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411.690

Ordnung für die Rektoren

Rektoren: Ordnung 411.690 Ordnung für die Rektoren1) Vom 26. Oktober 19312) Vom Regierungsrat genehmigt am 27. November 1931

In Ausführung des § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 19293) erlässt der Erziehungsrat folgende Ordnung für die Rektoren der öffentlichen Schulanstalten:4)

Art. 1 .5) Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für die Rektorinnen

und Rektoren der Kindergärten und Primarschulen der Stadt Basel.

Art. 2 . Die Rektoren üben die Befugnisse aus, die ihnen durch das Gesetz und durch die in dessen Ausführung erlassenen Verordnungen,

Ordnungen und Reglemente zugewiesen werden. Ihre Arbeit untersteht der direkten Aufsicht der Schulinspektionen; deren Weisungen sind für sie verbindlich. In den Inspektionssitzungen führen sie das Protokoll.6)

Die Vorschläge der Rektoren für den von ihnen zu erteilenden Unterricht unterliegen der Genehmigung der Inspektionen. Will ein Rektor an der von ihm geleiteten Schule mehr als sechs Unterrichtsstunden oder Unterricht an einer andern als der von ihm geleiteten Schule erteilen, so ist die Zustimmung des Erziehungsrates einzuholen. Die Inspektion unterbreitet diesem hiezu Bericht und Antrag, ebenso wenn ein Rektor von der Verpflichtung zur Erteilung vom Unterricht ganz oder teilweise befreit zu werden wünscht.

1) Titel geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). 2) Erstmals publiziert. Diese Ordnung bleibt gültig, soweit ihr die Bestimmungen der O für die Quartierleitungen des Kindergartens und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel vom 17. 11. 2008 (411.310) nicht entgegenstehen. 3) SG 410.100. 4) Ingress geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). 5)

Art. 1 in der Fassung von § 27 Abs. 1 der O für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 21. 12. 2009 (wirksam seit 18. 2. 2010, SG 411.360).

6)

Art. 2 Abs. 1 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

1. 5. 2010 84 411.690 Schulen: Behörden / Personal

Art. 3 . Die Rektoren lassen es sich in Verbindung mit der Lehrerschaft

angelegen sein, dass die von ihnen geleitete Schule ihren Aufgaben gerecht werde und dass das geistige und leibliche Wohl der Schüler nach Möglichkeit gefördert werde. Auch dem sittlichen Verhalten der Schüler werden sie ihre ständige Aufmerksamkeit widmen.

Die Rektoren haben dafür zu sorgen, dass der Unterricht gewissenhaft und zweckmässig erteilt wird, die Lehr- und Stundenpläne eingehalten und der Erziehung der Schüler die wünschenswerte Sorgfalt gewidmet wird. Durch regelmässige Besuche der Klassen verschaffen sie sich einen gründlichen Einblick in die Verhältnisse der Schule und eine möglichst genaue Kenntnis der Leistungen der Lehrer und Schüler. Sie fördern die Fortbildung der Lehrer und die Erzielung von Fortschritten im Schul- und Unterrichtsbetrieb. Sie beraten die Lehrer in allen Angelegenheiten und führen insbesondere die jungen Lehrer ins Lehramt ein. Die Rektoren sorgen für die Vertretung der Lehrer, die verhindert sind, ihren Unterricht zu erteilen.

Die Rektoren sind befugt, Fach- und Schulhauskonferenzen zur Beratung bestimmter Fragen einzuberufen.

Art. 4 . Die Rektoren bemühen sich, ein gutes Einvernehmen und eine

erspriessliche Zusammenarbeit der Schulleitung und der Lehrer sowie der Lehrerschaft unter sich zu erzielen und zu erhalten. Ganz besonders lassen sie es sich angelegen sein, gute Beziehungen zwischen der Schule und den Eltern der Schüler herbeizuführen und der Schule die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern.

Die Rektoren sind die Vertreter der Schule gegenüber den Behörden und der Bevölkerung; vorkommendenfalls vertreten sie die Schule vor Gericht.

Art. 5 .7) Die Rektoren sind befugt, im Rahmen von § 20 des Personalgesetzes von den Lehrern die erforderlichen Angaben über die von ihnen

allfällig ausgeübte Nebenbeschäftigung oder ihre Betätigung im Dienste Privater oder ihre Beteiligung an Geschäften und Unternehmungen zu verlangen.

