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Forderung und Persönlichkeitsrecht

BEZ.2024.72 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Vom 23. Jan. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/appellationsgericht/bez-2024-72/de/forderung-und-personlichkeitsrecht

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEZ.2024.72

Forderung und Persönlichkeitsrecht

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. September 2024

betreffend Forderung und Persönlichkeitsrecht

Erwägungen

Gegen einen schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2024 erhob A____ (Beschwerdeführer) mit zwei Eingaben vom 27. und 28. November 2024 «Beschwerde, Berufung» beim Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 überwies das Zivilgericht diese beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung 10. Dezember 2024 nahm das Appellationsgericht diese beiden gleichlautenden Eingaben als Beschwerde entgegen und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 teilte dieser unter anderem mit, dass er sich weigere, die CHF 400.– zu zahlen. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2024 (V.2024.318) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o Gerichtsschreiber

MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.