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Verordnung betreffend die Dienstbekleidung
Vom 2. Juli 1918 (Stand 2. Juli 1918)
Aufgrund des § 31 des Gesetzes betreffend die Dienstverhältnisse und die Besoldungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 1909 und unter Hinweis auf § 48 der allgemeinen Dienstordnung für die Arbeiter der öffentlichen Verwaltungen des Kantons Basel-Stadt vom 3. Mai 1913 wird für die Abgabe von Dienstbekleidungen festgesetzt, was folgt:
Art. 1 Art der Dienstbekleidungen
An Dienstbekleidungen, welche den zu ihrem Bezuge berechtigten Beamten, Angestellten oder Arbeitern zu verabfolgen sind, werden unterschieden: a) Dienstkleider und Dienstabzeichen Sie werden Beamten, Angestellten und Arbeitern verabfolgt, um diese dem Publikum in ihrer Stellung kenntlich zu machen (z. B. Uniformen, Dienstmützen) oder als Entschädigung für starke Abnützung ihrer Zivilkleider im Dienste (z. B. Dienstmäntel, Pelerinen). b) Arbeits- oder Überkleider Sie werden ausschliesslich bei der Arbeit getragen, und zwar:
individuelle Arbeitskleider: Sie werden zum ausschliesslichen Gebrauch bei der Arbeit an dasjenige Personal abgegeben, dessen berufliche Tätigkeit das Tragen von besondern Arbeitskleidern während der ganzen Arbeitszeit notwendig macht (z. B. die Arbeitskleider der Handwerker);
allgemeine Arbeitskleider: Sie werden für die Ausführung bestimmter Arbeiten an das damit beauftragte Personal zur Schonung seiner Zivil- oder Dienstkleider abgegeben (z. B. Mäntel für Ärzte, Dienstschürzen, Kleider für Kesselreinigung, Teeren, Brunnenputzen usw.).
Art. 2 Reglemente der Departemente
Die Departemente bestimmen durch Reglemente oder in den Amts- und Dienstordnungen, welche Beamte, Angestellte oder Arbeiter Dienstbekleidungen und von welchen der in § 1 genannten Kategorien erhalten sollen. Sie bestimmen darin auch die Art, Farbe und Form dieser Bekleidungen und deren Tragzeit.
Die Vorschriften der Departemente über die Dienstbekleidungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
Die Vorschriften des Appellationsgerichts über die Entschädigung der Gerichtsweibel für ihre Amtskleidung bleiben vorbehalten.
Art. 3 Dienstkleider; Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen
Dienstkleider und Dienstabzeichen (§ 1 lit. a) sind während der dienstlichen Verrichtungen zu tragen.
Besondere Vorschriften darüber, welche Dienstkleider bei bestimmten dienstlichen Verrichtungen zu tragen sind, bleiben vorbehalten. Das Tragen der Dienstkleider und Dienstabzeichen an Ruhetagen und im Urlaub ist ohne spezielle Erlaubnis nicht gestattet.
Art. 4 Verbot der Änderung von Dienstkleidern
An der festgesetzten Form und Beschaffenheit der Dienstkleider (§ 1 lit. a) dürfen vom Personal keine Änderungen vorgenommen werden.
Art. 5 Tragzeit
Die Tragzeit der Dienstkleider (§ 1 lit. a) läuft vom Tage ihrer Abgabe an.
Anstatt neuer Dienstkleider können sowohl bei Dienstantritt als auch bei Neufassung schon getragene, aber noch gut erhaltene Dienstkleider abgegeben werden. In diesem Falle wird die Tragzeit dem Zustande entsprechend abgekürzt.
Wenn ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter infolge von Krankheit, Militärdienst usw. länger als drei Monate ausser Dienst ist, so wird die Tragzeit entsprechend verlängert.
Art. 6 Unterhalt
Der Inhaber haftet für den Verlust und die Beschädigung der anvertrauten Dienstkleider und Dienstabzeichen, sofern Selbstverschulden oder Böswilligkeit vorliegt.
Er hat die Dienstkleider (§ 1 lit. a) auf eigene Kosten stets in gutem und sauberem Zustande zu erhalten. Bei nachlässiger Behandlung und Mangel an Reinlichkeit kann er angehalten werden, das betreffende Kleidungsstück durch ein anderes zu ersetzen, welches ihm von der Verwaltung gegen Vergütung der Selbstkosten, entsprechend der noch nicht abgelaufenen Tragzeit, geliefert wird.
Für ausserordentliche und nicht selbstverschuldete Beschädigungen der Dienstkleider hat die Verwaltung aufzukommen. Diese wird jährlich mindestens eine Inspektion über die Dienstkleider abhalten. Den Inhabern von Dienstkleidern, die diese infolge sorgfältigen Unterhalts länger als vorgeschrieben tragen können, kann eine der verlängerten Tragzeit entsprechende Vergütung gewährt werden.
Art. 7 Übergang in Privateigentum
Die verabfolgten Dienstkleider (§ 1 lit. a) gehen, soweit nicht durch die besondern Amts- oder Dienstordnungen etwas anderes festgesetzt ist, nach Ablauf der festgesetzten Tragzeit in das Eigentum ihres Inhabers über; Dienstabzeichen und Metallknöpfe dagegen bleiben Eigentum der Verwaltung und sind ihr beim Austritt oder bei Stellenwechsel zurückzugeben.
Art. 8 Rückgabe
Ist bei Dienstaustritt oder Übertritt in eine andere Stelle, in der keine Berechtigung auf Dienstkleider (§ 1 lit. a) vorgesehen ist oder in welcher andere Dienstkleider abgegeben werden, die Tragzeit noch nicht abgelaufen, so kann die Verwaltung die Rückgabe derselben oder eine angemessene Vergütung verlangen.
Art. 9 Haftung
Die Auszahlung der Lohnguthaben und der Kautionen beim Dienstaustritt findet erst statt, nachdem die Rückgabe der Dienstkleider (§ 1 lit. a) oder der Verzicht auf dieselben von der zuständigen Amtsstelle bescheinigt ist.
Art. 10 Individuelle Arbeitskleider
Die in § 1 lit. b 1 genannten individuellen Arbeitskleider werden beim Dienstantritt gegen eine Vergütung von 40% der Anschaffungskosten abgegeben.
Der Unterhalt dieser Arbeitskleider geht zu Lasten des Empfängers. Die Lieferung von Ersatzstücken erfolgt ebenfalls gegen Vergütung von 40% der Anschaffungskosten, sofern der Ersatz durch ordnungsgemässen Gebrauch nötig geworden ist. Der Ersatz böswillig oder infolge von Nachlässigkeit beschädigter Arbeitskleider geht vollständig auf Kosten des Empfängers. Bei vorzeitiger, nicht selbstverschuldeter Abnützung kann dem Empfänger ein Teil seines Beitrags zurückvergütet werden.
Bei Dienstaustritt wird den Inhabern solcher Arbeitskleider der Kostenanteil der Verwaltung verrechnet, abzüglich einer Abnützungsquote von CHF –.50 für jeden Monat der abgelaufenen Tragzeit.
Art. 11 Allgemeine Arbeitskleider
Die in § 1 lit. b Ziff. 2 genannten allgemeinen Arbeitskleider werden unentgeltlich, aber nur leihweise abgegeben.
Anschaffungskosten und Unterhalt gehen zu Lasten der betreffenden Verwaltungen.
KB 06.07.1918