Quelle

421.670

Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Hochbau

Vom 15. August 1984 (Stand 15. April 1985)

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule,

erlässt folgende Ordnung:

Art. 1 Zweck

An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978, der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November 1982 und der Wegleitung SIA 1077 eine Technikerschule (TS) Hochbau geführt.

Die Technikerschule hat zum Ziel, Techniker (TS) Hochbau auszubilden, die befähigt sind – nach gegebenen Projektunterlagen selbständig Konstruktionen zu entwickeln und zu zeichnen, – dabei materialtechnische, bauphysikalische, bauchemische, energietechnische und ökonomische Belange zu berücksichtigen, – behördliche Vorschriften und SIA-Normen anzuwenden, – Kostenvoranschläge und Ausschreibungsgrundlagen zu erarbeiten, – Bauleitungen im technischen und administrativen Bereich durchzuführen und Abrechnungen zu erstellen.

Art. 2 Organisation

Die Technikerschule ist Bestandteil der Bauabteilung der gewerblich-industriellen Berufsschule.

Zur Organisation und Auswertung der Prüfungen und für technischadministrative Arbeiten wird ein Fachlehrer eingesetzt, welchem während der Dauer des Auftrags eine Entlastung von zwei Wochenstunden gewährt wird.

Die Kommission der AGS erlässt ein Reglement über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen.

Art. 3 Aufsichtskommission

Die Aufsicht wird durch die Kommission der AGS bzw. durch deren Ausschuss (Bauabteilung) ausgeübt.

Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Ausschuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständigen Verbänden vorgeschlagen werden.

Für die Abnahme der Abschlussprüfungen bestimmt die Schulleitung die Prüfungskommission.

Art. 4 Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung aufgrund des Reglementes über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewerbeschule Basel.

Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen Grundlagefächer, Allgemeinbildung und ein Prüfungsgespräch.

Bestehen mehr Kandidaten die Aufnahmeprüfung, als Plätze zu vergeben sind, so erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der Prüfungsergebnisse.

Art. 5 Bildungsgang

Die berufsbegleitende Ausbildung (13–14 Lektionen pro Woche) dauert sechs Semester.

Schuljahresbeginn und die Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.

Art. 6 Semesterzeugnisse

Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.

Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.

Art. 7 Promotion

Die Promotion erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Reglementes über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Technikerschule der Allgemeinen Gewerbeschule Basel.

Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Schuljahres hat den Ausschluss zur Folge.

Der ordnungsgemässe Besuch des Unterrichts wird durch Testat der Lehrer bestätigt.

Art. 8 Abschlussprüfung

Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen. Sie besteht aus einer Prüfungsarbeit unter der Kontrolle der Schule sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen in Studienfächern.

Die Durchführung der Prüfung erfolgt aufgrund des Reglementes über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewerbeschule Basel.

Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskommission eingesetzte Prüfungskommission mit den von ihr zugezogenen Fachexperten nimmt die Prüfung ab. Die Entscheidungen werden durch die Prüfungskommission gefällt.

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Techniker TS Hochbau öffentlich führen.

Art. 9 Rekurse

Rekurse gegen die Entscheidungen der Schulleitung und der Prüfungsorgane können nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 bzw. nach § 33 des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 24. September 1970 ergriffen werden.

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 15. April 1985 wirksam.

KB 08.09.1984