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Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis
Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis Vom 14. November 2000 (Stand 1. Januar 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 81 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 1) sowie auf § 13 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 20. November 1996 2), 3)
beschliesst:
I. Abschnitt
Art. 1 . 4) Organisation
Das Ausschaffungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt ist eine Abteilung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) im Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). 5)
Es wird von einer Gefängnisleiterin oder einem Gefängnisleiter geleitet.
II. Abschnitt Inhaftierte / Eintritt und Austritt 6)
Art. 2 . 7) Ausschaffungsgefängnis
Im Ausschaffungsgefängnis wird von der Migrationsbehörde verfügte Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft vollzogen.
Art. 3 . Eintritt
Der Eintritt in das Ausschaffungsgefängnis erfolgt nach Anordnung der Migrationsbehörde über die Haftleitstelle der Kantonspolizei. 8) 1) SR 142.20. 2) Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das G über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. 3. 2010 (SG 122.300). 3) Ingress in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008). 4)
Art. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
5)
Art. 1 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 31 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008
(wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 6) Titel des II. Abschn. in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008). 7)
Art. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
8)
Art. 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
Die Inhaftierten werden bei Eintritt über die im Gefängnis geltende Hausordnung und die dazugehörigen Merkblätter informiert. Die Hausordnung und die Merkblätter sind, wenn immer möglich, in einer für sie verständlichen Sprache auszuhändigen.
Inhaftierten, denen die Hausordnung und die Merkblätter nicht in einer für sie verständlichen Sprache ausgehändigt werden können, dürfen dadurch keine Nachteile erwachsen; vorbehalten bleiben Handlungen und Unterlassungen, deren Rechts-und/oder Pflichtwidrigkeit für jedermann erkennbar sind (z. B. Drohungen, Tätlichkeiten, Nichtbefolgung der Personalanweisungen usw.).
Art. 4 . 9) Benachrichtigung
Die Benachrichtigung einer von der oder dem Inhaftierten bezeichneten Person in der Schweiz erfolgt nach den entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen durch die Migrationsbehörde.
Art. 5 . 10) Freiheitsbeschränkungen
Die Persönlichkeitsrechte der Inhaftierten dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, als es der Zweck der Haft oder die Aufrechterhaltung eines geordneten Gefängnisbetriebs erfordert.
Art. 6 . Medizinische Untersuchung
Jede neu eintretende Person kann zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen der Gesundheit einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden.
Die Inhaftierten können zu jeder Zeit ein Gesuch um medizinische Untersuchung durch den medizinischen Dienst des Ausschaffungsgefängnisses stellen. 11)
Erscheint es angezeigt, erfolgt eine weitergehende medizinische Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Gesundheitsdepartements. Bei Bedarf wird die betreffende Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen. 12)
Art. 7 . Körperliche Untersuchung und Kontrollen
Jede neu eintretende Person kann zur Vermeidung der Einschleusung von verbotenen Gegenständen oder von Deliktsgut einer körperlichen Untersuchung unterzogen werden.
Bei Männern wird diese durch einen Aufseher und bei Frauen durch eine Aufseherin vorgenommen. Zur Unterstützung können Polizeiorgane des gleichen Geschlechts wie die zu untersuchende Person zugezogen werden. 9)
Art. 4 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
10)
Art. 5 samt Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9.
2008). 11)
Art. 6 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008). 12)
Art. 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
Zweiter Satz beigefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
Intime Leibesvisitationen dürfen nur durch medizinisch geschulte Fachleute gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
Die Gefängnisleitung kann die persönlichen Effekten und die Unterkünfte der Inhaftierten kontrollieren, wenn dies zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Bei begründetem Verdacht auf Konsum verbotener Stoffe können Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben und Kontrollen von Körperöffnungen angeordnet werden. 13)
Analysekosten bei positiven Blut- und Urinproben sowie Atemlufttests werden den Betroffenen in Rechnung gestellt.
Art. 8 . 14) Sicherheit / Besondere Massnahmen
Die Gefängnisleitung trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Für Personen, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, die Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder Sachen besteht, kann die Gefängnisleitung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.
Als solche kommen in erster Linie in Betracht:
Unterbringung in einer hierfür speziell eingerichteten Zelle;
Spazierengehen ohne Kontakt mit anderen Inhaftierten.
