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Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule Basel
Vom 14. Juli 2000 (Stand 14. August 2000)
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS),
erlässt folgende Ordnung:
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
An der AGS Basel wird im Sinne von Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 und der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November 1982 die Schweizerische Metallbautechnikerschule (SMT) geführt.
Die SMT hat zum Ziel, «Technikerinnen und Techniker TS Metallbau SMT» auszubilden, die befähigt sind: – als Generalistinnen und Generalisten im Metall-, Fassaden- und Stahlbau tätig zu sein, – selbständig einen Metallbaubetrieb, ein Planungs- oder Konstruktionsbüro zu leiten, – die Grundsätze des Projektmanagements anzuwenden.
Weiter werden an der SMT Studiengänge zur Vorbereitung auf die Berufsprüfungen (BP) und auf die Höheren Fachprüfungen (HFP) angeboten. Sie sind in den Reglementen der Schweizerischen Metall-Union über die Durchführung der Berufsprüfung und der Höheren Fachprüfung im Metallbaugewerbe geregelt.
Art. 2 Bildungsgänge
Die SMT ist eine Vollzeitschule. Die Ausbildung dauert:
zur Technikerprüfung TS 4 Semester;
zu den Berufsprüfungen 2 Semester;
zu den Höheren Fachprüfungen 2 Semester.
Die Kurse zu den Berufsprüfungen und zu den Höheren Fachprüfungen können an der SMT auch berufsbegleitend angeboten werden.
Die Dauer der Ferien entspricht derjenigen des Schulgesetzes.
Art. 3 Organisation
Die SMT ist Bestandteil der Bauabteilung der Allgemeinen Gewerbeschule Basel, Gewerblich-industrielle Berufsschule (AGS GIB).
Für die Führung der SMT wählt die Kommission der AGS auf Vorschlag der Direktion der AGS GIB eine Fachlehrkraft als Leiterin oder Leiter.
Die Aufsicht wird durch die Kommission der AGS ausgeübt.
II. Aufnahme in die SMT
Art. 4 Vorbildung
Zur Aufnahmeprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten mit folgender Vorbildung zugelassen: – Abgeschlossene Berufsausbildung als Metallbauerin oder Metallbauer oder als Metallbaukonstrukteurin oder Metallbaukonstrukteur mit mindestens 1 Jahr fachbezogener Praxis im Metallbau, – Angehörige verwandter Berufe mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens 2 Jahren fachbezogener Praxis im Metallbau, – Matura, Diplommittelschule oder gleichwertige Ausbildung und mindestens 2 Jahre fachbezogene Praxis im Metallbau.
Art. 5 Aufnahmeprüfung
Für die Aufnahme in die SMT ist eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren, ausser es erfolge eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 6 dieser Verordnung.
Die Aufnahmeprüfung wird von der SMT Leitung in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften durchgeführt. Sie erfolgt jeweils im März, und zwar in den Fächern Mathematik, Geometrie; Berufskenntnisse, Technologie; Konstruieren, Skizzieren; Deutsch. Die Leitung der SMT bestimmt die übrigen Prüfungsmodalitäten.
Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauffolgenden Jahr und höchstens einmal wiederholt werden.
Art. 6 Prüfungsfreie Aufnahme
Inhaberinnen und Inhaber der technischen oder gewerblichen Berufsmaturität sind grundsätzlich von der Aufnahmeprüfung dispensiert. Die Leitung der SMT behält sich ein Aufnahmegespräch zur Abklärung ihrer Eignung vor.
Art. 7 Probezeit
Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden probeweise aufgenommen. Die Probezeit beginnt mit dem Eintritt in die SMT und dauert ein Semester. Die Leitung der SMT kann die Probezeit um höchstens ein Semester verlängern.
Für den Entscheid der Aufnahme oder der Abweisung nach Ablauf der Probezeit sind die Vorschriften über die Promotion anwendbar.
III. Zeugnisse
Art. 8 Semesterzeugnis
Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Leistungen Auskunft gibt.
Die Noten der Diplomprüfungen werden gerundet auf die nächste halbe bzw. ganze Note in das Semesterzeugnis übernommen.
Art. 9 Notengebung
Die Leistungen werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 10 Promotion
Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den Promotionsfächern massgebend, wobei diese den Fächern der Diplomprüfung (§ 18) entsprechen.
Die Bedingungen für eine Promotion nach der Probezeit in das nächste Semester sind erfüllt, wenn im Semesterzeugnis der Durchschnitt aller Noten 4,0 nicht unterschreitet, nicht mehr als 2 Noten unter 4,0 sind und in keinem Fach eine Note unter 3,0 erreicht wird. Der Durchschnitt aller Noten im Semesterzeugnis wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Ausschluss aus der SMT zur Folge.
