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423.100

Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel)

Vom 27. Juni 1963 (Stand 1. Januar 2013)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

in der Absicht, gemäss §§ 11 und 12 der Verfassung vom 2. Dezember 18891, die Ausbildung für Hauswirtschaft und vorwiegend weibliche Berufe zu fördern,

beschliesst was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2 Zweck der Schule

Die Berufsfachschule ist eine vom Kanton errichtete und geführte Schule für die berufliche Vorbildung, Grundbildung, Nachholbildung, Weiterbildung und höhere Berufsbildung.

Wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt, kann die Berufsfachschule in Lehrwerkstätten und Fachschulen auch die volle Berufsausbildung – sowohl praktisch wie theoretisch – vermitteln.

Art. 3 Schulkommission

Zur Beaufsichtigung der Schule wird eine Schulkommission bestellt, die aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zehn Mitgliedern besteht. Sie wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die Direktorin bzw. der Direktor wohnt von Amtes wegen den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme bei.

Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz. Diese nehmen an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Sie können nicht mehr als eine vollständige Amtsperiode als solche in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wählbar.

Die Lernenden können aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen. Ausser bei der Besprechung von Personalangelegenheiten, nehmen sie an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie haben dabei eine beratende Stimme.

Bei der Bestellung der Schulkommission sollen die verschiedenen politischen Parteien und die Berufsfelder in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Art. 4 Ausschüsse

Die Schulkommission ist ermächtigt, sich in Subkommissionen zu gliedern. In Fällen, die Spezialkenntnisse verlangen, kann sie Fachkräfte beiziehen. Sie kann ferner dauernde oder vorübergehende Spezialkommissionen ernennen, die aus Fachkräften bestehen. Solche Spezialkommissionen werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten oder von einem andern Mitglied der Schulkommission geleitet. Sie haben dieser über die Erledigung ihrer Aufträge Bericht zu erstatten und ihr die Beschlüsse zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 5

Art. 6 Entschädigungen

Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Schulkommission erhalten ein Sitzungsgeld und eine jährliche Entschädigung, die auf Antrag des zuständigen Departements vom Regierungsrat festgesetzt wird.

Art. 7 Bestreitung der Ausgaben

Die Ausgaben der Schule werden vom Kanton bestritten, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes und durch das Kursgeld gedeckt werden.

II. Einrichtung der Schule

Art. 8 Gliederung der Schule

Die Berufsfachschule ist wie folgt gegliedert: Direktion, Schulleitung, Abteilungen und Bereiche.

Art. 9 Einführung von neuen Bildungsangeboten

Das zuständige Departement, auf Antrag der Direktion, kann innerhalb der Grenzen des Budgets vorübergehend oder dauernd neue Kurse und Lehrfächer einführen. Neue Lehrfächer, die dauernd eingerichtet werden, müssen nach einer Probezeit vom Erziehungsrat genehmigt werden.

Die Direktion kann in Absprache mit der vorgesetzten Stelle und in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden oder sonstigen Organisationen und unter Aufsicht der Schulkommission praktische Bildungsangebote veranstalten.

Werden solche Bildungsangebote vom Kanton durch einen Beitrag unterstützt, so wird der Erziehungsrat die Bedingungen festsetzen, an die der Beitrag geknüpft ist. Bei einer ungenügenden Anzahl von Lernenden kann das zuständige Departement vorübergehend einzelne Bildungsangebote ausfallen lassen.

Art. 10 Lehrpläne, Schulordnung

Die Lehrpläne werden vom Erziehungsrat erlassen, sofern sie sich nicht nach Bundesrecht richten.

Die Schulordnung wird auf Antrag der Schulkommission vom Erziehungsrate erlassen und unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 11

Art. 12 Schulferien

Die Schulferien sind durch das Schulgesetz des Kantons Basel-Stadt geregelt.

III. Lernende

Art. 13

Art. 14 Aufnahme

Die Aufnahme in die Ausbildungsgänge der Grundbildung und der höheren Berufsbildung der Berufsfachschule regeln Verordnungen, welche der Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates erlässt. Die Aufnahme in die übrigen Angebote richtet sich nach den von der Direktion erlassenen angebotsspezifischen Bedingungen.

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18 Anzahl der Lernenden pro Klasse

Die Anzahl der Lernenden einer Klasse soll 24 nicht über- und 8 nicht unterschreiten.

Art. 19

Art. 20 Kursgeld

Für Lernende mit Lernort im Kanton oder in einem Kanton, mit dem der Kanton Basel-Stadt ein Schulabkommen abgeschlossen hat, ist der Besuch der schulischen beruflichen Vorbildung, Grundbildung und Nachholbildung unentgeltlich.

