310.100
Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin
Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin1) Vom 26. Mai 1879
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst in weiterer Ausführung von § 1 des Gesetzes über das Sanitätswesen vom 18. Januar 1864, sowie von § 43 der Geschäftsordnung des Regierungsrats vom
15. Februar 18772), was folgt:
Art. 1 .3) Wer im Kanton Basel-Stadt den Beruf eines Arztes, Zahnarztes,
Apothekers oder Tierarztes ausüben will, hat sich beim zuständigen Departement oder bei einer von diesem bezeichneten Verwaltungseinheit über die in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgestellten Requisite auszuweisen. Nach demselben sind zur Ausübung dieses Berufes befugt:
Diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte, welche nach Massgabe des genannten Gesetzes ein eidgenössisches Diplom erworben haben.
4)
Diejenigen Personen der genannten Berufsarten, welche in ausländischen Staaten aufgrund einer abgelegten Staatsprüfung ein Diplom zur unbedingten Ausübung der Praxis im Gebiete der betreffenden Staaten erworben haben, falls mit diesem Staate auf dem Vertragswege Gegenseitigkeit vereinbart ist. In Ausnahmefällen hängt es von dem Ermessen der Aufsichtsbehörde ab, aufgrund der Ausweise zu bestimmen, unter welchen Bedingungen die Gewährung des Diploms zu erfolgen hat.
Alle an schweizerischen Hochschulen oder an den betreffenden Fachschulen angestellten Lehrer der genannten Berufsarten.
Art. 1a .5) Zur Ausübung der Chiropraktik ist berechtigt, wer aufgrund
einer kantonalen Prüfung eine Bewilligung des Sanitätsdepartements nach Massgabe der vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung besitzt.
1) Titel und § 3 in der Fassung des GRB vom 14. 5. 1997 (wirksam seit 1. 7. 1999). 2) Massgebend ist jetzt das Organisationsgesetz vom 22. 4. 1976 (vgl. insb. 3)
Art. 1 in der Fassung des G vom 13. 10. 1898. Vgl. hiezu auch das R betreffend die
Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten vom 15. 11. 1968. Satz 1 von § 1 geändert durch § 53 Ziff. 36 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976. 4)
Art. 1 lit. b ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.
5)
Art. 1a eingefügt durch G vom 14. 4. 1955.
Art. 1b .6) Die Ausübung des Berufs der Heilpraktik sowie weiterer Heiltätigkeiten durch Nichtärztinnen und -ärzte an Mensch und Tier im
komplementärmedizinischen Bereich ist unter den nachstehenden Bedingungen erlaubt.
Bewilligungspflichtig sind die Ausübung der Heilpraktik, der Homöopathie, der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Akupunktur und des Ayurveda. Eine Bewilligung erhält, wer sich über eine entsprechende Ausbildung ausweist und eine kantonale Prüfung mit Erfolg bestanden hat. Für die Ausübung der Heilpraktik ist in jedem Falle eine Prüfung abzulegen. Für die anderen genannten Berufe kann auf das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung verzichtet werden, wenn die Prüfungskommission (Abs. 3 lit. c hienach) die vorgelegten Ausweise als für die Berufsausübung genügend erachtet.
Die Bewilligungserteilung unterliegt folgenden Auflagen und Bedingungen:
Bewilligungen werden nur an Personen erteilt, die einen guten Leumund geniessen, nachzuweisen durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister, und physisch und psychisch zur Ausübung des Berufes fähig sind, nachzuweisen durch ein ärztliches Zeugnis.
Untersagt sind – die Vornahme von chirurgischen und geburtshilflichen Handlungen sowie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderen meldepflichtigen Krankheiten; – Injektionen und Praktiken, die Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsschädigungen, insbesondere Körperverletzungen oder Blutungen zur Folge haben können. Das zuständige Departement kann aufgrund von Fähigkeitsnachweisen Ausnahmen bewilligen; – Anpreisungen oder Werbung für Apparate, Heilmittel und Behandlungen; – das Herstellen, das Importieren und die Abgabe von Heilmitteln; – die Anwendung und die Empfehlung rezeptpflichtiger Heilmittel.
Die Zulassungsprüfungen beziehen sich auf allgemeine Regeln der Heilkunde, die jeweiligen Therapieformen, Anamnese, Diagnose und Rechtskunde. Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission muss dem zu prüfenden Fachgebiet angehören. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl der Kommissionsmitglieder und legt die Prüfungsgebühren fest.
Der Nachweis der Fachkenntnisse kann anstelle der Prüfung durch die in einem anderen Kanton nach vergleichbaren Prüfungsvoraussetzungen erfolgreich bestandene Zulassungsprüfung oder durch eine gleichwertige Ausbildung und Prüfung im Ausland erbracht werden. In unklaren Fällen entscheidet die zuständige Prüfungskommission.
