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361.800

Viehversicherungsgesetz

Viehversicherungsgesetz 361.800 Viehversicherungsgesetz Vom 14. Oktober 1971

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 . Die Viehversicherungskasse Basel-Stadt ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Basel. Sie betreibt auf dem Gebiet des

Kantons Basel-Stadt mit Unterstützung des Kantons die obligatorische Versicherung von Tieren der Rindergattung.

2. Organisation

Art. 2 . Die Aufsicht über die Viehversicherungskasse ist dem Sanitätsdepartement übertragen.

Verwalter der Kasse ist der Kantonstierarzt. Die administrativen Arbeiten werden durch das Kantonale Veterinäramt ausgeführt.

Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Viehversicherungskommission; sie besteht aus dem Verwalter der Kasse als Präsident und vier weiteren Mitgliedern.

Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle.

3. Versicherungspflicht

Art. 3 . Jeder im Kanton Basel-Stadt wohnende Besitzer von einem oder

mehreren Tieren der Rindergattung ist verpflichtet, seine sämtlichen im Kantonsgebiet gehaltenen Tiere dieser Gattung im Alter von über sechs Monaten bei der Viehversicherungskasse anzumelden.

Von der Aufnahme in die Versicherung sind ausgeschlossen: 1. Schlacht- und Handelsvieh, 2. Tiere unter sechs Monaten, 3. kranke oder schlecht genährte Tiere (solange dieser Zustand andauert) und 4. über zehn Jahre alte Tiere.

4. Wertklassen

Art. 4 . Für die Versicherung bestehen Wertklassen. Der versicherungspflichtige Besitzer hat die Wahl, in welchen Klassen er seinen Viehbestand versichern will.

Die Wertklassen werden für jedes Jahr vom Regierungsrat auf Antrag der Viehversicherungskommission festgesetzt.

1. 5. 1998 49 361.800 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung

5. Versicherungsbüchlein

Art. 5 . Jeder Viehbesitzer erhält ein Versicherungsbüchlein, in welchem

von der Kassenverwaltung seine sämtlichen, über sechs Monate alten Tiere der Rindergattung, die Aufnahme oder Nichtaufnahme von solchen in die Versicherung und die Löschung bei Beendigung der Versicherung eingetragen werden.

6. Beginn und Ende der Versicherung

Art. 6 . Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmeldung

des Tieres bei der Versicherungskasse.

Die Versicherung endet mit dem Tod des Tieres oder wenn dieses den Kanton für dauernd verlassen hat.

7. Versicherte Risiken

Art. 7 . Die Kasse leistet dem Versicherungsnehmer in folgenden Fällen

Zahlungen: 1. wenn ein Tier durch Krankheit oder Unfall in Abgang kommt; 2. wenn ein Tier wegen Geburtshindernissen oder wegen einer durch Fremdkörper bedingten Magenentzündung operiert werden muss; 3. bei klinisch erkennbaren Gesundheitsstörungen und gleichzeitig nachgewiesenem Gehalt des Fleisches an Rückständen, welche ohne Verschulden des Tierhalters von den Tieren aufgenommen werden; der Rückstandsgehalt im Fleisch bzw. Knochen muss das Dreifache der vom Bundesamt für Veterinärwesen tolerierten Menge überschreiten. Diese zusätzliche Leistung wird nur ausgerichtet, solange der Stückanteil des Viehversicherungsfonds den vom Regierungsrat festgesetzten Betrag nicht unterschreitet.1)

8. Versicherungsleistungen

Art. 8 . Die Berechnung und die Höhe der Versicherungsleistungen werden auf dem Verordnungsweg festgesetzt.

9. Bewilligung der Notschlachtung

Art. 9 . Wenn ein Tier wegen Krankheit oder Unfalls geschlachtet werden muss, so ist vorher die Einwilligung entweder des Kassenverwalters oder eines zur Ausübung der tierärztlichen Praxis berechtigten

Tierarztes einzuholen.

Wird eine Notschlachtung ohne Zuzug eines Tierarztes oder des Kassenverwalters vorgenommen, so hat der Tierbesitzer nachträglich dem Kassenverwalter den Beweis zu erbringen, dass die Schlachtung nicht aufgeschoben werden konnte.

1)

Art. 7 Ziff. 3 beigefügt durch G vom 13. 3. 1975.

