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Ordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften
Ordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften Vom 25. Juni 1997 Vom Universitätsrat genehmigt am 18. Dezember 1997
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel, gestützt auf § 15 des Universitätsstatuts vom 6. März 19961), erlässt folgende Ordnung für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften:
a. allgemeine bestimmungen Doctor rerum politicarum
Art. 1 . Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel
verleiht aufgrund eines bestandenen Doktorexamens den Titel «Doctor rerum politicarum» (Dr. rer. pol.).
Die Verleihung des Titels «Doctor rerum politicarum honoris causa» (Dr. rer. pol. h. c.) ist in den §§ 12 und 13 der Ordnung der Philosophisch-Historische Fakultät vom 1. März 19401a) geregelt.
Doktorexamen
Art. 2 . Das Doktorexamen besteht aus einer wirtschaftswissenschaftlichen Dissertation und einem Kolloquium. Durch dieses Examen soll
die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und zur Entwicklung neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften nachgewiesen werden. Das Thema der Dissertation kann sämtlichen Gebieten der Wirtschaftswissenschaften entnommen werden.
Doktorandenstudium
Art. 3 . Das Doktorexamen setzt ein wenigstens zwei Semester dauerndes Doktorandenstudium an der Universität Basel voraus.
Prüfungskommission
Art. 4 . Die Durchführung des Doktorexamens obliegt im Auftrag der
Fakultät dem Dekan oder der Dekanin und der Prüfungskommission für Wirtschaftswissenschaften (vgl. § 7 der Ordnung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften und das wirtschaftswissenschaftliche Lizentiaten-Examen).
1) SG 440.110.
Art. 1 Abs. 2: Diese O ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt das Universitätsgesetz vom 8. 11. 1995, § 5 (SG 440.100) und das Universitätsstatut vom 6. 3.
1996, § 15 (SG 440.110).
Auf Beschluss der Prüfungskommission können habilitierte auswärtige Dozenten oder Dozentinnen, Privatdozenten oder Privatdozentinnen sowie Vertreter oder Vertreterinnen von Fächern, die ausserhalb der Wirtschaftswissenschaften liegen, von Fall zu Fall zum Doktorexamen hinzugezogen werden. Nicht habilitierte Dozenten oder Dozentinnen können als Korreferenten bzw. Korreferentinnen hinzugezogen werden.
Die Prüfungskommission erlässt nach Anhören der Vertreter oder Vertreterinnen aller Gruppierungen Ausführungsbestimmungen. Diese regeln insbesondere das Doktorandenstudium gemäss § 3.
Rekurse
Art. 5 . Rekurse gegen Entscheidungen der Fakultät, des Dekans bzw.
der Dekanin oder der Prüfungskommission sind innert 10 Tagen nach Eröffnung bei der Rekurskommission des Universitätsrates anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist an die gleiche Rekursbehörde die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten oder der Rekurrentin und deren Begründung mit der Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Gebühren
Art. 6 . Die Prüfungsgebühren sind in der Verordnung betreffend Erhebung von Gebühren an der Universität Basel festgelegt.
b. zulassung zum doktorexamen Voraussetzungen für die Zulassung
Art. 7 . Voraussetzungen für die Zulassung zum Doktorexamen sind:
1.1b) Ein an der Universität Basel absolviertes wirtschaftswissenschaftliches Lizentiaten-Examen oder Handelslehrer-Examen, sofern das Prädikat mindestens «magna cum laude» lautet, oder ein anderes, gemäss § 8 oder § 9 gleichwertig anerkanntes Examen. 2. Ein Doktorandenstudium gemäss § 3.
Art. 7 Ziff. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 25. 10. 2001 (wirksam
seit 1. 1. 2002, publiziert am 14. 6. 2003).
Anerkennung von Examina anderer Universitäten
Art. 8 . Als gleichwertig mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Lizentiaten-Examen der Universität Basel werden anerkannt die entsprechenden Abschlussprüfungen an den anderen schweizerischen Universitäten, sofern sie mindestens mit der Gesamt- oder Durchschnittsnote
«gut» oder mit einer gleich zu bewertenden Note bestanden worden sind und an den Universitäten, an denen sie abgelegt wurden, zur Promotion berechtigen. In Zweifelsfällen entscheidet die Prüfungskommission.