6)
Art. 1b eingefügt durch GRB vom 14. 5. 1997 (wirksam seit 1. 7. 1999).
Wer im Bereich der Komplementärmedizin gewerbsmässig eine andere als in Abs. 2 genannte Tätigkeit ausübt oder einzelne Verfahren anwendet, untersteht der Meldepflicht. Als gewerbsmässig gelten auch Tätigkeiten und Verfahren, die im Auftrag von Organisationen oder Gruppierungen gegen Entrichtung von direkten oder indirekten geldwerten Leistungen ausgeübt werden. Dem zuständigen Departement sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich folgende Informationen zu liefern: Umschreibung der Tätigkeit oder des angewandten Verfahrens; schulischer und beruflicher Werdegang; Beschreibung der in Kursen oder autodidaktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem vorgesehenen Tätigkeitsgebiet; Beschreibung der für die Tätigkeit vorgesehenen Einrichtungen. Das zuständige Departement kann weitere sachbezogene Informationen verlangen. Untersagt sind die Tätigkeiten gemäss Abs. 3 lit. b hievor.
Die Ausübenden einer komplementär-medizinischen Tätigkeit haben die von ihnen behandelten Personen über die angewendeten Methoden und Verfahren und deren Risiken und Möglichkeiten wahrheitsgemäss aufzuklären. Sie dürfen keine Heilungsversprechen abgeben. Sie sind verpflichtet, die ratsuchende Person an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen, wenn sie eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit oder eine Verschlechterung im Gesundheitszustand feststellen.
Der Regierungsrat ordnet das Nähere auf dem Verordnungsweg. Er kann weitere Berufe oder Tätigkeiten der Komplementärmedizin einer Bewilligungspflicht unterstellen.
Art. 2 .7) Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Ausübung der
Tätigkeit niederer Heilpersonen von einer Bewilligung abhängig machen.
Zu den niedern Heilpersonen gehört:
Wer Verrichtungen an Patienten vornimmt (wie z. B. die Hebammen, Krankenpfleger, Gehilfen für Bestrahlungen und Hydrotherapie oder dgl.; Masseure, Fusspfleger, psychologische Berater, Spezialisten für Sprachgebrechen und dgl., Schröpfer usw.);
wer Gefährdete (wie z. B. Wöchnerinnen, Säuglinge usw.) gewerbsmässig pflegt;
wer an beliebigen Personen Verrichtungen vornimmt, die die Gesundheit gefährden können (wie z. B. die Sportmasseure, Kosmetiker mit elektrischen Verfahren usw.);
wer Heilapparate nach ärztlichen Weisungen herstellt (z. B. die Zahntechniker, Bandagisten, Optiker usw.);
wer eine sonstige für Heilzwecke wichtige Funktion ausübt (wie
z. B. medizinisch-chemische Untersuchungen usw.).
7)
Art. 2 in der Fassung des G vom 16. 3. 1945. Abs. 1 Satz 1 geändert durch § 53
Ziff. 36 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.
Art. 2a .8) Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung ist der Regierungsrat befugt, über den Beruf der höheren und der niederen Medizinalpersonen Verordnungen zum Zwecke der Gewährleistung einer einwandfreien Berufstätigkeit, des Schutzes des Publikums vor Nachteilen und
der Verhütung von Missbräuchen zu erlassen. Solche Verordnungen können insbesondere die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung, das Bewilligungsverfahren, die Vertrauenswürdigkeit (guter Leumund), den Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten, gegebenenfalls das Prüfungsverfahren, Art und Umfang der bewilligungspflichtigen Tätigkeit, die Berufsrechte und Berufspflichten, die erforderlichen Einrichtungen, den Berufsschutz und die zulässigen Ankündigungen betreffen.
Art. 3 .9) Die Medizinalpersonen und die Ausübenden komplementärmedizinischer Verfahren und Tätigkeiten unterstehen der Aufsicht des
zuständigen Departementes.
Dieses kann im Rahmen seines Aufsichtsrechts die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zum Schutze der Bevölkerung vor Gefahren und Missbrauch erforderlichen Massnahmen anordnen, Ausübungsverbote aussprechen und Auflagen und Bedingungen verfügen.
