153.290
Verordnung über die Videoüberwachung
Videoüberwachung. V 153.290 Verordnung über die Videoüberwachung (Videoüberwachungsverordnung) Vom 4. Januar 2005
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 18. März 19921), beschliesst:
Allgemeine Voraussetzungen der Videoüberwachung
Art. 1 . An öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten können Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte unter den Voraussetzungen des § 6a des Datenschutzgesetzes eingesetzt werden. Die Videoüberwachung muss geeignet und notwendig sein, um Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen zu schützen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Videoüberwachung an öffentlichen und nicht allgemein zugänglichen Orten durchgeführt werden.
Öffentlich sind Orte, über die öffentliche Organe gemäss § 2 Abs. 5 Datenschutzgesetz verfügen.
Autorisierung
Art. 2 . Für die Videoüberwachung bedarf es einer Bewilligung der Datenschutzaufsichtsstelle.
Das Gesuch ist schriftlich bei der Datenschutzaufsichtsstelle einzureichen und hat insbesondere zu enthalten:
Situationsplan
Zweck der Videoüberwachung
verantwortliche Stelle
zugriffsberechtigte Personen
Betriebszeiten
Hinweis, wie die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird, und der vorgesehene Text
Anzahl Videokameras
Hinweis, ob mit der Kamera/den Kameras Aufzeichnungen beabsichtigt sind.
Spätere Änderungen der in Abs. 2 lit. a–h gemachten Angaben sind der Datenschutzaufsichtsstelle mitzuteilen und bedürfen gegebenenfalls einer neuen Bewilligung.
Die Datenschutzaufsichtsstelle bestimmt die Bewilligungsdauer. Diese beträgt längstens vier Jahre. Ein allfälliges Gesuch um Verlängerung ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligung einzureichen.
1) SG 153.260.
1. 5. 2005 70 153.290 Regierung und Verwaltung Einstellungen der Videokameras
Art. 3 . Die Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur die
Orte erfasst werden, die überwacht werden sollen. Sie sind auch nur zu den zur Zweckerreichung notwendigen Zeiten zu betreiben.
Hinweis auf die Videoüberwachung
Art. 4 . Ausserhalb des überwachten Ortes ist gut sichtbar auf die Videoüberwachung hinzuweisen und die verantwortliche Stelle zu bezeichnen.
Auswertung und Vernichtung von Aufzeichnungen
Art. 5 . Die Aufzeichnungen sind spätestens am nächsten Werktag auszuwerten und in den nächsten 24 Stunden zu vernichten.
Als Werktage gelten alle Tage, die nicht ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag sind.
Die Videoaufnahmen dürfen nur zu den Zwecken bearbeitet werden, die dafür angegeben worden sind. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anzeigepflichten.
Bekanntgabe von Aufzeichnungen
Art. 6 . Die Bekanntgabe von Personendaten ist nur so weit zulässig, als
dies für das straf- oder zivilrechtliche Verfahren erforderlich ist.
Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren.
Datensicherheit
Art. 7 . Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, die Personendaten
durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen. Sie regelt die Zugriffsberechtigung.
Übergangsbestimmung
Art. 8 . Die verantwortliche Stelle hat die bereits installierten Geräte zu
entfernen, sofern sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit Wirksamwerden dieser Verordnung das Gesuch um Videoüberwachung gemäss
Art. 2 einreicht.
Wirksamkeit
Art. 9 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Februar 2005
wirksam.
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