850.19
Kantonale Asylverordnung
Vom 16.10.2007 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 20012,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
Asylsuchende mit Ausweis N;
vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F;
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit Ausweis S;
Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung;
Personen, deren Asylverfahren mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden ist.
Art. 1a Anwendung der Sozialhilfeverordnung
Kann dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden, so gelten die Vorschriften der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 20013 sinngemäss.
Art. 2 Zuweisung
Der Kanton weist die Personen gemäss § 1, Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie Personen mit einem positiven Asylentscheid den Gemeinden zu. Er unterstützt diese bei deren Zusammenarbeit.
Der Standortgemeinde eines Bundesasylzentrums (BAZ) oder eines kantonalen Erstaufnahmeheims wird die Anzahl Plätze des Zentrums an der Anzahl Personen gemäss Abs. 1 angemessen angerechnet.
Art. 2a Zuweisungsprozess
Die Gemeinden melden dem Kanton Aufnahmeplätze für die Unterbringung für Personen gemäss § 2.
Die Zuweisung gemäss § 2 erfolgt, wenn die Gemeinden dem Kanton einen passenden Aufnahmeplatz melden.
Verfügt der Kanton über ein Erstaufnahmeheim nach § 32 Abs. 2 Bst. d SHG4, kann den Gemeinden die Zuweisung vorgängig angekündigt werden. Die Zuweisung erfolgt innerhalb der ersten 3 Monate.
Erfolgt der Austritt aus einem kantonalen Erstaufnahmeheim nicht innerhalb von 3 Monaten seit der Zuweisung, behält sich der Kanton vor, entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten der Gemeinde vorzunehmen.
Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) werden den Gemeinden zugewiesen. Sie werden während maximal 3 Monaten in einem kantonalen Erstaufnahmeheim untergebracht.
Art. 3 Betreuung, Unterkunft und Unterstützung
Die Gemeinden betreuen die Personen gemäss § 1 und weisen ihnen eine Individual-, eine Kollektiv- oder eine Privatunterkunft zu.
Sie unterstützen bedürftige Personen gemäss § 1 nach Massgabe dieser Verordnung.
Sie melden dem Kanton innert 2 Wochen jede Gewährung, Änderung oder Beendigung einer Unterstützung von Personen gemäss § 1, von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie von Personen mit einem positiven Asylentscheid.
Art. 3a Unterkünfte
Eine Kollektivunterkunft ist eine von der Gemeinde oder im Auftrag von einer Gemeinde betriebene Unterkunft, wo mehrere Personen gemeinschaftlich haushalten.
Eine Individualunterkunft ist ein eigenständig geführter Haushalt.
Bei einer Privatunterkunft handelt es sich um eine Unterkunft bei Privatpersonen in deren Haushalt.
Art. 4 Eingliederung
Die Gemeinden vollziehen gegenüber den Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b und c die Integrationsmassnahmen gemäss § 16 SHG.
…
…
Die Gemeinden vollziehen gegenüber den Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, d und e die Beschäftigungsprogramme gemäss § 16 Abs. 2 Bst. d SHG.
Die Gemeinden können zudem gegenüber Asylsuchenden im erweiterten Verfahren Sprachförderungskurse gemäss § 16 Abs. 2 Bst. b SHG vollziehen.
Die Entschädigungen des Kantons an die Gemeinden richten sich in Abweichung von § 34 SHG nach § 17a Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Bst. a.
Der Kanton kann zur Umsetzung der bundesrechtlichen Programme Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
Art. 4a Zentrum Integrationsförderung (ZIF)
Für vorläufig Aufgenommene, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und Personen mit einem positiven Asylentscheid stellt der Kanton ein Zentrum Integrationsförderung (ZIF) zur Verfügung. Das ZIF kann auch weiteren Personengruppen zur Verfügung stehen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Personen gemäss Abs. 1 dem ZIF zuzuweisen und die entsprechenden Empfehlungen zu berücksichtigen.
In Einzelfällen kann der Kanton spezifische Integrationsmassnahmen direkt finanzieren.
Art. 5 Zuständigkeiten
Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben dieser Verordnung.
Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben dieser Verordnung. Es ist Kontaktstelle zum Bund und gibt ein Handbuch zum Vollzug der Asylgesetzgebung heraus.
Art. 6 Übertragung
Der Regierungsrat ist zuständig für die Übertragung der Führung von Erstaufnahmeheimen an Dritte.
Die Gemeinden können die Betreuung der Personen gemäss § 1 sowie die Ausrichtung der Unterstützungen an diese Dritten übertragen.
