Quelle

973.111

Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm

Vom 13.06.2019 (Stand 01.01.2020)

Der Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker der Schweiz sowie der Verband der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonsärzte,

gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 Bst. a und b des Lebensmittelgesetzes2 sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes3,

schliessen folgende Vereinbarung ab:4

Art. 1 Grundsatz

Es wird jährlich ein nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) nach den Anforderungen der Europäischen Union (EU) durchgeführt, um Tiere und tierische Lebensmittel auf Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten zu überprüfen.

Art. 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

Die Kantone und das FL5 erheben die Proben für das NFUP in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und analysieren sie.

Es sorgen für die Bereitstellung des Verbrauchsmaterials und der Erhebungsrapporte:

  1. für die Kantone der Deutschschweiz, das Tessin und das FL: das kantonale Labor Zürich;

  2. für die Kantone der Westschweiz: der Service de la consommation et des affaires vétérinaires Genève.

Art. 3 Steuerungsgruppe

Es wird eine Steuerungsgruppe gebildet, die sich aus vier Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern und aus vier Kantonstierärztinnen oder Kantonstierärzten zusammensetzt.

Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) und die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) bestimmen ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter für die Steuerungsgruppe.

Zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe werden jeweils zwei Mitarbeitende des BLV eingeladen. Diese haben beratende Funktion.

Die Steuerungsgruppe entscheidet jährlich über die Rahmenbedingungen und Kriterien für die Vergabe der Untersuchungen an die Laboratorien. Sie entscheidet zudem über:

  1. die Art und den Umfang der Analysen;

  2. die Entschädigung für die Untersuchungen durch die Laboratorien.

Beschlüsse werden mit absoluten Mehr gefasst.

Art. 4 Finanzierung

Das NFUP wird wie folgt finanziert:

  1. zu 20 % durch einen Sockelbeitrag, der gleichmässig auf alle Kantone und das FL verteilt wird (2 Halbkantone = 1 Kanton);

  2. zu 30 % durch einen Beitrag, der nach der Anzahl der Grossvieheinheiten auf die Kantone verteilt wird;

  3. zu 50 % durch einen Beitrag, der nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt wird.

Die Tierärztliche Treuhandstelle TVS AG wird mit dem Inkasso der Beiträge und der Auszahlung der Entschädigungen an die Laboratorien beauftragt.

Art. 5 Berichterstattung

Die Steuerungsgruppe erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung sowie über die Verwendung der Mittel Bericht.

Art. 6 Beitritt und Austritt

Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit Mitteilung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wirksam.6

Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.

Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und 5 Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Nach einem Austritt ist die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung zu überprüfen.

Art. 7 Schlussbestimmung

Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungskantonen über denselben Gegenstand.

Anhänge

Anhang 1: Liste der der Konvention beigetretenen Kantone

GS 2020.082