Viehversicherungsgesetz 361.800

10. Ausgeschlossene Risiken

Art. 10 . In folgenden Fällen leistet die Viehversicherungskasse keine

Zahlungen: 1. bei Verlusten infolge Blitzschlages oder Feuerausbruchs; 2. bei Verlusten, welche aufgrund der eidgenössischen oder kantonalen Tierseuchengesetzgebung entschädigt werden.

11. Schatzungskommission

Art. 11 . Das Sanitätsdepartement ernennt aus den Versicherungsnehmern und aus den Mitgliedern der Viehzuchtgenossenschaft Riehen

und Umgebung auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine aus zwei Mitgliedern bestehende Schatzungskommission. Ausserdem ernennt das Sanitätsdepartement ein Ersatzmitglied.

Der Kassenverwalter wohnt mit beratender Stimme den Schatzungen bei.

12. Schatzungsverfahren

Art. 12 . In jedem Schadenfall ist ein Schatzungsverfahren durchzuführen. Bei der Schatzung ist der Verkehrswert des Tieres vor dem Eintritt

des Schadenereignisses oder vor Beginn der Krankheit, welche den Schaden verursachte, festzustellen.

Die Kassenverwaltung gibt dem Tierbesitzer das Ergebnis der Schatzung schriftlich bekannt.

Eine Schatzung wird rechtsgültig, wenn nicht der Tierbesitzer oder der Kassenverwalter innert fünf Tagen eine Rekursschatzung verlangen.

Für die Durchführung der Rekursschatzung werden ausserkantonale Schätzer zugezogen. Die Kosten des Rekursschatzungsverfahrens gehen zu Lasten des Rekurrenten, wenn die erste Schatzung durch das Verfahren bestätigt wird, und zu Lasten der Viehversicherungskasse, wenn die erste Schatzung eine Erhöhung erfährt.

13. Verwirkung des Anspruchs

Art. 13 . Der Anspruch auf Entschädigung fällt ganz oder teilweise weg,

wenn ein Verschulden des Besitzers oder eines seiner Angehörigen oder Angestellten den Verlust des Tieres herbeigeführt hat.

Als Verschulden gelten insbesondere Nachlässigkeit in der Pflege der Tiere, verspätetes Beiziehen eines Tierarztes oder Nichtbeachtung von Verfügungen der Kassenverwaltung.

14. Einnahmen der Kasse

Art. 14 . Die Einnahmen der Kasse sind die Versicherungsprämien, der

Beitrag des Kantons und der Ertrag des Viehversicherungsfonds.

15. Prämien

Art. 15 . Die Prämien sind entsprechend den Wertklassen abgestuft und

werden für jedes Rechnungsjahr vom Regierungsrat festgesetzt. Das

1. 5. 1998 49 361.800 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung Sanitätsdepartement unterbreitet hierfür jeweils nach Anhören der Viehversicherungskommission die notwendigen Anträge.

Der Regierungsrat regelt den Prämienbezug.

16. Beitrag des Kantons

Art. 16 . Der jährliche Beitrag des Kantons an die Viehversicherungskasse beträgt für jedes versicherte Tier Fr. 10.–.

17. Reservefonds

Art. 17 . Die Versicherungsprämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung der Schadenfälle und der übrigen Auslagen der Kasse ausreichen. Allfällige Überschüsse sind in einen Reservefonds zu legen.

Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Verwendung des Reservefonds auf dem Verordnungsweg.

18. Entscheidungsbefugnisse des Kassenverwalters

Art. 18 . Der Kassenverwalter entscheidet über die sich aus dem Gesetze

und seinen Vollziehungsbestimmungen ergebenden Ansprüche und Pflichten der Vieheigentümer.

19. Rechtsweg

Art. 19 .2) Gegen die Verfügungen der Kasse kann nach den allgemeinen

Vorschriften rekurriert werden.

20. Strafbestimmungen

Art. 20 . Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen werden nach den §§ 46 und 47 des Polizeistrafgesetzes3) bestraft.

21. Ausführungsbestimmungen

Art. 21 . Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes

erforderlichen Bestimmungen.

22. Übergangsbestimmungen

Art. 22 . Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit. Es ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Viehversicherungsgesetz vom 12. Juni 1924 aufgehoben.

2)

Art. 19 in der Fassung von § 53 Ziff. 43 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

3) Das Polizeistrafgesetz von 1872 ist aufgehoben; siehe jetzt § 53 des kant. Übertretungsstrafgesetzes vom 15. 6. 1978.

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