941.11
Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung
Vom 20.03.2018 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 16. November 20172,
beschliesst:
1 Bewilligung, Aufsicht und Qualität
Art. 1 Bewilligungsgesuch für stationäre Einrichtungen
Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine stationäre Einrichtung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz3 muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls Statuten oder Stiftungsurkunde;
Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur sowie über die Anzahl Plätze;
Betreuungs- und Pflegekonzept;
Personalien und Strafregisterauszug der für die Leitung der Institution verantwortlichen Person;
Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fachlich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals;
Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
Hygienekonzept;
Angaben zur ärztlichen Betreuung;
Angaben zur pharmazeutischen Versorgung;
Notfallkonzept;
Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle;
Nachweis der Haftpflichtversicherung.
Art. 2 Bewilligungsgesuch für ambulante Einrichtungen
Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Organisation der spitalexternen Krankenpflege (Spitex) oder einer intermediären Einrichtung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz4 muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls Statuten;
Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur sowie bei intermediären Einrichtungen über die Anzahl Plätze;
Betreuungs- und Pflegekonzept;
Personalien und aktueller Strafregisterauszug der für die Leitung der Institution verantwortlichen Person;
Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fachlich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikationen des Personals;
Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
Hygienekonzept;
Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle;
Nachweis der Haftpflichtversicherung;
Angaben zur pharmazeutischen Betreuung, wenn eine Hausapotheke geführt wird;
für intermediären Einrichtungen ein Notfallkonzept.
Art. 3 Prüfung des Bewilligungsgesuchs
Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Die Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
Art. 4 Pflegefachverantwortliche Person
Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung müssen die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfüllen, vertrauenswürdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung müssen gesamthaft über so viele Stellenprozente verfügen, dass die fachliche Abdeckung über die gesamthafte Betriebszeit gesichert ist. Bei stationären Einrichtungen sind mindestens 150 Stellenprozente, bei ambulanten und intermediären Einrichtungen mindestens 80 Stellenprozente erforderlich. In begründeten Fällen, insbesondere bei kleineren Institutionen, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.
Art. 5 Pflegepersonal
Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Pflege- und Betreuungspersonal müssen in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leistungsangebot der Institution abgestimmt sein. Dabei gelten folgende Mindestvoraussetzungen:
Mindestens 40 % des Pflege- und Betreuungspersonals müssen über einen entsprechenden Berufsabschluss mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder höher verfügen (Fachpersonal).
Alle Mitarbeitenden müssen mindestens über einen Grundkurs Pflegehilfe SRK verfügen oder diesen innerhalb 1 Jahres nach Arbeitsaufnahme absolviert haben.
Ausländische Abschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein.
Das Fachpersonal muss über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B2) verfügen.
Alle Mitarbeitenden müssen über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B1) verfügen oder bereit sein, diese zu erwerben
Die Anwesenheit von genügend Fachpersonal muss während den gesamten Betriebszeiten gewährleistet sein.
Art. 6 Qualitätssicherung
Solange die Qualitätskommissionen nach § 11 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes5 keine Anträge bezüglich der Grundanforderungen an die Qualität gestellt haben, müssen die Leistungserbringer ein Qualitätssicherungssystem auf folgenden Grundlagen nachweisen und die entsprechenden Qualitätskontrollen durchführen lassen:
Qualivista beziehungsweise die anwendbaren Teile davon für stationäre und intermediäre Leistungsgerbringer;
Qualitätsmanual des Spitex-Verbandes für ambulante und intermediäre Leistungserbringer.
Art. 6a Qualitätssicherung für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige
Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, müssen der Direktion folgende Nachweise der Qualitätssicherung einreichen:
Ergebnis des qualivistaambulant Audits;
Inhouse-Spitex, die an ein Alters- und Pflegeheim angeschlossen sind: Ergebnis des qualivistastationär Audits;
Betriebe mit einer zusätzlichen Bewilligung des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote Basel-Landschaft: Ergebnis der vom Kanton vorgegebenen Qualitätsverfahren.
Spitex-Organisationen ohne Betriebsstandort im Kanton Basel-Landschaft müssen abweichend zu Abs. 1 einen der folgenden Nachweise der Qualitätssicherung einreichen:
Ergebnis des qualivistaambulant Audits;
Ergebnis des Audits gemäss Qualitätsmanual des Spitex-Verbands;
gültiges Zertifikat gemäss ISO 9001;
gültiges Swiss Care Excellence Zertifikat;
gültiges EFQM-Zertifikat.
Die Nachweise der Qualitätssicherung sind spätestens 4 Wochen nach dem Erhalt des endgültigen Berichts einzureichen.
Art. 7 Pharmazeutische Versorgung
Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot der Institution und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen.
Art. 8 Meldepflicht
Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 und § 2 genannten Angaben.
Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.
