Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

350 15 738

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 08.12.2015 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Geheime Überwachung Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2015 (350 15 738) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

8. Dezember 2015

Geheime Überwachung

Aktive Überwachung zur Abklärung der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit

Eine aktive Telefonüberwachung ist nicht verhältnismässig, wenn eine Beweisführung zur Person (Schuld- und Verhandlungsfähigkeit) auch durch ein psychiatrisches Gutachten möglich ist.

Regeste

Geheime Überwachung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A. und B. eine Untersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB).

Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am xx.yy.zzzz die Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx yy zz des Mobil-Telefons von C. , benutzt durch A. , für die Dauer von drei Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: (…) Die Echtzeit- Überwachung werde nicht angeordnet, um Beweise zu finden, welche der Aufklärung der Delikte dienen, soweit dies den Tatbestand und die Rechtswidrigkeit betreffe. Vielmehr sollten Beweise betreffend Schuld- und Verhandlungsfähigkeit erlangt werden.

Erwägungen

1.

2.1

(…)

2.2.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass für die Fragen der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit sowie die Massnahmenbedürftigkeit ein forensischpsychiatrisches Gutachten zu verfassen sei. Sie geht dabei davon aus, dass die Beschuldigte die Strafbehörden und die sie behandelnden Ärzte sowie die Gutachter über ihren psychischen Zustand in möglicherweise erheblichem Ausmass in die Irre führt. Mit den Ergebnissen der Überwachung soll es möglich sein, dass der psychiatrische Sachverständige das Verhalten der Beschuldigten in „unbeobachteten“ Momenten mit demjenigen in „beobachteten“ Momenten vergleicht. Die Staatsanwaltschaft legt allerdings nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich ist, ihren Verdacht über das Verhalten in die Begutachtung einfliessen zu lassen. Sie gibt selber die Anzahl der Telefonate der Beschuldigten und der tatsächlich geführten Gesprächen an. Ebenso scheinen Aktennotizen über den Inhalt der Gespräche vorhanden zu sein. Dass das langjährige, möglicherweise deliktische Verhalten der Beschuldigten im Widerspruch zum aktuellen Verhaltensmuster steht, ist eine reine Annahme der Staatsanwaltschaft. Nicht auszuschliessen ist, dass dieses Verhalten Bestandteil einer, der auch durch die Staatsanwaltschaft angenommen, psychischen Beeinträchtigung ist. Um diesbezüglich Genaueres zu erfahren, ist eben das psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es ist derzeit nicht ersichtlich, wie es ausfallen wird und ob es aus fachlicher Sicht verwendet werden kann. Vorderhand sind allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf schliessen lassen, dass der Gutachter ohne die Ergebnisse der geheimen Überwachung nicht in der Lage ist, ein fachgerechtes Gutachten zu erstellen. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstands, dass er sich der Probleme der Simulation und Aggravation bewusst ist. Somit kann derzeit nicht davon ausgegangen

werden, dass die Ermittlungen ohne die Überwachung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Somit ist der Grundsatz der Subsidiarität gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt. Der Antrag auf Anordnung der Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx yy zz des Mobil- Telefons von C. , benutzt durch A. , wird deshalb abgewiesen. Unter diesen Umständen ist auch fraglich, ob die Echtzeit-Überwachung im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Überwachung notwendig und geeignet ist (Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs gemäss Art. 36 Abs. 3 BV). Ebenso muss nicht weitere geprüft werden, ob eine Telefonüberwachung allein zur Beweisführung über die Person (Schuld- und Verhandlungsfähigkeit) zulässig wäre.

Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2015 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 18. Januar 2016 ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten (1B_433/2015).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 269 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.