Quelle

121.150

Gebührenverordnung zum Bürgerrechtsgesetz

Vom 8. September 1992 (Stand 10. Dezember 2006)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 41 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 1992 (BüRG),

beschliesst:

Art. 1

Der Kantonale Bürgerrechtsdienst erhebt folgende Gebühren:

  • 1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren

  • a) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern unter 25 Jahren (ledige, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende, getrennte, geschiedene, verwitwete) CHF 600

  • b) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern über 25 Jahren (ledige, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende, getrennte, geschiedene, verwitwete) CHF 850

  • c) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern mit der/dem Ehepartnerin/Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner CHF 950

  • d) von Bewerberinnen und Bewerbern mit Schweizerbürgerrecht CHF 300

  • - bei Verzicht auf die bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechte CHF 150

Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2 und 3 werden bei Gesuchen um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen bzw. für Eltern(teile) mit ihren einzubeziehenden Kindern zusammen bloss einmal erhoben.

Art. 2

Das Zivilstandsamt erhebt folgende Gebühren:

  1. Für die Beibehaltung des Baslerbürgerrechts (§ 7 BüRG) CHF 100

  2. Für die Beibehaltung eines baselstädtischen Gemeindebürgerrechts (§ 9 BüRG) CHF 50

Art. 3

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

Die Verordnung vom 12. Juli 1983 über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren wird aufgehoben.

KB 16.09.1992