gemäss § 2 Abs. 1 kAV berücksichtigt.
Personenbestand: Massgebend sind alle am letzten Tag des Monats anwesenden Personen.
EAP: dem Bund oder Kanton für die Unterbringung zur Verfügung gestellte Erstaufnahmeplätze.
Als besondere Fälle gemäss Abs. 4 Bst. d gelten:
Personen, die nach den Kriterien vom Bund als «Medizinalfall» gemäss Art. 99a Abs. 3 Bst. f AsylG eingestuft werden;
Personen, die in einem Heim untergebracht werden müssen;
ehemalige unbegleitete minderjährige Asylsuchende mit besonderem Betreuungsbedarf bis zum Abschluss der Erstausbildung jedoch höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr;
unbegleitete minderjährige Asylsuchende, die vollumfänglich durch die Gemeinde betreut werden und sich nicht in durch den Kanton mitfinanzierten Strukturen befinden.
Die Ausrichtung der Pauschale erfolgt quartalsweise.
Korrekturen der Auszahlungen gemäss Abs. 8 erfolgen mit der ersten Auszahlung im Folgejahr.
Die Ausrichtung der Gelder für besondere Fälle gemäss Abs. 7 erfolgt 1-mal im Jahr anteilsmässig auf alle Fälle verteilt.
3,5 % der Bundespauschalen verbleiben beim Kanton als Beitrag an die Kosten, die dem Kanton aufgrund der Führung der Erstaufnahmeheime entstehen.
Die Dauer der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der erhaltenen Bundesgelder.
Die festgelegte Aufteilung der Globalpauschalen gemäss Abs. 4 und 11 wird in regelmässigen Abständen überprüft und an veränderte Entwicklungen angepasst.
Art. 21a Kantonale Entschädigung an die Gemeinden für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in einem kantonalen Erstaufnahmeheim
Die Vergütung der Pauschale gemäss § 21, § 17a Abs. 1 kAV und § 18 Abs. 1 Bst. b kAV erfolgt ab erfolgtem Austritt aus dem Erstaufnahmeheim in die Gemeinde.
Der Kanton entschädigt die Gemeinden ab Zuweisungsdatum rückwirkend per Eintritt in ein Erstaufnahmeheim für die Kosten der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung der bedürftigen Personen:
für die Prämien pauschal in der Höhe von 90 % der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder pro Person und Tag gemäss dem Eidgenössischen Departement des Innern;
für die Franchisen und Selbstbehalte pauschal nach Massgabe von Art. 103 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 19957 für die Altersgruppe pro Person und Tag.
Die Entschädigung wird gewährt, solange sich die Person im Erstaufnahmeheim aufhält.
Ausnahmsweise kann die Ausrichtung der Pauschale oder von Teilen davon in Abweichung von Abs. 1 trotz Verbleib in einem Erstaufnahmeheim bereits ab Zuweisung auf die Gemeinde erfolgen.
Art. 21b Kantonale Entschädigung für Integrationsmassnahmen für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich
Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten, die diesen entstanden sind durch die Integrationsmassnahmen.
Die Höhe der Entschädigung gemäss Abs. 1 beträgt pro Monat für:
Förderungsprogramme CHF 1'500.–;
Sprachförderungskurse CHF 1'500.–;
Grundkompetenzkurse CHF 800.–;
Beschäftigungsprogramme CHF 500.–;
Massnahmen der sozialen Integration CHF 400.–;
Massnahmen der frühen Sprachförderung CHF 400.–.
Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.
Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusive aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
Die Entschädigung für die Integration erfolgt unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund.
Der Kanton richtet die Entschädigung gemäss Abs. 2 wie folgt aus:
für Personen mit einem positiven Asylentscheid längstens während 5 Jahren seit dem Datum des Asylgesuchs und danach gemäss § 25b Abs. 2;
für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge längstens während 7 Jahren seit Einreise in die Schweiz und danach gemäss § 25b Abs. 2.
Art. 22 …
Art. 23 Entschädigungen unter den Gemeinden (§ 4 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 SHG)
Unterstützt eine Gemeinde eine Person, die in einer anderen basellandschaftlichen Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz hat, wird diese kostenpflichtig und entschädigt die entstandenen Kosten.