Über die Anerkennung von Abschlussexamina ausländischer Universitäten entscheidet die Prüfungskommission. Sie kann die Anerkennung von der erfolgreichen Ablegung mündlicher Prüfungen in einzelnen Gebieten abhängig machen.
Anerkennung von Examina fachverwandter Studiengänge
Art. 9 . Ein an der Universität Basel oder einer anderen wissenschaftlichen Universität absolviertes Abschlussexamen in einer den Wirtschaftswissenschaften verwandten Disziplin kann von der Prüfungskommission als gleichwertig mit den wirtschaftswissenschaftlichen Lizentiaten-Examen der Universität Basel anerkannt werden, sofern es
mindestens mit der Gesamt- oder Durchschnittsnote «gut» bestanden wurde und in der Disziplin, in der es abgelegt wurde, zur Promotion berechtigt. Die Anerkennung ist in diesem Fall von der erfolgreichen Teilnahme an Seminaren der Oberstufe oder des Doktorandenstudiums abhängig zu machen. Darüber hinaus kann die Prüfungskommission die Anerkennung von der erfolgreichen Ablegung zusätzlicher Prüfungen abhängig machen.
Anmeldung und Zulassung
Art. 10 . Die Anmeldung zum Doktorexamen erfolgt durch ein schriftliches Gesuch an den Dekan oder an die Dekanin. Das Gesuch enthält
den genauen Titel der Dissertation. Dem Gesuch sind beizufügen: 1. Lebenslauf, 2. Zeugnis über das gemäss § 7 Abs. 1 erforderliche Abschlussexamen, 3. Nachweis des Doktorandenstudiums gemäss § 3, 4. Dissertation in drei vollständigen Exemplaren, 5. Erklärung gemäss § 12 Abs. 4, 6. Quittung über die Promotionsgebühren.
Der Dekan oder die Dekanin prüft das Gesuch mit den Beilagen. Werden diese, gegebenenfalls nach Befragung der Prüfungskommission, in Ordnung befunden, so lässt er oder sie den Bewerber oder die Bewerberin zum Doktorexamen zu.
Wird nach nicht erfolgter Zulassung ein Gesuch um Wiedererwägung eingereicht, so entscheidet darüber die Prüfungskommission.
c. prüfungsverfahren Betreuung der Dissertation
Art. 11 . Die Dissertation wird von einem habilitierten Mitglied der Prüfungskommission angeregt und betreut.
Formale Anforderungen an die Dissertation
Art. 12 . Die Dissertation kann in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sein; in anderen Sprachen verfasste Arbeiten
können mit Zustimmung der Prüfungskommission eingereicht werden.
Zitate aus der Literatur und entlehnte Gedanken sind als solche mit genauer Quellenangabe kenntlich zu machen.
Eine Arbeit, die bereits bei einer Promotion als Dissertation gedient hat oder von einer anderen Fakultät als ungenügend abgelehnt worden ist, darf nicht eingereicht werden.
In einem der Dissertation beizulegenden besonderen Schriftstück hat der Bewerber oder die Bewerberin anzugeben, ob ausser der angeführten Literatur weitere Hilfsmittel benutzt, ob und von wem Hilfe empfangen und ob die Dissertation bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung eingereicht wurde. Am Schluss dieses Schriftstücks ist wörtlich die Erklärung abzugeben: «Ich bezeuge durch meine Unterschrift, dass meine Angaben über die bei der Abfassung meiner Dissertation benutzten Hilfsmittel, über die mir zuteil gewordene Hilfe sowie über frühere Begutachtungen meiner Dissertation in jeder Hinsicht der Wahrheit entsprechen».
Begutachtung der Dissertation
Art. 13 . Wird der Bewerber oder die Bewerberin zum Doktorexamen
zugelassen, so ernennt der Dekan oder die Dekanin nach Anhörung des Bewerbers oder der Bewerberin einen Referenten oder eine Referentin und einen Korreferenten oder eine Korreferentin aus dem Kreis der Prüfer oder der Prüferinnen gemäss § 4 Abs. 2. Referent oder Referentin ist in der Regel der Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation gemäss § 11. Ist der Referent oder die Referentin nicht Inhaber oder Inhaberin einer Professur der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel, so muss der Korreferent oder die Korreferentin es sein.
