Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

350 17 174

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 04.04.2017 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Genehmigung einer Überwachung des Entscheide des Post- und Fernmeldeverkehrs Zwangsmassnahmengerichts des (beschuldigte Person; Verkehrs- und Kantons Basel-Landschaft Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 04.04.2017 (350 17 174) Geheime Überwachung

Besetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1

gegen

A.

vertreten durch Reto Ineichen, Rechtsanwalt, Weggisgasse 29, 6004 Luzern

Beschuldigte Person

Betreffend Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)

Regeste

Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)

Erwägungen

1. Die Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft, Luzern und Jura führten gegen A. separat diverse Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB).

2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ordnete in ihrer Untersuchung am 16. Februar 2017 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxxx xxx xx xx xx des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom 3. April 2017 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt.

3. Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

4. Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.

5. Die Frist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der Anordnung nicht tangiert (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 274 N 4).

6. In denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des Genehmigungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes Gesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt. Da es sich bei der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden hat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung gesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht worden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen Genehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO).

7. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung am 16. Februar 2017, 09:25 Uhr, dem ISC-EJPD übermittelt (Fax Report). Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts hätte deshalb bis am 21. Februar 2017 ergehen müssen. Der Genehmigungsantrag ist allerdings erst am 3. April 2017, 10:15 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht somit nicht möglich gewesen, innert der Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO über die Genehmigung der Anordnung zu befinden. Es kann im vorliegenden Fall somit nicht von einer geringfügigen Verletzung einer Ordnungsvorschrift gesprochen werden, welche durch eine besonders beförderliche Behandlung des Genehmigungsantrags durch das Zwangsmassnahmengericht wiedergut gemacht werden kann. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft kann deshalb zufolge Verletzung der Antragsfrist nicht eingetreten werden.

Es wird e n t s c h i e d e n :

1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2017 auf Genehmigung der Überwachungsanordnung vom 16. Februar 2017 wird nicht eingetreten.

Bei der Staatsanwaltschaft eingetroffene Randdaten für die Zeit vom 16. September 2016 bis zum 16. Februar 2017 sind umgehend zu vernichten. Aus diesen Daten gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 139 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 273 und Art. 274 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.