Die Verfügungskompetenz ist nicht übertragbar.
2 Unterstützung
Art. 7 …
Art. 8 Mass des Grundbedarfs in einer Individualunterkunft
Die Unterstützungen an bedürftige Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c in Individualunterkünften betragen pro Haushalt und Monat bei:
1 Person CHF 627.–;
2 Personen CHF 1'022.–;
3 Personen CHF 1'451.–;
4 Personen CHF 1'843.–;
5 Personen CHF 2'191.–;
6 Personen CHF 2'470.–;
7 Personen CHF 2'671.–;
8 Personen CHF 2'846.–;
9 Personen CHF 3'027.–;
10 Personen CHF 3'136.–;
11 Personen CHF 3'344.–;
12 Personen CHF 3'571.–.
Sie decken pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Nahrung, Kleidung, persönliche Auslagen, Haushaltsverbrauchsmaterial, Post, Telefon, Radio- und Fernsehgebühren, Elektrizität, Gas, Kehrichtgebühren, Transportkosten sowie Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Art. 9 Mass des Grundbedarfs in einer Kollektivunterkunft
Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c in Kollektivunterkünften beträgt pro Person und Monat CHF 438.–, jedoch höchstens die Beträge gemäss § 8 Abs. 1.
Sie deckt pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Nahrung, Kleidung, persönliche Auslagen, Post, Telefon und Transportkosten.
Art. 9a Mass des Grundbedarfs in einer Privatunterkunft
Unterstützten Personen, die in einer Privatunterkunft wohnen und nicht mit den Privatunterbringenden verwandt oder verschwägert sind, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend der Unterstützungseinheit gemäss § 8 Abs. 1 um 10 % reduziert.
Art. 10 Mass des Grundbedarfs für Personen gemäss § 1 Bst. d und e
Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e beträgt pro Person und Tag CHF 8.55.
Sie deckt pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben.
Sie wird nur auf Verlangen hin abgegeben.
Art. 10a Mass des Grundbedarfs ohne eigenen Haushalt
Bei Personen in einer Pflegefamilie, in einem Heim, in einer Klinik oder in einer ähnlichen Einrichtung richtet sich das Mass der Unterstützung an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach den aktuellen Bedürfnissen.
Das Mass der Unterstützung beträgt monatlich höchstens CHF 213.– für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c und monatlich höchstens CHF 85.– für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e.
Das Mass der Unterstützung deckt pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Kleidung, persönliche Auslagen, Post, Telefon und Transportkosten.
Art. 10b Wohnungskosten in einer Privatunterkunft
Unterstützten Personen, die in einer Privatunterkunft wohnen, werden keine Wohnungskosten ausgerichtet.
Art. 11 Kranken- und Unfallversicherung
Die Gemeinden schliessen für die Personen gemäss § 1, Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie Personen mit einem positiven Asylentscheid die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung ab.
Art. 12 Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege
Der Kanton gewährt in Ausnahmefällen bedürftigen Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e Unterstützungen an die Aufwendungen für absolut unerlässliche medizinische Behandlung und Pflege, die durch die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung nicht gedeckt sind.
…
Art. 13 Verfahren bei medizinischen Behandlungen
Gesuche um Unterstützung gemäss § 12 sind der Sozialhilfebehörde einzureichen. Diese prüft sie vor und leitet sie mit ihrem Bericht an das Amt weiter.
Das Amt kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung durch einen Vertrauensarzt seiner Wahl verlangen.
Der Kanton trägt die Kosten der Überprüfung, sofern sie nicht von der Kranken- und Unfallversicherung der gesuchstellenden Person übernommen werden.
Art. 14 Zahnbehandlungen
Die Gemeinden gewähren bedürftigen Personen gemäss § 1 Unterstützungen an die Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlungen.
Sie gewähren bedürftigen Personen gemäss § 1 Bst. b Unterstützungen für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifs.
…
Art. 15 …
Art. 15a Zuschüsse und Abzüge (§ 6bis und 6ter SHG)
Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e haben keinen Anspruch auf Einkommensfreibeträge.
Personen gemäss § 1 erhalten keine pauschale Minderung.
Art. 15b Freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 SHG)
Unterstützte Personen gemäss § 1 haben keinen Anspruch auf freie Vermögensbeträge.
Art. 16 Herabsetzung
Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % der Unterstützungen gemäss den §§ 8 und 9 herabgesetzt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 17a und 18 der Sozialhilfeverordnung5 sowie die diesbezügliche Bestimmung in der Bundesasylgesetzgebung sinngemäss.
