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Verordnung betreffend die Chiropraktik

310.320 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/sg/310-320/de/verordnung-betreffend-die-chiropraktik

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

310.320

Verordnung betreffend die Chiropraktik

Chiropraktik: V 310.320 Verordnung betreffend die Chiropraktik Vom 29. Juli 1975

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 1a und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin (Medizinalgesetz)1), beschliesst:

Art. 1 . Die berufs- oder gewerbsmässige Ausübung chiropraktischer

Behandlungsmethoden ist nur den Ärzten und denjenigen Chiropraktoren gestattet, die hiefür eine Bewilligung des Sanitätsdepartementes erhalten haben.

Art. 2 . Der Chiropraktor ist befugt zur chiropraktischen Untersuchung

und Behandlung solcher schmerzhafter Zustände und Funktionsstörungen, die durch Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder des Beckens bedingt sind.

Dem Chiropraktor ist die Aufnahme von Röntgenbildern der Wirbelsäule und des Beckens gestattet.

Ausdrücklich verboten sind dem Chiropraktor alle anderen ärztlichen Verrichtungen, insbesondere die Vornahme chirurgischer, gynäkologischer und geburtshilflicher Eingriffe, die Behandlung entzündlicher Affektionen der inneren Organe, aller Infektionskrankheiten und bösartigen Geschwülste sowie die Verschreibung und die Abgabe von Medikamenten.

Art. 3 . Bei Verdacht auf Komplikationen oder bei Ausbleiben eines

Heilerfolges ist der Chiropraktor verpflichtet, unverzüglich einen Arzt beizuziehen bzw. den betreffenden Patienten einem Arzt zu überweisen.

Art. 4 . Für die Erteilung einer Bewilligung zur berufs- oder gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeit als Chiropraktor werden verlangt:

1. Schweizerisches Bürgerrecht; 2. Besitz des vom Vorstand der Sanitätsdirektorenkonferenz aufgrund des Reglementes über die interkantonale Chiropraktorenprüfung ausgestellten interkantonalen Fähigkeitsausweises; 3. Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.

Art. 5 .2)

1) SG 310.100. 2)

Art. 5 aufgehoben durch § 8 der V betreffend Gebühren und Bewilligungen für

Medizinalpersonen vom 26. 10. 1982 (wirksam seit 4. 11. 1982).

1. 10. 2004 68 310.320 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin

Art. 6 . Der Chiropraktor hat Buch zu führen, in welchem einzutragen

sind: Datum, Name des Patienten, Art der Krankheit und ausgeführte Behandlung. Diese Kontrolle ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Art. 7 . Die Ankündigung der Tätigkeit als Chiropraktor ist nur solchen

Personen gestattet, die eine Bewilligung des Sanitätsdepartementes besitzen.

Die Ankündigungen sind nur zulässig bei Eröffnung oder Verlegung einer Praxis, bei längerer Abwesenheit des Inhabers und bei seiner Rückkehr.

Unzulässig sind das periodische Inserieren, das Verteilen von Prospekten und dergleichen sowie jegliche marktschreierische oder werbende Reklame.

Art. 8 . Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in Anwendung von § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der

Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin entzogen werden.

Art. 9 . Die Inhaber von Bewilligungen zur Ausübung der Tätigkeit als

Chiropraktor sowie die Räume, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, stehen unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes3), das jederzeit Inspektionen vornehmen und Weisungen erteilen kann.

Die Kontrollorgane sind befugt, im Rahmen dieser Inspektionen Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und andere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur Beweissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlagnahmen. Sie haben das Recht, von Bewilligungsinhabern sowie deren Personal Auskünfte über deren Tätigkeit zu verlangen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztliche Dienst und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen werden.4)

Art. 10 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit und ersetzt diejenige vom 18. Juni 1955.

3)

Art. 9 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000. 4)

Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 4. 5. 2004 (wirksam seit 9. 5. 2004).

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