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Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien

416.700 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

416.700

Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien

Schulausflüge: O 416.700 Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, Vom 23. September 1987 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. November 1987.

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf den

Art. 139 des Schulgesetzes vom 4. April 19293), folgende Ordnung:

A. Anzahl und Dauer der Schulausflüge

Art. 1 . Im Laufe eines Schuljahres sind mit den Klassen sämtlicher

Schulanstalten mindestens zwei Schulausflüge durchzuführen. Ein Ausflug kann durch einen Sporttag ersetzt werden.

Es werden durchgeführt:

  1. Halb- oder ganztägige Ausflüge mit den Klassen sämtlicher Schulanstalten.

  2. Ein zweitägiger Schulausflug kann im 7. bis 11. Schuljahr durchgeführt werden, sofern im gleichen Jahr keine Schulkolonie bzw. auswärtige Projektwoche stattfindet.

  3. In den Abschlussklassen der Weiterbildungsschulen können für die Abschlussreise zwei Schultage verwendet werden.4) B. Zeitpunkt

Art. 2 . An den Schulen mit Fachlehrersystem sind Ausflüge wenn immer

möglich schulhausweise durchzuführen, damit Pensumsstörungen vermieden werden.

In der Woche vor oder nach den Ferien sollen keine Ausflüge stattfinden.

C. Programm

Art. 3 . Bei eintägigen Ausflügen oder Exkursionen ist der Rektor mittels Formular vor dem Ausflug zu orientieren. Tag, Route, Kosten, Abfahrts- und Rückkehrzeit sind aufzuführen.

Bei mehrtägigen Ausflügen ist dem Rektor ein ausführliches Programm (Tag, Route, Kosten, Abfahrts- und Rückkehrzeit, Unterkunft, voraussichtliche Marschdauer, Schwierigkeitsgrad) zur Genehmigung vorzulegen.

Es liegt in der Kompetenz des Rektors, Bestimmungen über die Genehmigungspflicht der Programme und die Berichterstattung zu erlassen.

1) Titel: Seit 9. 8. 2004: Fachmaturitätsschule Basel (FMS Basel). 2) Titel geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). 3) SG 410.100. 4)

Art. 1 Abs. 2 lit. c geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

1. 10. 2007 77 416.700 Turnen und Sport D. Teilnahme

Art. 4 . Die Teilnahme an Schulausflügen ist für Lehrer und Schüler obligatorisch.

Schüler, die aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert sind, an den Schulausflügen teilzunehmen, müssen sich dispensieren lassen.

Lehrer, die an einem Schulausflug nicht teilnehmen können, haben sich ordnungsgemäss dispensieren zu lassen. Nötigenfalls können sie für abwesende Kollegen im Unterricht eingesetzt werden.

E. Durchführungsbestimmungen5)

Art. 5 . An den Schulausflügen sind dem Alter der Schüler angemessene

Wanderungen oder Velotouren (siehe Abs. 5) zu unternehmen.

Gletschertraversierungen sind nur in Begleitung eines Bergführers zulässig.

Kletterpartien sind verboten.

Beim Baden – insbesondere ausserhalb bewachter Badeplätze – und beim Bootfahren hat der Lehrer eine erhöhte Aufsichtspflicht.

Die Benützung von Velos ist auf der Mittel- und Oberstufe im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Rechte erlaubt. Diese sind auch für die Verkehrstüchtigkeit des Fahrrads verantwortlich.

Die Benützung von privaten Motorfahrzeugen ist untersagt.

Bei allen Schulausflügen besteht ein Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot. An den oberen Schulen kann das Rauchverbot vom 10. Schuljahr an vom begleitenden Lehrer gelockert werden.

Diese Durchführungsbestimmungen gelten auch für Schulkolonien, Studienwochen und Exkursionen, wobei der Rektor die Benützung von privaten Motorfahrzeugen in begründeten Fällen gestatten kann.

F. Ziel

Art. 6 . Die räumliche Begrenzung der Schulausflüge und Abschlussreisen liegt in der Kompetenz der Rektoren und Inspektionen.

G. Kosten

Art. 7 . Die Ausflüge sind mit möglichst geringen Kosten durchzuführen.

Die finanzielle Begrenzung der Schulausflüge und Abschlussreisen liegt in der Kompetenz der Rektoren und Inspektionen.

5) Die Durchführungsbestimmungen von § 5 gelten ausserdem für Schulkolonien, Studienwochen und Exkursionen (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses).

Schulausflüge: O 416.700 H. Beiträge

Art. 8 . Zur Durchführung von Schulausflügen steht ein besonderer Kredit zur Verfügung. Er ist in erster Linie dafür bestimmt, weniger bemittelten Schülern die Reisekosten ganz oder teilweise zu zahlen. Den

Lehrkräften werden die bei der Durchführung des Ausfluges entstandenen Kosten wie folgt vergütet:

  1. bei eintägigen Ausflügen: die allfälligen Fahrtkosten;

  2. bei mehrtägigen Ausflügen: die Fahrtkosten, die Kosten für Übernachten, gemeinsam mit der Klasse in der Unterkunft eingenommene Mahlzeiten und eventuell weitere besondere Auslagen (Eintritte, Telephon usw.).

Die Lehrkräfte haben in jedem einzelnen Fall dem Rektorat Rechnung zu stellen.

I. Schulbeginn nach Schulausflügen

Art. 9 . Am Tag nach einem Ausflug kann der Rektor den Ausfall der vor

8.30 Uhr beginnenden Stunde bewilligen. In Ausnahmefällen kann der Rektor einen noch späteren Schulbeginn festsetzen.

K. Schlussbestimmungen

Art. 10 . Mit dem Erlass dieser Ordnung wird die Ordnung für die

Durchführung von Schulausflügen in den Primar¡, Sekundar- und Realschulen sowie den Sonderklassen, der Kantonalen Handelsschule, der Mädchenoberschule und den Gymnasien vom 12. Juni 1968 aufgehoben.

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.6) 6) Wirksam seit 15. 11. 1987.

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