IV. Diplomprüfung
Art. 11 Zeitpunkt
Im 4. Semester ist eine Diplomprüfung abzulegen.
Art. 12 Zulassung
Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer gemäss Art. 12 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen vom 25. November 1982 den Ausbildungsgang vollständig besucht hat oder von einzelnen Teilen dispensiert wurde.
Art. 13 Zuständigkeit
Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der Diplomprüfung ist die Prüfungskommission SMT verantwortlich. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben: – Aufstellen von Richtlinien für die Durchführung der Diplomprüfung, – Wahl der Expertinnen und Experten sowie der Examinatoren und Examinatorinnen, – Beschlussfassung über die Prüfungsaufgaben, – Entscheid über die Zulassung zur Prüfung, – Entscheid über die Verleihung des Diploms, – Weiterleiten der Prüfungsresultate an das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Art. 14
Die Mitglieder der Prüfungskommission SMT werden von der Schulleitung SMT vorgeschlagen und von der Kommission der AGS gewählt.
Die Prüfungskommission SMT setzt sich wie folgt zusammen: – 1 Delegierte oder Delegierter der Schweizerischen Metall-Union (SMU), – 1 Unternehmerin oder Unternehmer aus Gewerbe oder Industrie des Metallbaus, – 1 Vertreterin oder Vertreter der Meisterprüfungskommission des Metallbaugewerbes, – die Vorsteherin oder der Vorsteher Bauabteilung der AGS GIB, – die Leiterin oder der Leiter der SMT (zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Prüfungskommission SMT), – 2 Lehrkräfte der SMT.
Art. 15
Die Kommission der AGS überträgt einem Mitglied der Prüfungskommission SMT das Präsidium.
Die Prüfungskommission SMT ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 16
Die Leitung der SMT unterstützt die Prüfungskommission bei der Organisation, der Durchführung und der Auswertung der Diplomprüfung.
Art. 17 Prüfungsart
Die Diplomprüfung besteht aus einer fächerübergreifenden Diplomarbeit sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern.
Art. 18 Prüfungsfächer
Die Diplomprüfung umfasst folgende Fächer: – Fächerübergreifende Diplomarbeit, – Bauphysik, – Baurecht, Rechtskunde, – Deutsch, Lern- und Arbeitstechnik, – Kalkulation, Devisieren, – Konstruktionslehre (Skizzieren oder Projektionszeichnen oder Darstellende Geometrie), – Maschinenelemente, – Mathematik, – Statik und Festigkeitslehre, – Verfahrenstechnik und Werkstofftechnologie.
Art. 19 Diplomnoten der geprüften Fächer
Die Notenskala reicht von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
Die Benotung erfolgt in Zehntelnoten.
Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 20 Diplomnoten der nicht geprüften Fächer
Für Studienfächer in denen keine Diplomprüfung durchgeführt wird, werden die Erfahrungsnoten als Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten in das Diplom übertragen.
Der Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Art. 21 Schlussnote
Die Schlussnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Der Modus zum Errechnen der Schlussnote wird durch die Richtlinien für die Durchführung der Diplomprüfung geregelt.
Art. 22 Bestehensnorm
Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn in der Schlussnote die Note 4,0 nicht unterschritten wird und in nicht mehr als 2 Prüfungsfächern die Note 4,0 unterschritten und in keinem Prüfungsfach eine Note unter 3,0 erreicht wird.
Art. 23 Diplomausweis; Titel
Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten ein Diplom.
Sie sind berechtigt, den geschützten Titel «Technikerin oder Techniker TS Metallbau SMT» öffentlich zu führen.
Art. 24 Wiederholung der Prüfung
Wird die Diplomprüfung nicht bestanden, kann sie frühestens beim nächsten Termin der Diplomprüfung letztmals wiederholt werden. Alle Fächer der Diplomprüfung mit Noten unter 5,0 müssen wiederholt werden.
V. Rechtsmittel
Art. 25 Rekurse
Gegen Entscheidungen der Prüfungsorgane SMT kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Direktion der Allgemeinen Gewerbeschule Basel rekurriert werden.
Gegen Entscheidungen der Direktion kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 26
Durch diese Ordnung wird die Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule SMT vom 6. Juni 1994 aufgehoben.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Diplomprüfung in regulärer Studienzeit bis zum Jahre 2001 erreichen können, gilt die Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule SMT vom 6. Juni 1994 weiterhin.
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 am 14. August 2000 wirksam.
KB 26.08.2000