328.600
Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege
Jugendzahnpflege: G 328.600 Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege Vom 8. November 1962
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag seiner Kommission, beschliesst:
Art. 1 . In der Erwägung, dass der zahnärztlichen Betreuung der Jugendlichen vom sozialen und medizinischen Gesichtspunkt aus eine grosse
Bedeutung zukommt, wird der Regierungsrat ermächtigt, die soziale Zahnpflege für Jugendliche im Kanton Basel-Stadt zu organisieren.
Die Einzelheiten dieser sozialen Jugendzahnpflege werden durch Verordnung bestimmt.
Art. 2 . Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit; es ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum.
1. 5. 1998 49