Quelle

349.100

Verordnung über die Apotheken

Verordnung über die Apotheken (Apothekenverordnung) Vom 18. Mai 1982

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2a und 7 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 18791), beschliesst:

i. apotheke, apothekerinnen, apotheker2) Die Apotheke

Art. 1 .3) Unter einer Apotheke wird eine von einer Apothekerin oder

einem Apotheker mit eidgenössischem oder anerkanntem Diplom eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geführte Einrichtung verstanden, welche dem Verkehr mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zur unmittelbaren fachgerechten Versorgung der Bevölkerung und der Ärztinnen und Ärzte sowie der Spitäler und ähnlicher Einrichtungen dient.

Die Apotheken sind als einzige befugt, ärztliche Rezepte auszuführen.

Arten von Apotheken

Art. 2 . Es werden die folgenden Arten von Apotheken unterschieden:

– Öffentliche Apotheken (dem Publikum zugängliche Apotheken), – Spitalapotheken (in Spitälern integrierte Apotheken).

Nicht als Apotheken im Sinne dieser Verordnung gelten sogenannte Hausapotheken in Spitälern, Arztpraxen und anderen Betrieben. Über Anforderungen an solche Einrichtungen kann das Sanitätsdepartement separate Vorschriften erlassen oder Anordnungen treffen.

Schutz der Bezeichnung

Art. 3 . Die Berufsbezeichnung «Apothekerin» oder «Apotheker» dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber des eidgenössischen oder eines

gleichwertigen anderen Apothekerin- oder Apotheker-Diploms führen.

Einrichtungen, für welche keine Apotheken-Bewilligung im Sinne dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen nicht in einer Weise bezeichnet werden, die zu einer Verwechslung mit einer öffentlichen Apotheke (Offizin) führen könnte.4) 1) SG 310.100. 2)

Titel I Geschlechtergerechte Formulierung des ganzen Erlasses gemäss RRB

vom 7. 9. 2004 (wirksam seit 16. 9. 2004). 3) §§ 1, 7, 8 samt Titel, 11 samt Titel, 13, 14 samt Titel, 21, 22, und 24 samt Titel in der Fassung des RRB vom 7. 9. 2004 (wirksam seit 16. 9. 2004). 4)

Art. 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 7. 9. 2004 (wirksam seit 16. 9. 2004).

Werbung

Art. 4 . Öffentliche Ankündigung als Apotheke ist nur den öffentlichen

Apotheken gestattet.

Die Werbung der Apothekerin oder des Apothekers für ihre resp. seine Berufstätigkeit oder ihre resp. seine Apotheke hat sich nach den einschlägigen Vorschriften zu richten.

Bewilligungspflicht

Art. 5 . Wer eine Apotheke führen will, bedarf der Bewilligung des Sanitätsdepartementes.

ii. die öffentliche apotheke Aufgaben, Befugnisse

Art. 6 . Die Apotheken haben die gebräuchlichen und die bei Notfällen

erforderlichen Arzneimittel zu führen.

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sind die öffentlichen Apotheken insbesondere befugt:

  1. Ärztliche Rezepte auszuführen;

  2. Arzneimittel herzustellen;

  3. Heilmittel vorrätig zu halten und an das Publikum, an Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler abzugeben;

  4. Klinisch-chemische und mikroskopische Untersuchungen durchzuführen. Werden zusätzlich Waren verkauft, die üblicherweise nicht, oder nur in kleinem Umfang in einer Apotheke geführt werden, kann das Sanitätsdepartement Auflagen erlassen.

Die Apotheken können vom Gesundheitsamt5) befugt oder beauftragt werden, präventiv-medizinische Leistungen zu erbringen.

Sie dürfen mit Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten keine kommerziellen Sonderabmachungen zur gegenseitigen Begünstigung treffen.

5) §§ 6, 12, 13, 14, 16, 18, 20, 24 und 28: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000.

Erteilen der Bewilligung

Art. 7 .6) Die Bewilligung zum Führen einer Apotheke wird vom Sanitätsdepartement erteilt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt

sein:

  1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist diplomierte Apothekerin oder diplomierter Apotheker mit eidgenössischem oder anerkanntem Diplom eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und verfügt über genügend Kenntnisse der deutschen Sprache;

  2. sie oder er verfügt über eine mindestens zweijährige praktische Weiterbildung nach Diplomabschluss in einer öffentlichen Apotheke in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft;

  3. sie oder er ist Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke;

  4. sie oder er verfügt über einen ungetrübten Leumund, nachzuweisen durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister und/oder einer vergleichbaren ausländischen Institution, der nicht älter als sechs Monate ein darf;

  5. sie oder er verfügt über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung;

  6. die Visitation der Apotheke hat ergeben, dass die Apotheke hinsichtlich Räumlichkeiten, Einrichtungen, Ausstattung und Kennzeichnung den einschlägigen Vorschriften entspricht.

Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke (§ 7 Abs. 1 lit. c hievor), sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller steht zur Eigentümerschaft in einem Vertragsverhältnis, das ihr oder ihm die volle und uneingeschränkte Verantwortung für die Führung der Apotheke und damit auch die entsprechenden Rechte überträgt sowie Pflichten auferlegt.

  2. der Vertrag ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten kündbar, erstmals jedoch auf Ablauf eines ersten Vertragsjahres;

  3. der Vertrag ist den Gesundheitsdiensten (Heilmittelwesen) zur Genehmigung einzureichen.

Die Bewilligung wird auf den Namen der oder des verantwortlichen Apothekerin oder Apothekers ausgestellt.

Erfolgt ein Wechsel in der Eigentümerschaft, jedoch nicht in der verantwortlichen Führung der Apotheke, ist eine neue Bewilligung notwendig. Der neue Vertrag ist von den Gesundheitsdiensten (Heilmittelwesen) genehmigen zu lassen.

6)

Art. 7 : Siehe Fussnote 3.

Erlöschen der Bewilligung und Schliessung der Apotheke (Geschäftsaufgabe)7)

Art. 8 .7) Die Bewilligung zum Führen einer Apotheke erlischt, wenn die

Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihre bzw. seine Pflichten als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter definitiv nicht mehr erfüllen kann.

Stirbt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber, können die Erbinnen oder Erben die Apotheke während einer gewissen Zeit weiterführen. Voraussetzung dafür ist, dass eine diplomierte Apothekerin oder ein diplomierter Apotheker, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen würde, die Apotheke leitet.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn aufgrund von Änderungen wichtiger Bewilligungsvoraussetzungen der einwandfreie Betrieb der Apotheke nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.

Die Schliessung einer Apotheke infolge Geschäftsaufgabe ist den Gesundheitsdiensten (Heilmittelwesen) mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben.

Räumlichkeiten und Ausrüstung

Art. 9 . Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausrüstung der Apotheke

müssen eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel und der übrigen Vorräte gewährleisten.

Sämtliche Apothekenräume müssen von apothekenfremden Räumen abgetrennt und unabhängig von diesen verschliessbar sein. Sie müssen so zueinander liegen, dass die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter ihrer bzw. seiner Aufsichtspflicht über den Apotheken-Betrieb jederzeit und ungehindert nachkommen kann.8) Betriebsführung

Art. 10 . Die Apothekerin oder der Apotheker muss die Apotheke

hauptberuflich und persönlich führen und hat während der Öffnungszeiten in der Apotheke anwesend zu sein. Wenn sie bzw. er dieser Verpflichtung nicht persönlich nachkommen kann, hat sie bzw. er diese einer fachlich kompetenten Stellvertreterin oder einem fachlich kompetenten Stellvertreter im Sinne von § 11 hienach zu übertragen.9)

Er darf nicht mehr als eine Apotheke führen.

Teilen sich zwei oder mehrere Apothekerinnen oder Apotheker in die verantwortliche Führung einer Apotheke, gilt der vorstehende Abs. 1 sinngemäss.

7)

Art. 8 samt Titel: Siehe Fussnote 3.

8)

Art. 9 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 7. 9. 2004 (wirksam seit 16. 9. 2004). 9)

Art. 10 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 7. 9. 2004 (wirksam seit 16. 9. 2004).

Stellvertretung10)

Art. 11 .10) Für die Stellvertretung bei Abwesenheit der verantwortlichen

Apothekerin oder des verantwortlichen Apothekers gilt:

  1. Die Stellvertretung (wenn die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker z.B. nicht vollzeitig in der Apotheke tätig oder wegen Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Schwangerschaft an der Arbeit verhindert ist) ist einer Apothekerin oder einem Apotheker mit eidgenössischem Diplom oder einem gleichwertigen Diplom eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen.