Art. 9 . 15) Austritt
Der Austritt aus dem Ausschaffungsgefängnis erfolgt nach Anordnung der Migrationsbehörde über die Haftleitstelle der Kantonspolizei.
Art. 10 . 16) Haftkosten
Die Haftkosten gehen zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements, sofern sie nicht anderen Kantonen, dem Bund oder Drittstaaten in Rechnung gestellt werden können. 17) III. Abschnitt Verpflegung
Art. 11 . Mahlzeiten
Die Inhaftierten erhalten ausreichende und nahrhafte Kost, die der Religionszugehörigkeit Rechnung trägt.
Spezialkost (z. B. Diätkost) wird nur auf Anordnung der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes abgegeben.
13)
Art. 7 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
14)
Art. 8 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
15)
Art. 9 samt Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9.
2008). 16)
Art. 10 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
17)
Art. 10 geändert durch § 3 Ziff. 31 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist untersagt.
Art. 12 . Wareneinkauf
Für die Inhaftierten besteht eine Einkaufsmöglichkeit.
IV. Abschnitt Spaziergang, Sport, Arbeit, Entschädigung und Unfallversicherung
Art. 13 . 18) Spaziergang
Die Inhaftierten haben Anspruch darauf, täglich mindestens zwei Stunden im Rahmen der baulichen Möglichkeiten spazieren zu gehen.
Art. 14 . Sport
Im Rahmen der Möglichkeiten ist den Inhaftierten Gelegenheit zur sportlichen Betätigung zu geben.
Art. 15 . Arbeit
Den Inhaftierten wird im Rahmen des vorhandenen Arbeitsangebots die Möglichkeit zur Arbeitsleistung gegeben.
Es steht den Inhaftierten frei, das Arbeitsangebot abzulehnen. 19)
Sie sind zur angemessenen Mitwirkung bei der Verrichtung der Arbeiten im Reinigungsbereich verpflichtet. 20)
Art. 16 . 21) Entschädigung
Die Inhaftierten erhalten für ihre Arbeit eine finanzielle Entschädigung. Deren Höhe wird durch die Gefängnisleitung festgelegt.
Art. 17 . Unfallversicherung
Die Inhaftierten sind gegen Unfälle versichert.
V. Abschnitt Persönliche und übrige Effekten und Gegenstände
Art. 18 . Persönliche Effekten
Persönliche Gegenstände, welche die Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährden, dürfen die Inhaftierten in ihre Zellen mitnehmen.
18)
Art. 13 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
19)
Art. 15 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008). 20)
Art. 15 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008). 21)
Art. 16 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
Art. 19 . Übrige Effekten und Gegenstände
Alle übrigen Effekten und Gegenstände sowie die Ausweisschriften werden in Verwahrung genommen. Über diese Gegenstände wird ein Inventar erstellt. Die Inventarliste ist den Inhaftierten zur Bestätigung vorzulegen.
Grosse Gepäckstücke können nach einer summarischen Kontrolle ohne Inventarisierung des Inhalts im Effektenverzeichnis aufgenommen werden.
Gegenstände, deren Lagerung die betrieblichen Möglichkeiten übersteigen, können zurückgewiesen oder auf Kosten der Inhaftierten aufbewahrt werden.
VI. Abschnitt Bücher, Zeitungen und elektronische Geräte 22)
Art. 20 . Bibliothek
Den Inhaftierten steht eine Gefängnisbibliothek zur Verfügung.
Art. 21 . Eigener Lesestoff
Die Inhaftierten können auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften kaufen.
Die Inhaftierten können auf eigene Kosten durch die Gefängnisleitung Zeitungen und Zeitschriften abonnieren sowie Bücher bei einer Buchhandlung beziehen lassen. 23)
Art. 22 . Elektronische Geräte 24)
Den Inhaftierten stehen Fernsehgeräte zur Verfügung.
Die Hausordnung legt fest, welche elektronischen Geräte zulässig sind; sie kann deren Benutzung regeln. 25) VII. Abschnitt Besuche, Korrespondenz, Telefongespräche, Warenannahme und Taschengeld
Art. 23 . 26) Besuche
Während der von der Gefängnisleitung festgelegten Besuchszeiten und unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten im Ausschaffungsgefängnis, können die Inhaftierten unbeschränkt Besuche empfangen.