Art. 8a Ausbildungsverpflichtung
Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung gemäss § 12 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 20176 erfolgt für die stationären Leistungserbringer gemäss dem zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und CURAVIVA Baselland vereinbarten Reglement Fonds Ausbildungsverpflichtung vom 15. November 2022. Dieses Reglement wird für alle stationären Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung verbindlich erklärt. Diese sind verpflichtet, die darin vorgesehenen Kompensationszahlungen zu bezahlen, resp. sind berechtigt, solche zu erhalten.
2 Datenlieferung und Statistiken
Art. 9 Kosten- und Leistungsdaten, ambulante Leistungserbringer
…
Die ambulanten Leistungserbringer (Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung) sind verpflichtet, jährlich bis Ende Mai die Kosten- und Leistungsdaten in vorgegebener Form an die Direktion einzureichen.
Art. 10 Statistiken
Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum vorgegebenen Termin die Daten der für sie zutreffenden Statistiken des Bundes in der geforderten Form einzureichen.
Art. 10a Kostenrechnung und Leistungsstatistik, stationäre Leistungserbringer
Die stationären Pflegeeinrichtungen erstellen die Kostenrechnung, die Anlagebuchhaltung und die Leistungsstatistik gemäss der Erfassungsmethodik der Fachgruppe Monitoring APH vom Dezember 2024 (Anhang 1) und reichen die Vollversion der abgeschlossenen und durch eine unabhängige, akkreditierte Revisionsstelle geprüfte Kostenrechnung jährlich bis Ende Mai des Folgejahres gemäss deren Vorgaben an die Direktion ein.
Sie lassen sich die Einhaltung der Erfassungsmethodik durch die Revisionsstelle bestätigen und reichen die Bestätigung der Direktion sowie den Gemeinden und Versorgungsregionen, mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, bis Ende Mai des Folgejahres ein.
Die Direktion erstellt zuhanden der Versorgungsregionen ein Datenset mit den tarifrelevanten Informationen der Einrichtungen, bei welchen sie zur Festlegung der Tarife zuständig sind.
Art. 11 Verspätete oder unvollständige Einreichung
Die Direktion kann für ihren Aufwand aufgrund verspätet oder unvollständig eingereichter Dokumente und Daten eine Gebühr nach dem Ansatz für Kontrollen und Inspektionen gemäss Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich vom 15. Dezember 20157 erheben.
Die Direktion informiert die zuständige Versorgungsregion gemäss § 10a Abs. 3 über verspätet oder unvollständig eingereichte Daten und Dokumente der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Versorgungsregion ist berechtigt, die Tarife angemessen zu kürzen oder Tarifanpassungsbegehren nur teilweise oder gar nicht zu berücksichtigen.
3 Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung
Art. 12 Grundsätze
Die Direktion richtet Beiträge an innovative Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung aus.
Die Beiträge werden geleitstet:
als Anschubfinanzierung, sofern die Folgefinanzierung gesichert erscheint;
zur befristeten Mitfinanzierung eines Pilotprojekts.
Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzierungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Art. 13 Gesuch
Beitragsgesuche sind der Direktion einzureichen.
Das Gesuch muss alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen enthalten, insbesondere:
einen detaillierten Projektbeschrieb;
Projektorganisation und Trägerschaft;
Finanzierung.
Art. 14 Fachkommission
Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission mit höchstens 9 Mitgliedern.
Die Kommission besteht aus externen Fachpersonen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
Art. 15 Verfahren
Die Direktion kann Gesuche, die vollständig sind und den Anforderungen entsprechen, der Fachkommission zur fachlichen Beurteilung vorlegen.
Der Entscheid erfolgt durch die Direktion unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
4 Stationäre Angebote
Art. 16 Sicherstellung
Die stationären Pflegeeinrichtungen dürfen von den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Sicherstellung in der Höhe von maximal 2 Monatsbetreffnissen der selbst zu tragenden Kosten bis zum Betrag von CHF 12`000.– verlangen.
Art. 17 Kostenübernahme durch die Gemeinde
Eine Forderung der Pflegeeinrichtung gilt als nicht einbringlich und muss von der Gemeinde maximal in der Höhe der Kostengutsprache übernommen werden, wenn:
gegen die Bewohnerin oder den Bewohner Verlustscheine bestehen,
eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde,
ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde oder
die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind.
5 Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen
Betriebsbewilligungen, welche vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes8 erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
Institutionen, welche ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes9 aufgenommen haben und neu einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind verpflichtet, innerhalb 1 Jahres ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsbewilligung einzuholen.
Art. 19 Übergangsbestimmung betreffend Investitionsbeiträge
Für Gesuche um Investitionsbeiträge sowie für die Verzinsung der Investitionsbeiträge nach §§ 47 und 49 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes10 gelten die §§ 3–9 der Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter vom 5. Dezember 200611 in der Fassung vom 1. Januar 2017.
Bauliche Veränderungen an Objekten, die mit Investitionsbeiträgen nach §§ 17–21 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter vom 20. Oktober 200512 oder § 47 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes13 mitfinanziert worden sind, müssen der Direktion vor Baubeginn gemeldet werden.
Anhänge
GS 2018.020