  2. Über die Stellvertretungs-Kompetenzen von Apothekerinnen oder Apothekern mit dem Fakultätsausweis einer schweizerischen Universität entscheiden die Gesundheitsdienste (Heilmittelwesen) unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildung.

Die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker hat sich zu vergewissern, dass die vorgesehene Stellvertreterin oder der vorgesehene Stellvertreter die erforderlichen Fachausweise besitzt und über die nötige Berufserfahrung verfügt.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Meldepflicht

Art. 12 . Die Apothekerin oder der Apotheker haben einmal jährlich an

das Gesundheitsamt11) Meldung über das von ihnen beschäftigte Personal zu erstatten. Innert acht Tagen seit Stellenantritt sind unter Beilage der Ausweise diejenigen Personen beim Gesundheitsamt11) zu melden, welche als Stellvertreter des verantwortlichen Apothekers eingesetzt werden.

Notfalldienst

Art. 13 .12) Ausserhalb der üblichen Geschäftsöffnungszeiten ist ein Notfalldienst sicherzustellen, um jederzeit die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu garantieren. An diesem Notfalldienst haben

alle Apothekerinnen und Apotheker, die eine Bewilligung zum Führen einer Apotheke besitzen, teilzunehmen. Er wird vom Baselstädtischen Apothekerverband unter Aufsicht der Gesundheitsdienste (Heilmittelwesen) organisiert. Der Notfalldienst kann auch durch eine andere geeignete Einrichtung, z.B. eine Notfallapotheke mit besonderen Öffnungszeiten, gewährleistet werden.

10)

Art. 11 samt Titel: Siehe Fussnote 3.

11)

Art. 12 : Siehe Fussnote 5.

12)

Art. 13 : Siehe Fussnote 3.

Medikamentenkontrolle und Qualitätssicherung13)

Art. 14 .13) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat

für die geeignete Qualitätssicherung zu sorgen.

An Arzneimitteln festgestellte Mängel, welche die Arzneimittelsicherheit beinträchtigen können, sind sofort dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) zu melden.

Beratung

Art. 15 . Die Apothekerin oder der Apotheker ist gehalten, Ärztinnen

und Ärzte, Patientinnen und Patienten und Kundinnen und Kunden pharmazeutisch zu beraten. Sie oder er hat dabei die therapeutischen Anordnungen der Ärztin oder des Arztes zu beachten.

Medikamentenmissbrauch

Art. 16 . Die Apothekerin oder der Apotheker hat jedem erkennbaren

Medikamentenmissbrauch entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Medikamentenabgabe zu verweigern. Falls angezeigt, ist mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt oder dem Gesundheitsamt14) Rücksprache zu nehmen.

Kompetenzen und Überwachung des Apothekenpersonals

Art. 17 . Das Apothekenpersonal darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seiner Kenntnisse beschäftigt werden und ist von der Apothekerin oder dem Apotheker zu beaufsichtigen. Insbesondere sind die

folgenden pharmazeutischen Arbeiten von der Apothekerin oder dem Apotheker selbst vorzunehmen oder direkt zu überwachen:

  1. sämtliche Arbeiten im Bereich der Rezeptur;

  2. die Beratung des Publikums oder der Ärztinnen und Ärzte in Arzneimittelfragen;

  3. die Abgabe apothekenpflichtiger Präparate an das Publikum;

  4. kritische analytische oder präparative Arbeiten im Labor.

13)

Art. 14 samt Titel: Siehe Fussnote 3.

14)

Art. 16 : Siehe Fussnote 5.

Kontrolle der Rezepte

Art. 18 .15) Vor der Ausführung eines Rezeptes hat sich die Apothekerin

oder der Apotheker zu überzeugen,

  1. dass es von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt oder einer Tierärztin oder einem Tierarzt im Rahmen ihrer oder seiner beruflichen Kompetenzen ausgestellt wurde, deren oder dessen Berechtigung zur Berufsausübung nicht zweifelhaft erscheint;

  2. dass es die handschriftliche Unterschrift trägt, welche nicht mit Vervielfältigungsmitteln nachgebildet sein darf;

  3. dass seine Gültigkeitsdauer nicht überschritten ist;

  4. dass die Patientin oder der Patient zum Bezug des verordneten Mittels tatsächlich berechtigt ist;

  5. dass die verordnete Dosis für die Patientin oder den Patienten angemessen ist;

  6. dass keine schwerwiegenden Interaktionen zu erwarten sind.