Art. 24 Rückerstattung (§ 13 SHG)
Bei einem Vermögensanfall sind folgende Freibeträge zu gewähren:
a. für die Person mit dem Vermögensanfall CHF 30'000.–;
b. für jedes Kind zusätzlich CHF 15'000.–, sofern:
1. das Kind minderjährig oder in Ausbildung ist und
2. die Person mit dem Vermögensanfall unterhaltspflichtig ist.
Im Rahmen der Rückerstattungsüberprüfung ist die betroffene Person verpflichtet über ihre finanziellen Verhältnisse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Freizügigkeitsleistungen und Leistungen der gebundenen Vorsorge 3a können nicht zur Rückerstattung herangezogen werden.
Es kommt das im Zeitpunkt der Überprüfung der Rückerstattung geltende Recht zur Anwendung.
Die Rückerstattung kann auch mit einer Vereinbarung erfolgen.
Art. 24a …
3 Eingliederung
Art. 25 Meldung der Personen für Anreizbeiträge (§ 17 und § 34 Abs. 3 SHG))
Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt den Nachweis der Leistungsreduktion mit.
…
…
Art. 25a Betreuungspauschale (§ 17 und § 34 Abs. 3 SHG)
Die Betreuungspauschale beträgt monatlich CHF 400.–.
Die Vergütung der Betreuungspauschale an die Gemeinde setzt voraus, dass die Anreizbeiträge zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet sind und die Leistungsreduktion nachgewiesen ist.
Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Betreuungspauschale quartalsweise. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inkl. der Verfügung zwischen dem Arbeitgeber und der Sozialhilfebehörde einzureichen.
Art. 25b Kantonsvergütungen (§ 34 Abs. 2 SHG))
Die Ausrichtung der Kantonsvergütungen setzt voraus, dass die Integrationsmassnahmen zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet und vom Kanton anerkannt sind.
Die Obergrenze der Kantonsvergütungen beträgt pro unterstützte Person und Monat bei:
Förderungsprogrammen CHF 750.–;
Sprachförderungskursen CHF 750.–;
Grundkompetenzkursen CHF 400.–;
Beschäftigungsprogrammen CHF 250.–;
Massnahmen der sozialen Integration CHF 200.–;
Massnahmen der frühen Sprachförderung CHF 200.–.
Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.
Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusive aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
…
Art. 25c Kompetenzzentrum
Das Amt ist Kompetenzzentrum für Eingliederungen. Es entscheidet über die Anerkennung von Integrationsprogrammen.
Es führt eine Internetplattform mit Informationen über geeignete Integrationsmassnahmen insbesondere hinsichtlich deren Inhalte, Zielgruppen und Kosten.
Der Kanton kann in Einzelbereichen direkt Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
Art. 26 …
3.01 Verfügungen
Art. 26a Unterstützungsausrichtung ohne Verfügung
Vollumfänglich gutgeheissene Anträge gestützt auf die §§ 13, 14a, 14d und 15 können ohne Verfügung ausgerichtet werden, sofern diese nicht an andere Kantone oder an das Ausland weiterverrechenbar sind.
Die Sozialhilfebehörde kann die Entscheidbefugnis über vollumfänglich gutgeheissene Anträge gestützt auf Abs. 1 an den Sozialdienst oder das Präsidium delegieren.
4 Aufsicht und Fortbildung
Art. 27 Meldung der Unterstützungen (§ 42 Abs. 1 SHG))
Die Sozialhilfebehörden teilen folgende Verfügungen innert 2 Wochen dem Amt mit:
…
…
…
…
alle Verfügungen betreffend Drogentherapien gemäss § 21 SHG sowie alle Verfügungen und/oder geeignete Belege, bei denen der Kanton Kostenträger ist.
…
…
…
Art. 28 …
Art. 29 Prüfungen des Amtes (§ 42 Abs. 1 SHG))
Das Amt prüft den ordnungsgemässen und angemessenen Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung.
Es lädt die Sozialhilfebehörden widrigenfalls ein, ergangene Unterstützungsverfügungen zu ändern.
