221.520
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
Vollstreckung von Zivilurteilen: Konkordat 221.520 Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Vom 20. September 1989
I. Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März / 20. Juni 1977 zu erklären.
II. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen1) Abgeschlossen am 10. März 1977 Vom Bundesrat genehmigt am 20. Juni 1977
i. kapitel: voraussetzungen der vollstreckung Geltungsbereich
Art. 1 . Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die
in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind.
Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.
Vorbehalt
Art. 2 . Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten.
1) Dem Konkordat gehören folgende Kantone an: Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Graubünden, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura (Stand: 6. 6. 1995).
1. 5. 1998 49 221.520 Zivilprozess Vollstreckbarkeitsklausel
Art. 3 . Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird,
vollstreckbar sind.
Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen.
ii. kapitel: bestimmungen über die vollstreckung Zuständigkeit und anwendbares Recht
Art. 4 . Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des
Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll.
Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkordat angegeben.
Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an.
Vollstreckungsgesuch
Art. 5 . Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt
werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen.
Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstreckende Urteil einzureichen.
In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Einreichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
Einreden
Art. 6 . Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet
ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen,
wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertreten worden ist;
wenn der Entscheid von einem örtlich unzuständigen Richter gefällt worden ist;
wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben;
wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.
Einsprache Dritter
Art. 7 . Dritte können wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die
Vollstreckung Einsprache erheben.
Vollstreckung von Zivilurteilen: Konkordat 221.520 Verfahren
Art. 8 . Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen
Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.
Protokoll
Art. 9 . Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des
Urteils ein Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
Kosten
Art. 10 . Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann
vom Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen.
iii. kapitel: schlussbestimmungen Beitritt und Rücktritt
Art. 11 . Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis
sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Inkrafttreten
Art. 12 . Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in
Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in dieser Sammlung.2)
Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen.
anhang Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Konkordates Luzern Obergericht für diejenigen Fälle, bei denen von Bundesrechts wegen eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist Amtsgerichtspräsident in allen übrigen Fällen Uri Landgerichtspräsident 2)
Art. 12 : Für Basel-Stadt wirksam seit 12. 12. 1989.
1. 5. 1998 49 221.520 Zivilprozess Schwyz Einzelrichter des Bezirksgerichts Obwalden Kantonsgerichtspräsident Nidwalden Regierungsrat Glarus Zivilgerichtspräsidium Zug Kantonsgerichtspräsident Freiburg Präsidium des Bezirksgerichts Solothurn Oberamtmann Basel-Stadt Zivilgerichtspräsident Basel-Landschaft Polizeidirektion (für die Einreichung von Vollstreckungsgesuchen und von Einreden) Obergerichtspräsident (für die Beurteilung von Einreden, sofern das Vollstreckungsgesuch eine zivilrechtliche Streitigkeit betrifft, wofür die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorschreibt) Bezirksgerichtspräsident des Vollstreckungsorts (für die Beurteilung der Einreden in allen übrigen Fällen) Schaffhausen Bezirksrichter Graubünden Kreisamt Thurgau Bezirksgerichtspräsidenten Waadt Juge de paix Wallis Le juge-instructeur Neuenburg Le président du Tribunal de district Genf Le Procureur général (pour procéder à l’exécution forcée d’un jugement). Le Tribunal de première instance (pour statuer sur les oppositions à l’exécution d’un jugement). Jura Le président du Tribunal de district 4