Nicht mehr amtierende Inhaber oder Inhaberinnen von Professuren der Wirtschaftswissenschaften können während drei Jahren nach ihrem Ausscheiden ohne Einschränkung als Referent bzw. Referentin oder Korreferent bzw. Korreferentin hinzugezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Referent oder Referentin und Korreferent oder Korreferentin begutachten die Dissertation innert vier Monaten schriftlich und teilen dem Dekan oder der Dekanin mit, ob die Dissertation angenommen wird.
Die Dissertation und die beiden Gutachten liegen während zehn Tagen beim Dekan oder bei der Dekanin zur Einsicht auf. Während dieser Zeit können alle Mitglieder der Prüfungskommission ebenfalls zur Dissertation Stellung nehmen.
Wenn Referent oder Referentin und Korreferent oder Korreferentin sowie etwaige weitere Mitglieder der Prüfungskommission einstimmig die Annahme der Dissertation empfehlen, so ist die Dissertation angenommen. Bei widersprüchlichen Voten entscheidet die Prüfungskommission unter dem Vorsitz des Dekans, eines von ihm benannten Vertreters bzw. einer von ihm benannten Vertreterin oder der Dekanin, eines von ihr ernannten Vertreters bzw. einer von ihr ernannten Vertreterin über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
Wird die Dissertation als unzureichend abgelehnt, so wird dem Bewerber oder der Bewerberin mit der Bekanntgabe des Ergebnisses auch mitgeteilt, ob ihm oder ihr empfohlen wird, seine oder ihre Dissertation zu überarbeiten, eine neue in Angriff zu nehmen oder auf die Promotion zu verzichten.
Einladung zum Kolloquium
Art. 14 . Ist die Dissertation angenommen, so lädt der Dekan oder die
Dekanin zum Kolloquium ein.
Zwischen der Annahme der Dissertation und dem Kolloquium dürfen höchstens drei Monate (nicht eingerechnet die Semesterferien) verstreichen.
Der Bewerber oder die Bewerberin hat den Empfang der Einladung dem Dekan oder der Dekanin schriftlich zu bestätigen. Auf begründetes Gesuch des Bewerbers oder der Bewerberin kann das Kolloquium verschoben werden, doch ist eine Überschreitung der in Abs. 2 gesetzten Frist nur in Ausnahmefällen mit Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungskommission gestattet.
Kolloquium
Art. 15 . Ziel des Kolloquiums ist es zu zeigen, dass der Bewerber oder
die Bewerberin die in seiner oder ihrer Dissertation entwickelten Erkenntnisse in einer wissenschaftlichen Diskussion begründen und verteidigen kann. Grundlage der Diskussion bilden Thesen, die der Bewerber oder die Bewerberin den Mitgliedern der Prüfungskommission wenigstens zehn Tage vor dem Kolloquium schriftlich zur Kenntnis zu bringen hat. Die Diskussion kann aber auch über das Gebiet der Dissertation hinausgehen.
Das Kolloquium dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 90 Minuten.
Das Kolloquium wird vom Dekan, einem von ihm ernannten Vertreter bzw. einer von ihm ernannten Vertreterin oder von der Dekanin, einem von ihr ernannten Vertreter bzw. einer von ihr ernannten Vertreterin geleitet. Ausser dem Dekan, seinem Vertreter oder seiner Vertreterin oder der Dekanin, ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin müssen wenigstens zwei weitere Prüfer gemäss § 5 Abs. 2 am Kolloquium teilnehmen. Einer bzw. eine von diesen muss Inhaber oder Inhaberin einer Professur der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel sein.
Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 4
Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, am Kolloquium als Prüfer oder Prüferin teilzunehmen. Anwesend sind der Referent oder die Referentin, der Korreferent oder die Korreferentin sowie alle anderen Kommissionsmitglieder, die ein schriftliches Votum zur Dissertation abgegeben haben.