Vorbehalten bleiben Einschränkungen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs erforderlich sind. 22) Titel des VI. Abschn. in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008). 23)
Art. 21 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
24)
Art. 22 Titel in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
25)
Art. 22 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
26)
Art. 23 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
Die Gefängnisleitung regelt die Durchführung von Besuchen in der Hausordnung.
Art. 24 . Korrespondenz 27)
Die Inhaftierten können auf Kosten des Kantons Basel-Stadt Briefe versenden.
Der uneingeschränkte Empfang von Briefen und Paketen ist gewährleistet.
Die Gefängnisleitung kann bei Verdacht auf strafbare Handlungen eine Behältniskontrolle anordnen; dabei ist das Schriftgeheimnis strikte zu wahren. 28)
Art. 25 . Telefongespräche 29)
Die Inhaftierten können bei Gefängniseintritt auf Kosten des Kantons Basel-Stadt telefonieren.
Der darüber hinausgehende private Telefonverkehr geht auf eigene Kosten (vgl. § 27).
Telefongespräche, die der Durchführung des Wegweisungsverfahrens dienen (z.B. Beschaffung von Dokumenten), sowie solche mit Anwältinnen und Anwälten gehen auf Kosten des Kantons Basel- Stadt. 30)
Art. 26 . Warenannahme
Für Inhaftierte werden nur Waren angenommen, welche die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gefängnis nicht gefährden können.
Das Nähere wird in der Hausordnung geregelt.
Die Waren werden kontrolliert. Zu umfangreiche oder verbotene Waren werden auf Kosten des Absenders zurückgeschickt.
Art. 27 . Taschengeld 31)
Während der ersten vier Tage im Ausschaffungsgefängnis erhalten die Inhaftierten alles, was während eines kurzen Gefängnisaufenthalts in der Regel benötigt wird, unentgeltlich (Hygieneset, Telefonkarte, Zigaretten usw.).
Ab dem fünften Tag wird den Inhaftierten ein Taschengeld abgegeben, sofern ihnen keine Arbeit angeboten werden kann.
Die Höhe des Taschengelds wird durch die Gefängnisleitung festgelegt.
27)
Art. 24 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008) 28)
Art. 24 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008) 29)
Art. 25 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008). 30)
Art. 25 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008). 31)
Art. 27 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
VIII. Abschnitt Betreuung
Art. 28 . Ärztliche Betreuung
Die ärztliche Betreuung der Inhaftierten ist gewährleistet.
Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.
Die Kosten für ärztliche Behandlung von Krankheiten, insbesondere solcher, die schon vor dem Eintritt in das Gefängnis bestanden haben, werden in der Regel den Betroffenen belastet. 32)
Art. 28bis . 33) Hungerstreik
Das Aufsichtspersonal orientiert die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt, wenn eine inhaftierte Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.
Die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt klärt die inhaftierte Person über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich die Ärztin oder der Arzt und die inhaftierte Person nicht klar und sicher verständigen, wird eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
Wenn die inhaftierte Person unterschriftlich bestätigt, dass sie medizinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung, auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Einweisung in ein Spital richtet sich nach § 6 Abs. 3 dieses Erlasses.
Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der inhaftierten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.
Art. 29 . Seelsorgerische Betreuung
Die seelsorgerische Betreuung ist durch Gottesdienste und Besuche der Seelsorgerinnen und Seelsorger gewährleistet.
Art. 30 . Psychosoziale Betreuung und Beratung
Die psychosoziale Betreuung und Beratung ist gewährleistet.
