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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein
Vom 11. März 2002 (Stand 1. Januar 2003)
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen folgenden Vertrag:
Art. 1 Name, Rechtsnatur uns Sitz
Unter dem Namen «TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen» (TSM) besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung.
Das TSM hat Sitz in Münchenstein.
Art. 2 Aufgaben
Das TSM bietet Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Schulung, Förderung, Therapie und Betreuung an.
Art. 3 Organe
Organe des TSM sind:
der TSM-Schulrat,
die Schulleitung,
die Revisionsstelle.
Art. 4 TSM-Schulrat
Der TSM-Schulrat ist das oberste Organ des TSM.
Die Regierungen der Vertragskantone wählen je drei Mitglieder des TSM-Schulrates. Sie bestimmen durch übereinstimmende Wahlbeschlüsse die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des TSM-Schulrates dürfen nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt oder der Verwaltung der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft sein.
Sie werden auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Regierungen der Vertragskantone können die von ihnen gewählten Mitglieder sowie durch übereinstimmende Beschlüsse die Präsidentin oder den Präsidenten des TSM-Schulrates während der Amtsperiode abberufen.
Der TSM-Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er erlässt das Schulstatut.
Er stellt die Mitglieder der Schulleitung an und beaufsichtigt sie.
Er regelt die Mitsprache des Personals und der Eltern.
Er beschliesst Budget und Rechnung des TSM.
Er genehmigt den Jahresbericht des TSM.
Er legt die Abfindung bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen fest.
Er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung.
Art. 5 Schulleitung
Die Schulleitung nimmt alle Leitungsaufgaben wahr, die dieser Vertrag oder das Schulstatut nicht einem anderen Organ überträgt.
Art. 6 Revisionsstelle
Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen durch übereinstimmende Beschlüsse eine Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen des TSM, erstattet dem TSM-Schulrat zuhanden der Regierungen der Vertragskantone Bericht und stellt Antrag über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
Art. 7 Personal
Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TSM sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die materiellen Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-Stadt gelten sinngemäss, ausgenommen die personalrechtlichen Bestimmungen der Schulgesetzgebung.
Der TSM-Schulrat nimmt bezüglich des Personals des TSM sämtliche Zuständigkeiten wahr, die gemäss dem baselstädtischen Personalrecht dem Regierungsrat zustehen. Davon ausgenommen sind die Rechtsetzungszuständigkeiten, es sei denn, dieser Vertrag sähe etwas anderes vor.
Der TSM-Schulrat kann vom baselstädtischen Personalrecht abweichende Regelungen erlassen über
die Anstellungsvoraussetzungen,
die Befristung von Anstellungen,
die Einteilung der Arbeitszeit,
die Ansprüche bei unbegründeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; diese müssen den Ansprüchen, die den Arbeitnehmerinnen und -nehmern nach den entsprechenden Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag zustehen, mindestens gleichwertig sein.
Der TSM-Schulrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Begründung und der Auflösung von Arbeitsverhältnissen.
Der TSM-Schulrat schliesst für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des TSM mit der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt einen Anschlussvertrag ab.
Art. 8 Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte
Soweit der TSM-Schulrat keine abweichenden Bestimmungen erlässt, richten sich die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie diejenigen ihrer Erziehungsberechtigten gegenüber dem TSM sinngemäss nach den Bestimmungen der basellandschaftlichen Bildungsgesetzgebung.
Art. 9 Schulbetrieb
Der Schulbetrieb des TSM richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der basellandschaftlichen Bildungsgesetzgebung, insbesondere hinsichtlich der Lehrpläne, der Stufeneinteilung und der Ferien.
Art. 10 Leistungsauftrag
Die Vertragskantone, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs-und Kulturdirektion Basel-Landschaft, schliessen mit dem TSM eine Leistungsvereinbarung ab.
Die Leistungsvereinbarung enthält den Leistungsauftrag mit der Bezeichnung der zu erbringenden Leistungen.