Abschluss des Doktorexamens
Art. 16 . Nach Beendigung des Kolloquiums beschliessen die Prüfer, ob
das Doktorexamen bestanden ist und wie die Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin insgesamt zu bewerten ist. Können die Prüfer sich über die Bewertung der Leistung nicht einigen, so entscheidet die Prüfungskommission unter dem Vorsitz des Dekans, seines Vertreters oder seiner Vertreterin oder der Dekanin, ihres Vertreter oder ihrer Vertreterin.
Ist das Doktorexamen nach dem Kolloquium nicht bestanden, so kann das Kolloquium einmal, frühestens nach einem halben Jahr, wiederholt werden.
Für das Gesamturteil über Dissertation und Kolloquium sind folgende Noten möglich: summa cum laude insigni cum laude magna cum laude cum laude rite
Ist das Doktorexamen bestanden, so werden dem Bewerber oder der Bewerberin die dem Gesuch beigelegten Originalzeugnisse gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. Die übrigen Unterlagen gemäss § 12 Abs. 4 verbleiben bei den Akten.
d. veröffentlichung der dissertation Verpflichtung zum Druck der Dissertation
Art. 17 . Der Bewerber oder die Bewerberin ist verpflichtet, die Dissertation in der von der Prüfungskommission genehmigten Form drucken
oder in anderer Weise vervielfältigen und binden zu lassen und die in den Ausführungsbestimmungen festgesetzte Zahl von Pflichtexemplaren an die Universitätsbibliothek abzuliefern. Die Prüfungskommission kann Änderungen an dem von ihr angenommenen Text (vgl. § 13) sowohl verlangen als auch gestatten.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Fakultät auf Empfehlung der Prüfungskommission einen Teildruck der Dissertation genehmigen oder die Druckpflicht gänzlich erlassen.
Ablieferungspflicht
Art. 18 . Die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare beträgt zwei
Jahre vom Tage des Kolloquiums an. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Bewerber oder die Bewerberin vor ihrem Ablauf ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung an den Dekan oder an die Dekanin zu richten, der oder die eine weitere Frist von zwei Jahren und auf erneutes Gesuch hin eine dritte von einem Jahr gewähren kann. Danach kann die Fakultät die Frist um zwei weitere Jahre letztmalig verlängern.
Kommt der Bewerber oder die Bewerberin seiner oder ihrer Druckpflicht nicht innerhalb der gesetzten Pflicht nach, so wird die vorläufige Promotion (vgl. § 19) widerrufen.
e. promotion Vorläufige Promotion
Art. 19 . Ist das Doktorexamen nach dem Kolloquium bestanden, so
wird die Promotion zunächst vorläufig vollzogen.
Bei der vorläufigen Promotion nimmt der Dekan, sein Vertreter bzw. seine Vertreterin oder die Dekanin, ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin (vgl. § 15) dem Bewerber oder der Bewerberin das folgende Versprechen ab: «Indem ich, N.N., unter Vorbehalt der Erfüllung der mir noch obliegenden Verpflichtungen, von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel den Titel eines Doktors der Staatswissenschaften empfange, verspreche ich, die wissenschaftliche Erforschung der Wahrheit immer als eine hohe und ernste Aufgabe zu betrachten, diesem Ziel, soviel in meinen Kräften steht, nachzustreben und bei jeder künftigen Tätigkeit im Dienste der Wissenschaft stets verantwortungsvoll, gewissenhaft und unparteiisch zu handeln. Dies verspreche ich.»
Diplom, Rechtskraft der Promotion
Art. 20 . Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erteilt die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ein Diplom über das bestandene Doktorexamen. Die Erteilung des Diploms wird durch Anzeige im Kantonsblatt veröffentlicht.
Die Promotion wird erst durch die Ausstellung des Diploms und die Anzeige im Kantonsblatt rechtskräftig. Vorher darf der Doktortitel in förmlichem Verkehr, insbesondere mit Amtsstellen, nur in der Form «Dr. rer. pol. des.» (Doctor rerum politicarum designatus) geführt werden. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
f. übergangs- und schlussbestimmungen
Art. 21 . Durch diese Ordnung werden die Bestimmungen der Ordnung
der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften vom 16. Mai 1991 aufgehoben.
Art. 22 . Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2)
2) Wirksam seit 26. 2. 1998.
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