32)
Art. 28 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
33)
Art. 28bis eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
IX. Abschnitt Disziplinarrecht
Art. 31 . Pflichtverletzungen
Die Inhaftierten können bei folgenden Pflichtverletzungen diszipliniert werden: 34)
Nichtbeachten von Anordnungen des Personals sowie von Weisungen und Regelungen der Hausordnung sowie der Merkblätter (insbesondere bei Sachbeschädigung, bei Ein- und Ausführen verbotener Gegenstände, bei Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol und Drogen sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle, bei Belästigung von Mitinhaftierten, bei unerlaubter Kontaktaufnahme zu Personen inner- und ausserhalb des Gefängnisses, bei Drohung und Tätlichkeit gegen Mitinhaftierte, usw.);
Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeit gegenüber dem Personal;
Vorbereitung und Beihilfe zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 32 . Disziplinarmassnahmen 35)
Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs kann die Gefängnisleitung gegenüber der betroffenen inhaftierten Person folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
einen schriftlichen Verweis;
eine Beschränkung oder einen Entzug von Vergünstigungen (wie der Besitz von elektronischen Geräten etc.) für die Dauer von bis zu 20 Tagen;
eine Besuchssperre bis zu einem Monat;
einen Zelleneinschluss bis zu zehn Tagen;
einen Arrest bis zu fünf Tagen.
Der Disziplinarentscheid ist als Verfügung zu bezeichnen. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und schriftlich mitzuteilen.
Die Migrationsbehörde wird über Disziplinarentscheide informiert.
Art. 33 . Arrest
Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle vollzogen. Während des Arrests sind Arbeit, sportliche Betätigung, Briefkontakte (vorbehalten Anwaltspost), private Besuche (vorbehalten Anwaltsbesuche), Bezug von nicht gefängniseigenen Waren, Wareneinkauf sowie Besitz von persönlichen Gegenständen untersagt.
Ab dem zweiten Arresttag besteht ein Anspruch, täglich mindestens eine Stunde spazieren zu gehen. 36) 34)
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam
seit 14. 9. 2008). 35)
Art. 32 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
36)
Art. 33 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
X. Abschnitt Rechte und Pflichten der Inhaftierten
Art. 34 . Hausordnung / Merkblätter
Die Rechtsstellung der Inhaftierten darf nur insoweit eingeschränkt werden, als es der Haftzweck oder die Aufrechterhaltung eines geordneten Gefängnisbetriebs erforderlich macht. 37)
Gestützt auf diese Verordnung erlässt die Gefängnisleitung eine Hausordnung, welche der Rechtsstellung von Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Administrativhaften) Rechnung trägt. 38)
Die Gefängnisleitung verfasst für die Inhaftierten Merkblätter, welche diese über ihre Rechte und Pflichten informieren sowie den Betriebs- und Tagesablauf festlegen. 39)
Weder in der Hausordnung noch in den Merkblättern dürfen die in dieser Verordnung statuierten Rechte der Inhaftierten weiter eingeschränkt werden.
Art. 35 . Aufsichtsrechtliche Anzeige 40)
Die Inhaftierten können Umstände und Tatsachen, wie namentlich eine unkorrekte persönliche Behandlung, die ein Einschreiten der Gefängnisleitung erforderlich machen, dieser anzeigen. Sie erhalten innert nützlicher Frist Auskunft über die Erledigung der Anzeige.
Ist die Anzeigestellerin oder der Anzeigesteller mit der Behandlung oder mit der Erledigung der Anzeige nicht zufrieden, kann dies mit einer kurzen Begründung der Bereichsleitung angezeigt werden.
XI. Abschnitt Kontrollbesuche / Rekursrecht
Art. 36 . 41) Kontrollbesuche
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements sowie Mitglieder des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht besuchen die Inhaftierten im Ausschaffungsgefängnis und prüfen die ihnen vorgebrachten Anliegen und Beanstandungen, insbesondere bezüglich Unterkunft, Verpflegung und Behandlung. Rechtshängige Verfahren werden nicht behandelt. 42)
Art. 37 . Rekursrecht 43)
Verfügungen der Gefängnisleitung können bei der Bereichsleitung angefochten werden. 37)
Art. 34 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
38)
Art. 34 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
39)
Art. 34 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
40)
Art. 35 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
41)
Art. 36 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
42)
Art. 36 geändert durch § 3 Ziff. 31 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
43)
Art. 37 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2008 (wirksam seit 14. 9. 2008).
Entscheide der Bereichsleitung können beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. 44)
Rekurse sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Person und die Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
XII. Abschnitt
Art. 38 . Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 45) 44)
Art. 37 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 31 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008
(wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 45) Wirksam seit 23. 11. 2000. 10