Jedes Rezept muss enthalten:

  1. den Namen und die Praxisadresse der verordnenden Medizinal- Person;

  2. den Namen und den Jahrgang der Patientin oder des Patienten bzw. die Bezeichnung des Tieres und den Namen der Tierhalterin oder des Tierhalters;

  3. die Art und Menge des abzugebenden Mittels;

  4. das Datum der Ausstellung.

Auf Rezepten, welche in Spitälern ausgestellt werden, muss der Name der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes deutlich lesbar angebracht sein.

Findet oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker einen Irrtum seitens der Ärztin oder des Arztes, so ist sie oder er verpflichtet, diese oder diesen sofort darüber zu beraten. Ist dies aus zwingenden Gründen vor der Ausführung des Rezeptes nicht möglich, hält sie oder er sich an die Vorschriften der Pharmakopöe bzw. der Fachliteratur und orientiert die Ärztin oder den Arzt nachträglich.

Erkennt oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker, dass ein Rezept verfälscht oder gefälscht ist, hat sie oder er vor dessen Ausführung mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt Kontakt aufzunehmen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, beschränkt sie oder er sich im Falle einer Verfälschung auf die Abgabe einer minimalen Menge des Arzneimittels und orientiert die Ärztin oder den Arzt nachträglich. Gefälschte Rezepte dürfen nicht ausgeführt werden. Sie sind zu beschlagnahmen und dem Gesundheitsamt16) zuzustellen.

15)

Art. 18 : Abs. 1 lit. e und f eingefügt durch RRB vom 7. 9. 204 (wirksam seit 16. 9.

2004); Abs. 2 lit. b in der Fassung desselben RRB. 16)

Art. 18 Abs. 4: Siehe Fussnote 5.

Substituierung

Art. 19 . In dringenden Fällen, namentlich wenn die Ärztin oder der Arzt

nicht erreichbar ist, darf die Apothekerin oder der Apotheker, sofern die verschriebene pharmazeutische Spezialität nicht vorrätig ist, ein analoges Arzneimittel gleicher Wirkstoffzusammensetzung und Dosierung abgeben. Sie oder er hat der Ärztin oder dem Arzt so rasch als möglich nachträglich Meldung zu erstatten.

Repetition und Gültigkeitsdauer von Rezepten17)

Art. 20 .17) Ein Rezept kann in der Regel wiederholt ausgeführt werden,

es sei denn, es betreffe Betäubungsmittel, oder verschärft rezeptpflichtige Arzneimittel, oder die Ärztin oder der Arzt untersage die Wiederholung durch einen entsprechenden Vermerk.

Lässt die Häufigkeit der Wiederholung Verdacht auf Missbrauch oder Irrtum aufkommen, so ist die Apothekerin oder der Apotheker verpflichtet, sich mit der Ärztin oder dem Arzt oder dem Gesundheitsamt18) ins Einvernehmen zu setzen. In solchen Fällen ist sie oder er berechtigt, das Rezept zurückzubehalten.

Rezepte haben eine Gültigkeitsdauer von in der Regel einem Jahr ab Ausstellungsdatum, sofern auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist. Betäubungsmittelrezepte haben eine Gültigkeit von höchstens einem Monat ab Ausstellungsdatum (mit Ausnahmen gemäss Art. 48 der eidg. Betäubungsmittelverordnung, BetmV).

17)

Art. 20 : Titel in der Fassung des RRB vom 7. 9. 2004 (wirksam seit 16. 9. 2004);

Abs. 3 beigefügt durch denselben RRB. 18)

Art. 20 Abs. 2: Siehe Fussnote 5.

Kennzeichnung rezeptierter Arzneimittel

Art. 21 .19) Arzneimittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert

werden können. Pharmazeutische Spezialitäten sind deshalb grundsätzlich in der Originalpackung mit Packungsprospekt abzugeben.

Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, sind für die Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Bezeichnung des Hauptwirkstoffs und dessen Dosierung;

  2. Name der Patientin oder des Patienten bzw. Kennzeichnung des Tieres und Name der Tierhalterin oder des Tierhalters;

  3. Gebrauchsanweisung;

  4. allfällige Warnhinweise;

  5. allfällige Lagerungsvorschriften;

  6. Verfalldatum;

  7. Datum der Abgabe;

  8. Identifikationsnummer;

  9. Name und Adresse der Apotheke.

Auf Anordnung der verschreibenden Person dürfen pharmazeutische Spezialitäten ohne Verpackung (sine confectione) oder ohne Packungsprospekt (sine prospectu) abgegeben werden. In diesem Fall sind sie mit den Angaben gemäss Abs. 2 lit. b bis i hievor zu kennzeichnen.