Für die übrigen Lernenden, insbesondere für Lernende in Weiterbildungsangeboten und Angeboten für die höhere Berufsbildung, ist der Besuch kostenpflichtig.

Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Höhe des Kursgeldes fest.

Art. 21 Erlass des Kursgeldes

Lernenden, die im Kanton Basel-Stadt wohnen, kann das zuständige Departement das Kursgeld ermässigen oder erlassen, wenn sie sich über Bedürftigkeit ausweisen.

Art. 22 Unterrichtsmaterial

Die Direktion setzt fest, was die Lernenden an Unterrichtsmaterial anzuschaffen haben, was ihnen die Schule liefert oder leihweise überlässt und in welchen Fällen sie ihnen einen besonderen Beitrag gewähren kann.

Art. 23 Pflichten der Lernenden

Die Lernenden haben die Hausordnung einzuhalten und die Weisungen der Direktion und der Lehrpersonen zu befolgen. Auch haben sie sich eines anständigen Betragens zu befleissigen. Insbesondere sind sie zum regelmässigen Besuch des Unterrichts verpflichtet.

Art. 24 Ausschluss

Wegen grober Vergehen oder fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften der Schule oder wiederholten unregelmässigen Schulbesuchs kann durch Beschluss der Schulkommission eine Lernende oder ein Lernender zeitweise oder dauernd von der Schule verwiesen werden.

Bei unmündigen Lernenden ist vor Erlass der Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde2 Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

In dringenden Fällen ist die Direktion berechtigt, vorsorglich von sich aus die auszuweisende Lernende oder den auszuweisenden Lernenden, unter schriftlicher Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Schulkommission, vorläufig vom Schulbesuch auszuschliessen.

Art. 25 Zeugnisse

Die Lernenden der beruflichen Vor- und Grundbildung erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis. Die übrigen Lernenden erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis oder eine Kursbestätigung.

IV. Direktion und Lehrpersonen

a) Leitung

Art. 26 Leitung und Verwaltung der Schule

Die Schule wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Seine bzw. ihre Pflichten und Befugnisse werden durch eine Amtsordnung geregelt, die vom Erziehungsrat erlassen wird und der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt.

Art. 27 Lehrtätigkeit

Das zuständige Departement kann der Direktorin oder dem Direktor auch die Erteilung von Unterricht an der Schule übertragen.

Art. 28 Anstellung und Bestätigung

Anstellungsbehörde für die Direktorin bzw. den Direktor ist die vorgesetzten Stelle. Der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission sind vor der Anstellung anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers. Die Vorstandsmitglieder der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission unterstehen – als an der Anstellung Beteiligte – der Schweigepflicht.

Art. 29

Art. 30 Stellvertretung

Anstellungsbehörde für die Stellvertretung der Direktorin bzw. des Direktors ist die Direktorin bzw. der Direktor. Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.

b) Lehrpersonen

Art. 31 Anstellung und Bestätigung

Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen ist die Direktorin bzw. der Direktor. Jede Anstellung ist der Schulkommission zur Genehmigung vorzulegen.

Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Entlassung gemäss §§ 27 ff. des Personalgesetzes unterliegen der Genehmigung der Schulkommission.

Im Übrigen gelten für die Anstellung die Bestimmungen des Schulgesetzes.

Art. 32 Amtsordnung

Eine vom Erziehungsrat erlassene Amtsordnung legt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen fest.

Art. 33 Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher

Die Direktorin oder der Direktor kann Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher anstellen. Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.

Die Obliegenheiten der Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher werden vom Erziehungsrat in einer Amtsordnung festgelegt.

Art. 34

Art. 35 Schulkonferenz

Alle an der Schule mit pädagogischem Auftrag angestellten Personen und Leitungspersonen bilden unter der Leitung eines Vorstandes aus einer oder mehreren Personen die Schulkonferenz.

Diese Konferenz wird vom Vorstand einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Konferenzmitglieder es verlangt. Die Schulkonferenz hat das Recht, Anträge an die Schulkommission zu stellen. Für die Schulkonferenz gilt eine vom Erziehungsrat erlassene Geschäftsordnung.

Zur Behandlung von Fragen, die eine einzelne Abteilung betreffen, werden Abteilungskonferenzen durchgeführt. Die Direktorin bzw. der Direktor wird zu den Abteilungskonferenzen eingeladen.

V. Sekretariats- und Verwaltungsangestellte

Art. 36

VI. Übriges Personal

Art. 37

Die Direktorin bzw. der Direktor stellt das für den Schulbetrieb notwendige Personal an.

VII. Strafbestimmungen

Art. 38

VIII. Einführungsbestimmungen

Art. 39

Art. 40

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

KB 29.06.1963