Eine erteilte Bewilligung kann einer berufsausübenden Person dauernd oder für beschränkte Zeit entzogen werden
wenn sie die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt;
wenn sie sich schwerwiegende oder trotz schriftlicher Ermahnung wiederholte, auch leichtere Verletzungen der Berufspflichten hat zuschulden kommen lassen;
wenn sie physisch oder psychisch zur Ausübung des Berufes nicht mehr fähig ist;
wenn sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist, das eine weitere Berufsausübung verbietet oder als unzumutbar erscheinen lässt. Vor einem allfälligen Bewilligungsentzug hat das zuständige Departement zu prüfen, ob eine weniger weitgehende Massnahme nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip vertretbar ist. Als Massnahmen können ergriffen werden:
schriftlicher Verweis;
die Verfügung von Auflagen und Bedingungen für die weitere Berufstätigkeit; diese Auflagen und Bedingungen können zeitlich unbegrenzt oder auf bestimmte Zeitdauer ausgesprochen und auf Teilbereiche der Berufstätigkeit beschränkt werden;
8)
Art. 2a eingefügt durch G vom 16. 3. 1945.
9)
Art. 3 : Siehe Fussnote 1.
Anordnung einer Probezeit bezüglich Geltung der Bewilligung für eine bestimmte Zeitdauer (1 bis 5 Jahre) unter gleichzeitiger Androhung des Bewilligungsentzuges bei neuerlichem Vorliegen von Entzugsgründen;
die Verhängung einer Ordnungsbusse bis Fr. 10 000.–, in schweren Fällen bis Fr. 30 000.–.
Die Massnahmen können kumulativ verhängt werden.
Das rechtliche Gehör und das Rekursverfahren nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 sind gewährleistet. Bei Verdacht auf Vorliegen schwerwiegender Verletzungen der Berufspflichten ist das zuständige Departement berechtigt, sachdienliche Informationen bei Fachgremien, die mit der Überwachung von Standesregeln der betreffenden Berufsorganisationen befasst sind, einzuholen. Es kann allfällig dort vorhandene Protokolle als Beweismittel beiziehen. Vertreterinnen und Vertreter solcher Fachgremien unterstehen in diesen Fällen keiner Geheimhaltungspflicht.
Art. 4 . Ärzte, Tierärzte und Hebammen sind in dringenden Fällen zur
Hilfe verpflichtet und sollen dieselbe ohne genügenden Grund nicht versagen.
Art. 5 . Ärzte, Tierärzte und Hebammen sollen Fälle von ansteckenden
Krankheiten zur Kenntnis des Sanitätsdepartements bringen. Das Departement wird das Verzeichnis derjenigen Krankheiten festsetzen, bei welchen sie zu dieser Anzeige verpflichtet sind.
Art. 6 . Die Entschädigung für die Leistungen der Ärzte, Tierärzte,
Zahnärzte und chirurgischen Gehilfen ist der freien Vereinbarung überlassen.
Art. 7 .10) Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnungen
über den Verkehr mit Heilmitteln, mit Drogen sowie mit Giftwaren zu technischen Zwecken, ferner über die Apotheken, die Drogerien, das Desinfektionswesen und die sonstigen Betriebe, die am Heilmittel-, Drogen- oder Giftverkehr beteiligt sind.
Die Apotheken sind Abgabestellen für alle Heilmittel, Drogen- und Giftwaren.
Die Drogerien sind Abgabestellen für Giftwaren zu technischen Zwecken, für bestimmte Drogen und für solche nichtrezeptpflichtige Heilmittel, die keine erheblichen Mengen stark wirkender Substanzen enthalten, oder die nicht sonstwie die Volksgesundheit gefährden können.
10)
Art. 7 in der Fassung des G vom 3. 10. 1946.
Die Abgabeart der Heilmittel, der Drogen- und der Giftwaren zu technischen Zwecken richtet sich nach den vom Sanitätsdepartement publizierten Listen, bei Spezialitäten nach der vom Sanitätsdepartement erteilten Bewilligung. Das Sanitätsdepartement entscheidet nach Massgabe der Erfordernisse der Volksgesundheit. Ist eine Spezialität zum Vertrieb mit einer Publikumsreklame bewilligt, so darf sie ohne weiteres auch von Drogerien abgegeben werden.
Das Sanitätsdepartement bestellt eine beratende Kommission11), in der unter dem Vorsitz des Physikus die Berufsorganisationen der Ärzte, der Apotheker, der Drogisten sowie des Grosshandels gleichmässig vertreten sind, mit der Aufgabe, bei wichtigen Geschäften des Heilmittel-, Drogen- und Giftverkehrs mitzuwirken. Insbesondere befasst sich diese Kommission mit der Aufstellung der hievor erwähnten Listen, mit der Ausarbeitung von Richtlinien für die Bewilligung von Spezialitäten, mit der Begutachtung von Beschwerdefällen und mit der Abgrenzung der Befugnisse derjenigen Geschäfte, die am Heilmittel-, Drogen- und Giftverkehr beteiligt sind.
11) Diese sogenannte Gift- und Heilmittelkommission besteht seit 1972 nicht mehr.
6