7)

Art. 5 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

Rektoren: Ordnung 411.690

Art. 6 .8) Beschwerden gegen die Lehrer sind so zu erledigen, dass in

allen Fällen sowohl die Interessen der Schüler und der Eltern, als auch die der Schule und der Lehrer gewahrt bleiben. Den Lehrern ist, wenn es die Umstände erfordern, der Inhalt der Beschwerde und der Name des Beschwerdeführenden sofort bekanntzugeben. Von wichtigen Fällen ist der Inspektion Mitteilung zu machen.

Die Rektoren sind befugt, falls eine Beschwerde offensichtlich unberechtigt oder unbedeutend erscheint, von einer weiteren Verfolgung Umgang zu nehmen.

Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 24 und

des Personalgesetzes.

Die Erteilung eines Verweises an Lehrer in Gegenwart von Eltern oder Schülern oder an Eltern in Gegenwart von Lehrern ist nicht statthaft.

War die Schulleitung genötigt, von den in den §§ 24 und 25 des Personalgesetzes geregelten Massnahmen Gebrauch zu machen, so hat sie hievon der Inspektion Kenntnis zu geben.

Art. 7 . Die Rektoren sorgen in Verbindung mit der Lehrerschaft für die

Aufrechterhaltung der Ordnung in den Schulen und für die Innehaltung der hierüber erlassenen Vorschriften. In allen Fällen, in denen dies erwünscht oder notwendig erscheint, setzen sich die Rektoren mit den Eltern der Schüler ins Einvernehmen. Den Inspektionen ist von allen wichtigen Fällen Kenntnis zu geben. Die Einreichung einer Klage bei den Gerichten, ausgenommen Verzeigungen wegen unbegründeter Versäumnisse, kann nur mit Ermächtigung der Inspektion erfolgen.

Art. 8 . Die Rektoren haben den Plan der Stundenverteilung rechtzeitig

zu erstellen oder erstellen zu lassen, so dass sowohl der Lehrerschaft die erforderliche Zeit zur Einreichung von Abänderungsvorschlägen als auch der Inspektion zur Prüfung eingeräumt werden kann. Eine Übersicht über die jeweilige Stundenzahl der Lehrer ist dem Erziehungsdepartement zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 9 . Die Rektoren legen den Inspektionen jährlich zuhanden der

obern Behörden einen ausführlichen Bericht über den Gang und den Zustand der Schule vor. Sie besorgen das Rechnungswesen der Schulen nach den Weisungen des Erziehungsdepartements.

Art. 10 .9) Die Rektoren überwachen die Arbeit Schulhauswarte, soweit

nicht vom Erziehungsdepartement besondere Vorschriften erlassen werden. Sie führen die Aufsicht über die ihnen zugewiesenen Schulgebäude sowie über die Lehrsammlungen und Schulbibliotheken resp. Mediatheken.

8)

Art. 6 : Abs. 3 und 5 in der Fassung des ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7.

2000). 9)

Art. 10 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

1. 5. 2010 84 411.690 Schulen: Behörden / Personal

Art. 11 . Die Rektoren dürfen sich ohne Bewilligung des Erziehungsdepartements während der Schulzeit nicht für mehr als zwei Tage aus der

Stadt entfernen. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Abwesenheit keine Störung in der Leitung der ihnen unterstellten Schule zur Folge hat.

Art. 12 .10) Die Rektoren haben Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub

von fünf Wochen.11) Der ordentliche Urlaub ist in der Regel in die Zeit der Schulferien zu legen. Während der übrigen Schulferien sollen sie zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte in der Stadt erreichbar sein. Gesuche um Verlängerung des Urlaubs sind mit Begründung zuhanden der zuständigen Behörden an das Erziehungsdepartement zu richten. Sie werden nach den für die Mitarbeiter des Kantons geltenden gesetzlichen Bestimmungen erledigt.

Art. 13 . Durch diese Amtsordnung werden aufgehoben:

1. Die Ordnung für die Rektoren vom 16. Dezember 1880. 2. Die Amtsordnung für die Inspektoren der Primarschulen vom 3. Februar 1881.

Art. 14 . Die vorliegende Ordnung12) wird sofort in Kraft und Wirksamkeit gesetzt.

10)

Art. 12 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

11)

Art. 12 : Betr. Ferien siehe jetzt auch § 13 des Personalgesetzes (SG 162.100).

12) Redaktionell berichtigt.

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