Quelle

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Schulgeldverordnung

Vom 22. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 75 des Schulgesetzes vom 4. April 19291,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt für den Besuch von staatlichen Schulen auf den Ebenen der Volksschule und der weiterführenden Schulen.

Art. 2 Erhebung von Schulgeld

Der Kanton Basel-Stadt erhebt für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantonsgebietes ein Schulgeld.

Die Definition des Wohnsitzes richtet sich nach Art. 4 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2009).

Art. 3 Abkommen und Zahlungspflichtige

Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit Kantonen oder Gemeinden Abkommen ab.

Wird im Rahmen eines solchen Abkommens die Zahlungsbereitschaft für ein Angebot geleistet, wird das Schulgeld vom entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde übernommen.

Wird das Schulgeld nicht übernommen, muss es von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern bezahlt werden.

Art. 4 Höhe des Schulgeldes

Das jährliche Schulgeld entspricht den in den entsprechenden Abkommen und Vereinbarungen festgesetzten Schulgeldern. Diese werden in der Regel alle zwei Jahre von den Vereinbarungspartnern neu festgelegt.

Art. 5 Rechnungsstellung

Das Schulgeld wird vom Erziehungsdepartement semesterweise in Rechnung gestellt.

Besucht eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht bereits ab Semesterbeginn, so wird das Schulgeld pro rata temporis erhoben.

Art. 6 Rückerstattung

Bezahlte Schulgelder werden nicht rückerstattet. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter Bildung2 des Erziehungsdepartements.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Schulgeldverordnung vom 8. Juli 1957 aufgehoben.

KB 30.12.2009