Art. 30 Überprüfungen in den Gemeinden (§ 42 Abs. 1 SHG))
Das Amt nimmt in den Gemeinden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung vor.
Die Überprüfung erfolgt in der Regel in Form von Audits.
Es kann in sämtliche Akten Einsicht nehmen. Die Behördemitglieder sind ihm zur Auskunft verpflichtet.
Art. 31 Fortbildung (§ 42 Abs. 2 SHG))
Das Amt sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug der Unterstützung bedürftiger Personen und mit der Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen betraut sind. Die Fortbildung erfolgt insbesondere durch Schulung und Beratung.
Art. 31a Modalitäten der Leistungsabklärung (§ 42a SHG))
Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.
Aufträge für Leistungsabklärungen werden schriftlich durch die Sozialhilfebehörde erteilt.
Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:
die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person;
eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen;
die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen;
eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen;
bei Beweismittel gemäss § 42a Abs. 6 SHG) eine zeitliche Begrenzung.
Treten im Verlauf einer Leistungsabklärung neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Leistungsabklärung abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.
Die Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, erstatten der Sozialhilfebehörde Bericht, übergeben die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.
Die betroffene Person wird von der Sozialhilfebehörde nach Abschluss der Leistungsabklärung über die gesammelten Daten informiert.
Die Sozialhilfebehörden erstatten dem Kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über die erfolgten Leistungsabklärungen und deren Ergebnisse.
Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Leistungsabklärungen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen, eingereichte Strafanzeigen sowie gegebenenfalls die Namen der beauftragten Dritten.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31b Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. Dezember 2018
Die Gemeinden können dem Kanton noch nicht eingereichte Abrechnungen für die Perioden vor Inkraftsetzung der Verordnungsänderung vom 11. Dezember 2018 gestützt auf die §§ 20, 21 und 25b bis zum 30. Juni 2019 einreichen; widrigenfalls verwirkt der Anspruch.
Art. 31c Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Dezember 2024
Fonds, die gestützt auf das bis zum 31. Dezember 2024 geltende Recht geäufnet wurden, sind aufzulösen.
Art. 32 Auflösung des Fürsorgevermögens
Die Gemeinden lösen spätestens per 31. Dezember 2002 ihre Fürsorgevermögen auf.
Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst, ob die Mittel des Fürsorgevermögens ganz oder teilweise
zur Deckung eines Aufwandüberschusses im Fürsorgebereich verwendet werden,
ins Eigenkapital überführt werden, oder
in einen Fonds gemäss § 19 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 19988 über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) überführt werden.
Art. 33 Änderung der Genehmigungsverordnung
Die Verordnung vom 9. März 19999 über die Genehmigung der Gemeindereglemente wird wie folgt geändert: ...10
Art. 34 Änderung der Dienstordnung der Finanz- und Kichendirektion
Die Dienstordnung vom 21. Dezember 199911 der Finanz- und Kirchendirektion wird wie folgt geändert: ...12
Art. 35 Änderung der Personalverordnung
Die Verordnung vom 19. Dezember 200013 zum Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalverordnung) wird wie folgt geändert: ...14
Art. 36 Änderung von Bezeichnungen in weiteren Erlassen
Die Bezeichnung «Fürsorgeamt» wird in folgenden Bestimmungen durch "Kantonales Sozialamt" ersetzt:
§ 1 der Verordnung vom 6. April 199915 über die Zuordnung der Dienststellen,
§§ 11, 15 und 16 der Kantonalen Asylverordnung vom 20. Februar 200116.
Die Bezeichnung «Kantonales Armensekretariat» wird im Regierungsratsbeschluss vom 9. Februar 195117 betreffend Bezeichnung der zuständigen Behörden gemäss Art. 217 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches durch «Kantonales Sozialamt» ersetzt.
Art. 37 Änderung der Gemeindefinanzverordnung
Die Verordnung vom 24. November 199818 über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird wie folgt geändert: ...19
Art. 38 Änderung der Finanzausgleichsverordnung
Die Regierungsratsverordnung vom 21. Dezember 198220 über die Durchführung des Finanzausgleichs wird wie folgt geändert: ...21
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. November 199722 über Art und Mass der Fürsorgeunterstützungen wird aufgehoben.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
GS 34.0262