Quelle

413.520

Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule

Verkehrsschule: Prüfungsreglement 413.520 Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule (Diplomprüfungen VS)1) Vom 28. August 1995 Vom Regierungsrat genehmigt am 13. Februar 1996

In Ausführung von § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 19292) und unter Beachtung des Reglementes über die Diplomprüfung an schweizerischen Verkehrsschulen (vom BIGA3) per 1. Januar 1986 erlassen) erlässt der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt folgendes Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule (Diplomprüfungen VS):4)

Zeitpunkt

Art. 1 . Die Diplomprüfungen finden am Ende der 2. Klasse statt.

Zweck

Art. 2 . Das Verkehrsschuldiplom soll die prüfungsfreie Aufnahme in

Lehrberufe der Verkehrsbetriebe und Verwaltungen ermöglichen.

Prüfungsorganisation

Art. 3 . Die Prüfungsleitung obliegt einem Mitglied der Schulleitung.

Die Prüfung wird von den Fachlehrkräften der betreffenden Klassen und den Expertinnen oder Experten (im Folgenden Fachkraft genannt) abgenommen. Die Fachkräfte werden auf Antrag der Verkehrsbetriebe und Verwaltungen bestellt.

Art. 4 . Die Diplomprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und

einem mündlichen Teil.

Art. 5 . Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden durch die

Fachlehrkräfte gestellt. Zur Lösung werden in jedem Fach höchstens drei Stunden eingeräumt. Die Schülerinnen und Schüler stehen dabei unter Aufsicht. Die Fachlehrkräfte korrigieren die Arbeiten und legen sie mit ihren Notenanträgen rechtzeitig den Fachkräften vor.

Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) sowie den Verkehrsbetrieben und Verwaltungen nach der schriftlichen Prüfung zur Einsicht zugestellt.

1) Titel und Ingress geändert durch ERB vom 13. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000, publiziert am 29. 1. 2000). 2) SG 410.100. 3) Heute: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT. 4) Ingress: Siehe Fussnote 1.

1. 5. 2010 84 413.520 Mittelschulen

Art. 6 . Die mündlichen Prüfungen finden nach den schriftlichen Prüfungen statt. Jeder Kandidat und jede Kandidatin wird während zehn Minuten geprüft.

Schriftliche Prüfung

Art. 7 .5) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer:

Deutsch Französisch Rechnungswesen

Art. 8 . Die mündliche Prüfung umfasst folgende Fächer:

Deutsch Französisch Geschichte / Staatskunde Geographie Unerlaubte Hilfsmittel

Art. 9 . Bei Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jeder anderen Unredlichkeit kann die Diplomkonferenz (§ 12) das Diplomzeugnis verweigern.

Muss einem Kandidaten oder einer Kandidatin aus diesem Grunde das Diplomzeugnis verweigert werden, so ist eine Wiederholung der Prüfung erst anlässlich der folgenden ordentlichen Prüfungssession möglich. In besonders schweren Fällen kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Erziehungsdepartementes auf Antrag der Inspektion6) Ausschluss für immer verfügen.

Bewertung

Art. 10 . Nach der Prüfung setzen die Fachkraft und die Fachlehrkraft gemeinsam die Prüfungsnote fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Fachkraft.

In den Prüfungsfächern wird die Diplomnote aus dem Durchschnitt der Prüfungsnote und dem Mittel der letzten beiden Zeugnisnoten (Erfahrungsnote) errechnet, wobei am Schluss auf die nächsthöhere oder niedrigere halbe oder ganze Note auf- oder abzurunden ist. In Grenzfällen (Viertelsnoten) gibt die Erfahrungsnote den Ausschlag.

5)

Art. 7 und § 11 Abs. 1: Fächerliste geändert durch ERB vom 13. 12. 1999 (wirksam

seit 1. 1. 2000, publiziert am 29. 1. 2000). 6)

Art. 9 Abs. 2: Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 14. 1. 2009 ist der Begriff

«Inspektion» geändert worden in «Schulkommission».

Verkehrsschule: Prüfungsreglement 413.520

Art. 11 . Nichtprüfungsfächer sind: Englisch, Volkswirtschaftslehre,

Sekretariat/Textverarbeitung, Mathematik, Informatik, Betriebswirtschafts- und Rechtslehre.7)

In den Nichtprüfungsfächern ergibt sich die ganze oder halbe Diplomnote aus dem Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten.

Prüfungssitzung

Art. 12 . Die ins Diplom einzusetzenden Noten werden in einer von

einem Mitglied der Schulleitung geleiteten Sitzung der Fachkräfte und der Fachlehrkräfte, auch derjenigen, die in den Nichtprüfungsfächern unterrichtet haben, genehmigt (Diplomkonferenz).

Art. 13 . Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn:

  1. der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt;

  2. nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen;

  3. höchstens eine Note unter 3 liegt;

  4. keine Note unter 2 liegt.

Für die Fälle a)–d) sind die Fächer der §§ 7, 8 und 11 Abs. 1 massgebend.

Art. 14 . Schüler und Schülerinnen, die das Diplomzeugnis nicht erhalten haben, können das letzte Schuljahr und die Diplomprüfung wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Art. 14a .8) Für die Schülerinnen und Schüler des Schuljahres 2011/12 ist

Art. 14 nicht anwendbar.

Die Schülerinnen und Schüler des Schuljahres 2011/12, die die Diplomprüfung nicht bestanden haben, erhalten kein Diplomzeugnis.

Diplomzeugnis

Art. 15 . Das Diplomzeugnis enthält:

1. Name, Vorname, Bürgerort und Geburtsdatum; 2. Zeitpunkt des Ein- und Austritts; 3. die Noten der Fächer nach den §§ 7, 8 und 11 Abs. 1 (Diplomfächer); 4. den Notendurchschnitt der Diplomfächer.

Das Diplomzeugnis trägt die Unterschriften des Vorstehers oder der Vorsteherin des Erziehungsdepartementes und des Rektors oder der Rektorin.

7)

Art. 11 Abs. 1: Siehe Fussnote 5.

8)

Art. 14a eingefügt durch ERB vom 21. 12. 2009 (wirksam seit 7. 2. 2010).

1. 5. 2010 84 413.520 Mittelschulen Schlussbestimmung

Art. 16 . Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.9)

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Diplomprüfungen an der Verkehrsabteilung der Kantonalen Handelsschule Basel vom 29. April 1987 aufgehoben.

9) Wirksam seit 18. 2. 1996.

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