121.150
Gebührenverordnung zum Bürgerrechtsgesetz
Vom 8. September 1992 (Stand 10. Dezember 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 41 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 1992 (BüRG),
beschliesst:
Art. 1
Der Kantonale Bürgerrechtsdienst erhebt folgende Gebühren:
1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren
a) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern unter 25 Jahren (ledige, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende, getrennte, geschiedene, verwitwete) CHF 600
b) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern über 25 Jahren (ledige, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende, getrennte, geschiedene, verwitwete) CHF 850
c) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern mit der/dem Ehepartnerin/Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner CHF 950
d) von Bewerberinnen und Bewerbern mit Schweizerbürgerrecht CHF 300
- bei Verzicht auf die bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechte CHF 150
Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2 und 3 werden bei Gesuchen um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen bzw. für Eltern(teile) mit ihren einzubeziehenden Kindern zusammen bloss einmal erhoben.
Art. 2
Das Zivilstandsamt erhebt folgende Gebühren:
Für die Beibehaltung des Baslerbürgerrechts (§ 7 BüRG) CHF 100
Für die Beibehaltung eines baselstädtischen Gemeindebürgerrechts (§ 9 BüRG) CHF 50
Art. 3
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
Die Verordnung vom 12. Juli 1983 über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren wird aufgehoben.
KB 16.09.1992