Art. 17 Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt
Die Sozialhilfebehörde kann von der unterstützten oder gesuchstellenden Person eine Überprüfung des vorgelegten Arztzeugnisses durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl verlangen.
Die Kosten der Überprüfung trägt die Gemeinde, sofern sie nicht von der Krankenversicherung der unterstützten oder gesuchstellenden Person übernommen werden.
3 Entschädigungen
Art. 17a Art und Höhe für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c
Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c pauschal basierend auf den für diese Personengruppen vom Bund ausgerichteten Globalpauschalen.
Für die Verteilung der Pauschalen ist auf § 21 SHV zu verweisen.
Der Kanton entschädigt die Gemeinden zudem für die Kosten, die diesen entstanden sind:
durch die Integrationsmassnahmen gemäss § 21b SHV;
durch die Anreizbeiträge.
Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen gemäss Abs. 3 quartalsweise. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusiv aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
Die Entschädigung gemäss Abs. 3 erfolgt unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund.
Art. 18 Art und Höhe für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e
Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die Betreuung, Unterbringung, Unterstützung und Verwaltung:
…
der bedürftigen Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e pauschal mit CHF 26.– pro Person und Tag.
Er entschädigt die Gemeinden für die Kosten der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung der bedürftigen Personen
für die Prämien pauschal in der Höhe von 90 % der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder pro Person und Tag gemäss dem Eidgenössischen Departement des Innern;
für die Franchisen und Selbstbehalte pauschal nach Massgabe von Art. 103 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung (KVV) für die Altersgruppe pro Person und Tag.
Von den Beträgen gemäss Abs. 1 werden die an die Unterstützung angerechneten Einkünfte abgezogen.
Der Kanton entschädigt die Gemeinden zudem für die Kosten, die diesen entstanden sind:
a. durch die Beschäftigungsprogramme gemäss § 21b Abs. 2 Bst. d SHV sowie für die Beschäftigungszuschüsse gemäss § 15a Abs. 3 SHV;
abis. …
b. durch die Unterstützungen an die Aufwendungen für Zahnbehandlungen gemäss § 14 Abs. 1;
c. durch die Überprüfung von Arztzeugnissen gemäss § 17 Abs. 2;
d. im Zusammenhang mit der Ausreise von Personen gemäss § 1.
Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusiv aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
Die Entschädigung gemäss Abs. 3 Bst. a und abis erfolgt unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund.
Art. 19 Dauer
Der Kanton richtet die Entschädigungen wie folgt aus:
die Pauschale gemäss § 17a Abs. 1 nach der Dauer der erhaltenen Bundespauschalen;
die Entschädigungen gemäss § 17a Abs. 3 längstens während 7 Jahren seit Einreise in die Schweiz und danach gemäss § 25b Abs. 2 SHV;
…
…
die Entschädigung gemäss § 18 für die Dauer der erfolgten Unterstützung.
Art. 19bis Entschädigung für Privatunterbringung
Die Gemeinden entrichten den Privatunterbringenden eine pauschale Entschädigung für die Aufnahme von unterstützten Personen in ihren Haushalt, sofern:
eine angemessene Unterbringung vorliegt;
kein Verwandtschaftsverhältnis und keine Schwägerschaft besteht;
ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Gemeinde gestellt wird und
die Aufnahme länger als 30 Tage dauerte und im Zeitpunkt des Antrags noch andauert.
Die pauschale Entschädigung gemäss Abs. 1 wird abgestuft nach Anzahl aufgenommener Personen und beträgt pro Monat:
für 1 Person: CHF 220.–;
für jede weitere Person: plus CHF 150.–;
ab 4 Personen: CHF 670.–.
In der pauschalen Entschädigung sind anfallende Wohnnebenkosten von unterstützten Personen enthalten.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19a Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. Dezember 2018
Die Gemeinden können dem Kanton noch nicht eingereichte Abrechnungen für die Perioden vor Inkraftsetzung der Verordnungsänderung vom 11. Dezember 2018 gestützt auf § 18 bis zum 30. Juni 2019 einreichen, widrigenfalls verwirkt der Anspruch.
Art. 19b Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 14. Juni 2022
Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2022 und dem 30. Juni 2022 richtet die Gemeinde den Privatunterbringenden eine pauschale Entschädigung von CHF 100.– pro aufgenommene Person und Monat bis max. CHF 400.– pro Monat aus.
Art. 20 Änderung der Sozialhilfeverordnung
Die Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 20017 wird wie folgt geändert: ...8
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kantonale Asylverordnung (kAV) vom 20. Februar 20019 wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
GS 36.0303