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Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 3. Februar 2004
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 18a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 19111), beschliesst:
i. geltungsbereich
Art. 1 . Die Verordnung regelt die behördliche Aufsicht über die privaten Stiftungen.
Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung. Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 13. September 1983.
Zuständig für die direkte Aufsichtsführung ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht. Vorbehalten bleibt § 17 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.2) ii. aufsicht Aufsichtsübernahme
Art. 2 . Bei Neugründungen erfolgt die Aufsichtsübernahme mit Verfügung der Aufsichtsbehörde nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen vorhanden sind. Dazu gehören neben der Stiftungsurkunde allfällige Reglemente und urkundengemäss bestellte Stiftungsorgane.
Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Aufsichtsübernahme nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Eintragung ein.
Bei Errichtung einer Stiftung mit einer letztwilligen Verfügung hat die ernannte Willensvollstreckerin oder der ernannte Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Aufsichtsübernahme gilt Abs. 1.
1) SG 211.100. 2)
Art. 1 Abs. 3 geändert durch § 3 Ziff. 20 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008
(wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 3 . Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie nimmt Einsicht in die jährliche
Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere
die Organisation der Stiftung (Art. 83 Abs. 1 und 2 ZGB)
die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität
die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.
Die Aufsichtsbehörde genehmigt Urkundenänderungen von untergeordneter Bedeutung, insbesondere reine Organisations- und Namensänderungen, redaktionelle Anpassungen und Zweckerweiterungen ohne grundsätzliche Veränderung der Zwecksetzung.
Die Aufsichtsbehörde hebt Stiftungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können. Vorbehalten bleibt die richterliche Aufhebung nach Art. 88 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.3) Aufsichtsmittel
Art. 4 . Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die Aufsichtsbehörde
alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere
Weisungen erteilen
Gutachten und Expertisen anordnen
Ersatzvornahmen anordnen
Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen
Kommissarische Verwaltungen einsetzen
eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen
eine besonders befähigte Revisionsstelle nach Art. 2 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen ernennen.4) 2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.
3)
Art. 3 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 11. 4. 2006 (wirksam seit 1. 5. 2006). 4)
Art. 4 Abs. 1 lit. g beigefügt durch RRB vom 11. 4. 2006 (wirksam seit 1. 5. 2006).
Stiftungsverzeichnis
Art. 5 . Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis über alle Stiftungen,
die der kantonalen Aufsicht unterstehen.
Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen sowie das Datum der Errichtung der Stiftung und der Aufsichtsübernahme.
Eine Stiftung kann beantragen, dass die im Verzeichnis erfassten Daten der betreffenden Stiftung nicht an Dritte herausgegeben werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
iii. aufgaben des stiftungsrates Rechnungsablage
Art. 6 .5) Der Stiftungsrat reicht der Aufsichtsbehörde jährlich innert
längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Diese umfasst:
die vom Stiftungsrat genehmigte Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und den Anhang
den Bericht der Revisionsstelle
den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung
allfällige weitere von der Aufsichtsbehörde einverlangte Unterlagen.
Es gelten für die Rechnungslegung die anerkannten Grundsätze der kaufmännischen Buchführung (Art. 957ff. des Schweizerischen Obligationsrechts).
Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach
Art. 83a Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erfüllt sind und
einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Befreiung ist jederzeit widerrufbar.
Das Gesuch um Befreiung ist der Aufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.
Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so muss sie jährlich die gemäss § 6 Abs. 1 verlangten Unterlagen einreichen, mit Ausnahme des Berichts der Revisionsstelle. Weiter muss sie bestätigen, dass
die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung);
die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist;
das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und
die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.
5)
Art. 6 : Abs. 1 lit. a und b in der Fassung des RRB vom 11. 4. 2006 (wirksam seit 1. 5.
2006); Abs. 4–6 beigefügt durch denselben RRB.
Urkundenänderungen
Art. 7 .6) Sofern die Voraussetzungen für eine Urkundenänderung vorliegen, kann der Stiftungsrat eine Urkundenänderung beschliessen. Die
Urkundenänderung ist der Aufsichtsbehörde mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.
Das Gesuch umfasst
die geltende Stiftungsurkunde
die Begründung der Änderung
den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung
die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a–c sind direkt der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die Aufsichtsbehörde teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches durch die Stifterin oder den Stifter beantragt wird und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und der Stiftungsratsbeschluss gemäss Abs. 2 lit. b und c.
Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Für Urkundenänderungen nach Art. 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist der Regierungsrat zuständig. Das Verfahren richtet sich nach § 19 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sowie nach Abs. 1–4 hiervor. In diesen Fällen teilt der Regierungsrat dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
Mitteilungspflichten
Art. 8 .7) Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren allfällige Änderungen sind der Aufsichtsbehörde umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden.
Alle Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte sowie die Revisionsstelle sind im Handelsregister einzutragen.
Änderungen von Stiftungsorganen sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
6)
Art. 7 : Abs. 4 und 5 in der Fassung des RRB vom 11. 4. 2006 (wirksam seit 1. 5.
2006); Abs. 6 beigefügt durch denselben RRB. 7)
Art. 8 : Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 11. 4. 2006 (wirksam seit 1. 5. 2006);
Abs. 3 beigefügt durch denselben RRB.
iv. gebühren
Art. 9 . Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit Gebühren.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Stiftungsvermögen.
In begründeten Fällen kann die Stiftung einen Antrag auf Reduktion der Gebühren auf die Mindestgebühr von CHF 50.– stellen.
Die Prüfgebühr für die jährliche Prüfung der Berichterstattungen beträgt bei einem Stiftungskapital (Bruttovermögen/einschliesslich Fremdkapital) bis 50 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 50.–
001.– bis 100 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 80.– 100 001.– bis 200 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 100.– 200 001.– bis 300 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 120.– 300 001.– bis 400 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 150.– 400 001.– bis 500 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 180.– 500 001.– bis 750 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 220.– 750 001.– bis 1 Million . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 250.–
Mio. bis 1,5 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 300.– über 1,5 Mio. bis 2 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 350.– über 2 Mio. bis 2,5 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 400.– über 2,5 Mio. bis 3,5 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 450.– über 3,5 Mio. bis 5 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 550.– über 5 Mio. bis 7,5 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 650.– über 7,5 Mio. bis 10 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 750.– über 10 Mio. bis 15 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 1000.– über 15 Mio. bis 20 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 1250.– über 20 Mio. bis 25 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 1500.– über 25 Mio. bis 35 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 2000.– über 35 Mio. bis 45 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 2500.– über 45 Mio. bis 55 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 3000.– über 55 Mio. bis 65 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 3500.– mehr als 65 Mio. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 4000.– Die Gebühren für die weitere Tätigkeit der Aufsichtsbehörde betragen:
Übernahme der Aufsicht . . . . . . . CHF 300.–
Sitzverlegungen/Entlassung aus der Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 300.–
Liquidationen . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 500.–
Fusionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 1000.– bis CHF 3000.–
Aufhebungen mit oder ohne formelle Liquidation . . . . . . . . . . . . . CHF 500.– bis CHF 2500.–
Genehmigung von Urkundenänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 300.– bis CHF 500.–
Reglementsprüfungen . . . . . . . . . CHF 80.–
Abgabe eines Registerauszuges . . CHF 50.–
Anordnung von Massnahmen nach
Art. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 500.– bis CHF 5000.–
Mahnung für Berichterstattung pro Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 30.–
Beratung und Begutachtung von Stiftungsangelegenheiten . . . . . . . nach Zeitaufwand
Einsichtnahme ins Stiftungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 50.– bis CHF 500.–
Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 500.– bis CHF 2000.–
Bearbeitung von Befreiungsgesuchen betreffend die Revisionsstelle CHF 300.– bis CHF 1000.–8) Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Wer eine Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei Aufsichtsbeschwerden werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt.
Gibt eine Stiftung Anlass zu ausserordentlicher Kontrolle oder zu ausserordentlichen Abklärungen, so können die in den Abs. 4 und 5 genannten Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt werden.
v. schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts
Art. 10 . § 38 II Ziffer 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 19119) wird aufgehoben.
Publikation, Wirksamkeit
Art. 11 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Februar
2004 wirksam.10) 8)
Art. 9 Abs. 5 lit. n beigefügt durch RRB vom 11. 4. 2006 (wirksam seit 1. 5. 2006). 9)
SG 211.110. 10) Publiziert am 7. 2. 2004.
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