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Geschäftsordnung der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule
Vom 9. November 1965 Vom Regierungsrat genehmigt am 6. Dezember 1965 2)
Der Erziehungsrat, auf den Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule, beschliesst was folgt: 1. Die Kommission gliedert sich in fünf Fachausschüsse, welchen je drei Mitglieder angehören. Die Fachausschüsse stehen folgenden Ausbildungsbereichen vor: a) Ernährung, Bekleidung und Laboranten b) Baugewerbe c) Kunstgewerbe d) Mechanisch-technische Berufe e) Schweizerische Metallbautechnikerschule2) und Tagesfachschule. 2. Die Fachausschüsse sind verpflichtet, die Schulführung in den ihnen zugewiesenen Ausbildungsbereichen zu beaufsichtigen. Sie organisieren zu diesem Zwecke Schulbesuche. 2 Nach Ablauf jedes Schuljahres legen die Fachausschüsse der Kommission eine Liste ihrer Schulbesuche vor. 3 Sie berichten dem Präsidenten oder der Kommission über ihre Beobachtungen, insbesondere über Umstände, die ein Einschreiten der Behörde als notwendig erscheinen lassen. Wird ein solches beschlossen, so erteilen der Präsident oder die Kommission dem zuständigen Direktor die nötigen Weisungen. 3. Der Unterricht der Bewerber, welche die Direktion anzustellen gedenkt, ist von den Mitgliedern des zuständigen Fachausschusses, dem Direktor und wenn möglich auch von den übrigen Kommissionsmitgliedern zu besuchen. Die Bewerber können angehalten werden, in Anwesenheit der Kommissionsmitglieder Probelektionen zu erteilen. Zu Schulbesuchen und Probelektionen können auch Lehrer, die an der Allgemeinen Gewerbeschule tätig sind, als Experten zugezogen werden.3) 4) 4. 5.5)
1) Titel teilweise gestrichen durch V betreffend das Gewerbemuseum vom 29. 9. 1987 (wirksam seit 4. 10. 1987). 2) Fassung gemäss ERB vom 25. 6. 1974. 3) Ziff. 3 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). 4) Ziff. 4 und 5 aufgehoben durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). 5) Ziff. 5: Siehe Fussnote 4.
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6. Die Kommission übt die ihr durch Gesetze und Verordnungen zugewiesenen Funktionen aus. Im einzelnen hat sie unter anderem folgende Befugnisse und Obliegenheiten: a) Sie stellt Antrag über die vom Erziehungsrat zu erlassenden und vom Regierungsrat zu genehmigenden Ordnungen der Mitarbeiter. Sie stellt mit Genehmigung des Erziehungsrates die Ordnungen für das Direktions- und Hauspersonal der Allgemeinen Gewerbeschule auf.6) b)7) c) Die Kommission nimmt die Beschlüsse und Anträge der Lehrerkonferenzen und der Fachkonferenzen entgegen und fasst darüber, falls dies von der Konferenz gewünscht worden ist, nach Anhörung der Direktoren sowie eines Vertreters der Lehrerschaft Beschluss oder leitet sie an die Behörden weiter. Sie überweist der Lehrerkonferenz Fragen, die die Schule betreffen, zur Begutachtung. Die Kommission berät die von den Direktoren entworfenen Jahresberichte über die Schule und leitet sie an die Behörden weiter.6) d) Die Kommission verteilt auf Antrag der Direktoren die ihr aus der Plattner-Hosch-Stiftung zur Verfügung stehenden Stipendien. e)7) 7. Die Kommission hält nach Bedürfnis Sitzungen ab, mindestens aber vier in einem Jahr. Wenn sechs Mitglieder es verlangen, hat der Präsident eine Sitzung einzuberufen. Die Einladung erfolgt im Auftrag des Präsidenten durch die Direktion in der Regel schriftlich unter Angabe der Traktanden. 8. Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, an den Sitzungen regelmässig teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie dem Präsidenten oder der Direktion Anzeige zu machen. 9. Der Präsident, oder im Falle seiner Verhinderung der Statthalter, leitet die Sitzungen der Kommission und des Kommissionsausschusses. 10. Die Kommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern. 11. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das in der Regel vom Direktionssekretär verfasst wird; es ist allen Mitgliedern zuzustellen.
6) Ziff. 6: lit. a und c teilweise gestrichen durch V betreffend das Gewerbemuseum vom 29. 9.1987 (wirksam seit 4. 10. 1987); lit. a geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). 7) Ziff. 6 lit. b und e (Gewerbemuseum) sind hinfällig.
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12.
Es wird mit Handmehr abgestimmt. Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Ein Beschluss kann nur in Wiedererwägung gezogen werden, wenn wenigstens 2/3 der anwesenden Mitglieder mit dem Wiedererwägungsantrag einverstanden sind. Wahlen können auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden.
13.
Die Mitglieder sind verpflichtet, über einen Gegenstand Geheimhaltung zu beobachten, falls dies ausdrücklich beschlossen worden ist.
14.
Die Mitglieder der Kommission erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung. Für besondere Arbeiten, z. B. die Abfassung von Gutachten, die Ausarbeitung von Plänen usw., haben die Mitglieder der Kommission Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe vom Vorsteher des Erziehungsdepartements festgesetzt wird.
15.
Sämtliche Korrespondenzen sowie Anträge der Kommission sind vom Präsidenten oder vom Statthalter und dem zuständigen Direktor zu unterzeichnen.
Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung der Allgemeinen Gewerbeschule und des Gewerbemuseums (vom Regierungsrat genehmigt am 28. April 1923).
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