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Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung

221.100 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/sg/221-100/de/gesetz-uber-die-einfuhrung-der-schweizerischen-zivilprozessordnung

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

221.100

Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Vom 13. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2011)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 122 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999, Art. 4 bis 7, 54 Abs. 2 und Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 sowie § 83 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0915.01 vom 9. März 2010 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 09.0915.02 vom 8. September 2010,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichtsinstanzen für Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008.

Es enthält weitere Ausführungsbestimmungen zur ZPO, zu deren Erlass die Kantone zuständig sind.

Art. 2 Zuständigkeit im Allgemeinen

Das Zivilgericht entscheidet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Enthält dieses Gesetz keine andere Vorschrift über die Zusammensetzung des Gerichts der betreffenden Instanz, so entscheidet eine Gerichtspräsidentin, ein Gerichtspräsident, eine Statthalterin oder ein Statthalter als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

Art. 3 Vorsorgliche Massnahmen

Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache und bis zur Einreichung der Klage sind die Gerichtspräsidentinnen, Gerichtspräsidenten, Statthalterinnen oder Statthalter des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.

Im Übrigen werden vorsorgliche Massnahmen von dem mit der Verfahrensleitung betrauten Gerichtsmitglied erlassen, abgeändert oder aufgehoben.

Art. 4 Prozessleitende Verfügungen

Das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen.

Mit dem Erlass von einzelnen prozessleitenden Verfügungen kann eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beauftragt werden.

Art. 5 Urteilsberatung

Die Beratungen des Appellationsgerichts als Rechtsmittelinstanz sind öffentlich, sofern eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet.

Im Übrigen gelten § 47 und § 74 des Gerichtsorganisationsgesetzes.

Art. 6 Abschreibung des Verfahrens

Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Art. 242 ZPO) im Entscheidverfahren ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied zuständig.

Es entscheidet zudem über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten.

Art. 7 Ausstand

Über streitige Ausstandsbegehren entscheiden:

  1. der Ausschuss des betreffenden Gerichts;

  2. eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird;

  3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson, wenn das Ausstandsbegehren erst nach erfolgter Bestellung der zum Entscheid berufenen Kammer erfolgt ist;

  4. ein anderes Mitglied der Schlichtungsbehörde, wenn der Ausstand eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde verlangt wird.

B. Besondere Bestimmungen

Art. 8 Schlichtungsbehörden

Es bestehen die Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts und als paritätische Schlichtungsbehörden (Art. 200, 201 ZPO) die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten sowie die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen; für diese gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) sowie des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz).

Als Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts amten die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die Statthalterinnen und Statthalter sowie die dafür gewählten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des jeweiligen Gerichts.

Das betreffende Gericht wählt die notwendige Zahl von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Jedes Gericht erlässt ein Reglement für seine Schlichtungsbehörde; die Reglemente des Zivil- und des Sozialversicherungsgerichts bedürfen der Genehmigung des Appellationsgerichts.

Diese Reglemente sehen insbesondere vor, dass die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation durch darin ausgebildete Fachpersonen hingewiesen werden.

Art. 8a

In familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

Im Schlichtungsverfahren kann das Gericht eine unentgeltliche Mediation bewilligen, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und die Schlichtungsbehörde die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

Für die Nachzahlung gilt Art. 123 ZPO sinngemäss.

Art. 9 Zivilgericht

Erstinstanzliches Gericht des Kantons Basel-Stadt ist das Zivilgericht.

Für Verfahren vor dem Zivilgericht sind zuständig:

  • 1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:

  • a) im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) bei einem Streitwert unter 10'000 Franken sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 Bst. b bis d ZPO unabhängig vom Streitwert;

  • b) für Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) bis einem Streitwert unter 10'000 Franken und unabhängig vom Streitwert in miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren;

  • c) für alle übrigen summarischen Verfahren unabhängig vom Streitwert.

  • 2. das Dreiergericht:

  • a) im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert ab 10'000 Franken bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO) sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 Bst. a und e ZPO unabhängig vom Streitwert, soweit nicht das Arbeitsgericht zuständig ist;

  • b) im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über 30'000 Franken und unter 100'000 Franken sowie den nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten;

  • c) für Rechtsschutz in klaren Fällen mit einem Streitwert ab 10'000 Franken sowie in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (Art. 257 ZPO).

  • 3. die Kammer des Zivilgerichts:

  • a) im ordentlichen Verfahren ab einem Streitwert von 100'000 Franken.

  • 4. das Arbeitsgericht:

  • a) für sämtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken.

Für die besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271ff. ZPO), die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 295ff. ZPO) sowie die Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art. 305ff. ZPO) sind zuständig:

  • 1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:

  • a) bei umfassender Einigung in der Sache;

  • b) in einfachen Fällen ohne umfassende Einigung in der Sache, sofern nicht eine Partei einen Entscheid des Dreiergerichts verlangt;

  • c) in allen summarischen Verfahren;

  • d) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter 10'000 Franken;

  • e) in allen Kontumazverfahren wegen versäumter Klageantwort (Art. 223 ZPO).

  • 2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen.

Es steht den Parteien frei, anstelle der Kammer das Dreiergericht, die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder anstelle des Dreiergerichts die Einzelrichterin oder den Einzelrichter als zuständig zu vereinbaren.

Art. 10 Appellationsgericht

Das Appellationsgericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Berufungen (Art. 308 ff. ZPO) und Beschwerden (Art. 319 ff. ZPO).

Sofern in der ersten Instanz eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat, so entscheidet die Kammer, in allen übrigen Fällen ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

Ein Ausschuss ist überdies zuständig für:

  1. die Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen in Streitigkeiten vor Schiedsgerichten (Art. 390, 396 ZPO);

  2. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (Art. 356 Abs. 1 ZPO).

Zitiert in

Art. 11 Einzige kantonale Instanz

Schreibt die ZPO eine einzige kantonale Instanz vor, so ist die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts zuständig (§ 63 Abs. 3bis GOG).

Sie ist zuständig für:

  1. Verfahren gemäss Art. 5 ZPO;

  2. direkte Klagen beim oberen Gericht gemäss Art. 8 ZPO.

Für die Zusammensetzung des jeweiligen Gerichts gilt § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes sinngemäss; Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO trifft die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.

Art. 12

Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig.

Art. 13

Die Gerichte erlassen für das Nähere Reglemente, die der Genehmigung des Appellationsgerichts bedürfen.

Art. 14

Bei gerichtlich bewilligter Räumung von Wohnräumen stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Gerichts für die im Mietobjekt festgestellten Gegenstände ein Inventar auf und organisiert den Abtransport. Das zuständige Departement lagert das Exmissionsgut kostenpflichtig ein. Sofern es von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht innert nützlicher Frist ausgelöst wird, erfolgt die Verwertung. Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg geregelt.

Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind.

Art. 15 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GIG) vom 26. Juni 1996:

  2. Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895:

  3. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) vom 9. Mai 2001:

  4. Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975:

  5. Gemeindegesetz vom 17. Oktober 1984:

  6. Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911:

  7. Gesetz über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz) vom 8. Februar 1995:

  8. Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Juni 1891:

  9. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928:

  10. Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999:

  11. Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz) vom 26. Juni 1974:

Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben: Die Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875.

Übergangs- und Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft gleichzeitig mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 wirksam.

KB 16.10.2010