Sie regelt zudem
die Leistungsabgeltungen,
die Aufsicht und das Controlling, insbesondere die Rechnungsablage und die Berichterstattung des TSM zuhanden der Vertragskantone,
die öffentlichen Dienstleistungen der Vertragskantone, die dem TSM zur Verfügung stehen.
Art. 11 Beiträge der Vertragskantone
Für die Leistung « Sonderschulung im Zentrum» entrichten die Vertragskantone dem TSM für die aus ihrem Gebiet stammenden Schülerinnen und Schüler einen jährlichen pauschalen Betriebskostenbeitrag. Dieser beruht auf der Vollkostenrechnung für diese Leistung bei einer festgelegten minimalen und maximalen Zahl von Schülerinnen und Schülern. Vom Betriebskostenbeitrag werden die Leistungen der Sozialversicherungen und der Unterhaltsberechtigten sowie die Abgeltungen Dritter abgezogen.
Einzelheiten der Betriebskostenabrechnung regelt die Leistungsvereinbarung.
Die Aufteilung der pauschalen Leistungsabgeltung auf die Vertragskantone richtet sich nach den Schüler- und Schülerinnenzahlen am Stichtag 1. November des Vorjahres.
Für die übrigen Leistungen werden Leistungspauschalen pro Leistungseinheit festgelegt.
Die Regierungen der Vertragskantone können durch Vertrag die Form der Leistungsabgeltung für einzelne oder sämtliche Leistungen abweichend von den Absätzen 1 bis 4 regeln.
Art. 12 Liegenschaften
Die Vertragskantone stellen dem TSM das in ihrem Gesamteigentum stehende Grundstück Parzelle Nr. 111 GB Münchenstein zur Verfügung. Einzelheiten regelt ein Vertrag zwischen den Regierungen der Vertragskantone und dem TSM.
Art. 13 Steuerfreiheit
Das TSM ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
Art. 14 Oberaufsicht
Die Regierungen der Vertragskantone üben gemeinsam die Oberaufsicht über das TSM aus.
Die kantonalen Finanzkontrollen haben das Einsichts- und Überprüfungsrecht in die Geschäftsvorgänge des TSM.
Art. 15 Haftung
Die Haftung des TSM, seiner Organe sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des baselstädtischen Staatshaftungsrechts.
Art. 16 Rechtschutz
Für das Beschwerdeverfahren vor dem TSM-Schulrat gelten die Bestimmungen des basellandschaftlichen Verwaltungsverfahrensrechts sinngemäss.
Verfügungen und Entscheide des TSM-Schulrates können beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verwaltungsprozessrechts.
Art. 17 Streitigkeiten
Wenn Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag nicht einvernehmlich beigelegt werden können, entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
Jeder Vertragskanton bezeichnet eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gehen die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Regionalen Tagesschulen und des Kindergartens für motorisch-behinderte und sehbehinderte Kinder in Münchenstein vom Kanton Basel-Stadt auf das TSM über.
Das Mobiliar und die übrigen Einrichtungen, die bis anhin den bisherigen regionalen Tagesschulen und dem Kindergarten für motorisch- behinderte und sehbehinderte Kinder in Münchenstein dienten und im Eigentum der Vertragskantone oder eines dieser Kantone standen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags ins Eigentum des TSM über.
Die erste Amtsperiode des TSM-Schulrates endet am 31. März 2007.
Die Kantone können zur Sicherstellung der Liquidität des TSM je zur Hälfte die Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit in der maximalen Höhe von 1'500'000 Franken bei einer Kantonalbank der Vertragskantone übernehmen.
Art. 19 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen kantonalen Volksabstimmungen am 1. Januar 2003 in Kraft.
Er kann von jedem Vertragskanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 2007/2008, gekündigt werden.
Im Falle der Vertragskündigung werden die vorhandenen Vermögenswerte des TSM unter den Vertragskantonen hälftig geteilt.
Basel, den 11. März 2002 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Carlo Conti Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 12. März 2002 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Peter Schmid Der Landschreiber: Walter Mundschin
KB 14.12.2002