Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

350 11 282

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 23.06.2011 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Gesuch um Entlassung aus der Entscheide des Sicherheitshaft Verfahrensrechtliche Zwangsmassnahmengerichts des Fragen Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011 (350 11 282) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

23. Juni 2011

Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft Verfahrensrechtliche Fragen

In einem Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2.3.1). Zuständig für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft ist das Strafgericht (Erw. 2.4.2).

Regeste

Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft Verfahrensrechtliche Fragen

Sachverhalt

Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 3. Februar 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet. A. hat mit Schreiben vom 10. Juni 2011 beim Strafgericht seine Haftentlassung beantragt. Am 14. Juni 2011 hat das Strafgericht mit Präsidialverfügung die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Sicherheitshaft für 6 Monate. Das Strafgericht leitete mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2011 das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter, trat auf das Haftverlängerungsgesuch nicht ein und leitete dieses ebenfalls zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weiter.

Erwägungen

2.

2.1 Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2).

Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss (Art. 230 Abs. 5).

2.2 Gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter, sofern sie ihm nicht entsprechen will. Das Zwangsmassnahmengericht stellt sodann die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik (Abs. 3).

Spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Art. 226 Abs. 2-5 sinngemäss anwendbar (Art. 228 Abs. 5 StPO).

2.3 In Bezug auf die analoge Anwendung von Art. 228 StPO stellen sich verfahrensrechtliche Fragen.

2.3.1 Zum einen ist in Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zu Art. 228 Abs. 2 StPO nicht von einer Stellungnahme seitens der Verfahrensleitung, d.h. vorliegend des Strafgerichts, die Rede. Es erscheint auch fragwürdig, der Verfahrensleitung, d.h. vorliegend dem Sachrichter, die Pflicht zu einer

Stellungnahme aufzuerlegen. Im Weiteren kann es wohl auch nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, anlässlich einer mündlichen Verhandlung mit Beteiligung des Sachrichters vor dem Zwangsmassnahmengericht über eine beantragte Haftentlassung zu urteilen.

Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die in Art. 230 Abs. 5 StPO geforderte analoge Anwendung der Bestimmungen für das Verfahren betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO) nicht bedeutet, dass im Verfahren betreffend die Behandlung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO durchzuführen wäre.

2.3.2 Inwieweit im Übrigen die in Art. 228 StPO vorgesehenen Fristen betreffend die Behandlung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft auch für die Behandlung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft gemäss Art. 230 StPO gelten, kann vorliegend offen bleiben, wurde diesbezüglich doch seitens des Gesuchstellers keine Frist- oder Gehörsverletzung geltend gemacht.

2.4 Das Strafgericht ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere 6 Monate nicht eingetreten und hat diesen Antrag zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet.

2.4.1. Das Bundesgericht ist der Ansicht, auch Sicherheitshaft sei wie Untersuchungshaft zu befristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2011 vom 1. Juni 2011). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. die Zuständigkeiten, insbesondere zur Antragsstellung, ist in der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung inne hat, sondern das Strafgericht, erscheint insoweit in Auslegung der restlichen Bestimmungen der StPO, insbesondere auch derjenigen betreffend ein Haftentlassungsgesuch (vgl. hiezu auch die vorangehenden Erwägungen), einzig die Zuständigkeit der aktuellen Verfahrensleitung, d.h. des Strafgerichts, nachvollziehbar. Die Untersuchung ist abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit dem Fall befasst, womit sich auch einzig das Strafgericht für den weiteren Verfahrensgang bis zur Durchführung der Parteiverhandlung verantwortlich zeichnet, insbesondere es auch einzig in seiner Verantwortung liegt, für den beförderlichen Fortgang des Verfahrens bis zu diesem Zeitpunkt besorgt zu sein.

2.4.2 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2011 auf Verlängerung der Sicherheitshaft ist demzufolge nicht einzutreten und festzuhalten, dass diesbezüglich (noch) kein Antrag seitens des Strafgerichts eingegangen ist.

Gegen diesen Entscheid hat A. am 1. Juli 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Urteil vom 2. August 2011 abgewiesen worden, wobei

das Kantonsgericht ausgeführt hat, dass die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen (470 11 95 E. 3.2).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 228 und Art. 230 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.