Kennzeichnung ausgeführter Rezepte

Art. 22 .20) Auf Rezepten oder Rezeptkopien, die der Patientin oder dem

Patienten mitgegeben werden, ist jede Abgabe durch Anbringen des Stempels der Apotheke, des Datums und der abgegebenen Menge zu quittieren.

Nicht wiederholbare Rezepte, die der Patientin oder dem Patienten zurückgegeben werden, müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein.

Kopieren von Rezepten

Art. 23 . Wird ein Originalrezept von der Apothekerin oder dem Apotheker zurückbehalten, kann der Patientin oder dem Patienten auf Verlangen eine Rezeptkopie abgegeben werden. Diese ist deutlich als solche zu kennzeichnen, hat alle Angaben des Originalrezeptes zu enthalten und ist mit dem Stempel und der Unterschrift der ausfertigenden

Apothekerin oder des ausfertigenden Apothekers zu versehen.

19)

Art. 21 : Siehe Fussnote 3.

20)

Art. 22 : Siehe Fussnote 3.

Aufzeichnungspflicht21)

Art. 24 .21) Über die Abgabe von rezeptpflichtigen und/oder verordneten

Arzneimitteln sind fortlaufend und in übersichtlicher Weise nachvollziehbare Aufzeichnungen (auch elektronisch möglich) zu machen.

Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

  1. Namen und Jahrgang der Patientin oder des Patienten;

  2. Name der Rezeptausstellerin oder des Rezeptausstellers;

  3. die Art und Menge des abgegebenen Arzneimittels inkl. genaue und vollständige Zusammensetzung;

  4. das Datum der Abgabe; gegebenenfalls die Identifikationsnummer;

  5. die von der Rezept ausstellenden Person vorgeschriebene Gebrauchsanweisung;

  6. die Chargennummer.

Die Aufzeichnungen können chronologisch oder patientenspezifisch geordnet sein; sie sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

iii. die spitalapotheke Aufgaben, Befugnisse

Art. 25 . Die Spitalapotheken dienen der Versorgung stationärer Spitalpatientinnen und Spitalpatienten mit Heilmitteln; sie beschaffen diese

oder stellen sie selbst her, lagern sie und überwachen den Heilmittelverkehr in den von ihnen pharmazeutisch betreuten Institutionen.

Bewilligung

Art. 26 . Die Bewilligung zum Führen einer Spitalapotheke wird im Rahmen der Spitalbewilligung an den verantwortlichen Spitalträger erteilt.

Die persönliche Führung der Apotheke durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit eidgenössischem oder anerkanntem Diplom eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu gewährleisten. Diese Apothekerin oder dieser Apotheker ist jeweils im Sinne von § 12 dieser Verordnung den Gesundheitsdiensten (Heilmittelwesen) zu melden.22)

Die Bestimmungen über die öffentlichen Apotheken gelten sinngemäss auch für die Spitalapotheken.

iv. ausführungs- und schlussbestimmungen Einschlägiges Recht

Art. 27 . Für die beruflichen Verrichtungen der Apothekerin oder des

Apothekers sind die Bestimmungen der Schweizerischen Pharmakopöe massgebend. Für die unter die Bundesgesetzgebung fallenden Sachgebiete sind die Bestimmungen des Bundesrechtes massgebend.

21)

Art. 24 samt Titel: Siehe Fussnote 3.

22)

Art. 26 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 7. 9. 2004 (wirksam seit 16. 9. 2004).

Aufsicht, ergänzende Erlasse

Art. 28 . Die Apotheken unterstehen der Aufsicht und der Kontrolle des

Gesundheitsamtes23). Das Sanitätsdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Geheimhaltungspflicht

Art. 29 . Die Apothekerinnen oder Apotheker und ihr Personal unterstehen der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht im Sinne von

Art. 321 des StGB.

Strafbestimmung

Art. 30 . Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung

werden gemäss § 67 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes geahndet.

Übergangsbestimmungen

Art. 31 . Bisher erteilte Apotheken-Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 32 . Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend das Apothekenwesen vom 14. Oktober 1899 aufgehoben.

Inkrafttreten

Art. 33 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.24)

23)

Art. 28 : Siehe Fussnote 5.

24) Wirksam seit 30. 5. 1982.