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Verordnung zum Gesetz über das Sanitätswesen

300.110 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/sg/300-110/de/verordnung-zum-gesetz-uber-das-sanitatswesen

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

300.110

Verordnung zum Gesetz über das Sanitätswesen

Sanitätsgesetz: V 300.110 Verordnung zum Gesetz über das Sanitätswesen Vom 24. Dezember 1937

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 19 des Gesetzes über das Sanitätswesen und die Gesundheitspolizei vom

18. Januar 18641), beschliesst:2)

Art. 1 . Die sanitätspolizeiliche Aufsicht des Gesundheitsamtes3) über

  1. gesundheitswidrige und lästige Gewerbe;

  2. Stallungen für Gross- und Kleinvieh und sonstige Tiere;

  3. Baugruben und Jauchebehälter;

  4. Sodbrunnen und Zisternen;

  5. Insalubrität ausserhalb von Gebäuden, in Strassen, Flussbetten und dergleichen wird nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften ausgeübt.

Art. 2 .4)

Art. 3 .5) Das Gesundheitsamt5) überwacht die Benützung der bewilligten

Einrichtungen. Zeigen sich Übelstände, so kann es nach Massgabe des Sanitätsgesetzes sowie der erteilten Bewilligung

  1. die Benützung von Gebäuden einschränken;

  2. die Vornahme von Reinigungs- oder Räumungsarbeiten anordnen;

  3. Weisungen in bezug auf den Betrieb eines Gewerbes erteilen;

  4. dem Regierungsrat die Einstellung eines Gewerbes oder die Einstellung der Benützung eines Gebäudes beantragen, wenn Abhilfe anders nicht zu erreichen ist (Sanitätsgesetz §§ 14, 15);

  5. dem Regierungsrat die Anordnung einer Ersatzvornahme beantragen.

1) SG 300.100. 2) Ingress und § 3 in der Fassung von § 116 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110). 3) §§ 1, 3, 4 und 5: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. 4)

Art. 2 aufgehoben durch § 116 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirksam

seit 1. 1. 2001, SG 730.110). 5)

Art. 3 : Siehe Fussnoten 2 und 3.

1. 10. 2001 59 300.110 Gesundheit

Art. 4 . Das Gesundheitsamt6) kann gemäss § 3 auch dann einschreiten,

wenn sich sanitarische Übelstände in Gebäuden und bei Einrichtungen zeigen, die keiner besondern Überwachung unterliegen, oder wenn solche ausserhalb von Gebäuden auftreten.

Es kann insbesondere Übelständen entgegentreten, die durch Abtritte, durch Kehrichtablagerungen oder durch das Halten von Kleintieren und Geflügel verursacht werden.

Offene Misthaufen und solche, die sich über den Boden erheben, sind in eng bebauten Wohnquartieren nicht zuzulassen. Die Verwendung von Jauche in unmittelbarer Nähe von Wohnungen kann eingeschränkt und bei erheblicher Belästigung untersagt werden.

Art. 5 . Die Organe des Gesundheitsamtes7) sollen, wo immer möglich,

Verfügungen unterlassen, wenn Übelständen durch Belehrung wirksam begegnet werden kann; sie sollen sich von der Berechtigung eingelaufener Klagen selber überzeugen und nicht unnötigerweise Private als Kläger hinstellen.

Diese Verordnung ist zu publizieren und tritt sofort in Wirksamkeit. Die Sanitätspolizeiverordnung vom 9. Juli 1864 und die Verordnung betreffend das Leeren von Abtrittgruben und Senkgruben in der Stadt vom 22. Juli 1893 werden aufgehoben.

6)

Art. 4 : Siehe Fussnote 3.

7)

Art. 5 : Siehe Fussnote 3.

2