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Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel
Ordnung CS für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der 2009-056 Fakultät für Psychologie der Universität Basel Vom 17. Dezember 2008 Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Februar 2009.
Die Fakultät für Psychologie der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), die folgende Ordnung.
I. Allgemeines Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie (im Folgenden: Fakultät)
der Universität Basel.
Die Fakultät erlässt in Ergänzung zu dieser Ordnung für jeden Studiengang bzw. jede Vertiefungsrichtung einen Studienplan. Diese sind integrierter Bestandteil dieser Ordnung und werden in den Anhängen aufgeführt.2)
Die Ordnung und Studienpläne gelten für alle Studierenden, die an der Universität Basel Psychologie im Bachelor- oder Masterstudium studieren.
Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
Grad «Bachelor of Science in Psychology».
Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den Grad «Master of Science in Psychology». Dem verliehenen Grad folgt die Nennung der gewählten Vertiefungsrichtung.
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt. Sowohl für das Bachelor- als auch für das Masterstudium in Psychologie ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss § 14 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
1) SG 440.110. 2)
Art. 1 Abs. 2: Die Anhänge werden hier nicht abgedruckt. Sie können auf der Homepage der Universität Basel http://www.unibas.ch unter «Dokumente»
und «Rechtserlasse» eingesehen werden.
Die Zulassung zum Masterstudium Psychologie setzt grundsätzlich einen dem Bachelor of Science in Psychology der Universität Basel äquivalenten Abschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurde. Allfällige nähere Zulassungskriterien sind in den jeweiligen Studienplänen geregelt.
Die Zulassung zum Masterstudium Psychologie erfolgt auf Antrag der Prüfungskommission der Psychologischen Fakultät durch das Rektorat.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Studienrichtung Psychologie einer schweizerischen universitären Hochschule werden zum Masterstudium Psychologie ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen. Die Prüfungskommission der Fakultät kann jedoch den Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Studienleistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage verfügt.
Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten Hochschule wird die Äquivalenz zum Bachelor of Science in Psychology der Universität Basel von der Prüfungskommission der Fakultät inhaltlich überprüft. Ein Bachelorabschluss berechtigt nur dann zum Masterstudium Psychologie, wenn er im Hochschulsystem seines Erwerbs die Zulassung zu diesem Masterstudium erlaubt. Der Nachweis eines Studienplatzes im entsprechenden Hochschulsystem muss erbracht werden. Wird das Masterstudium Psychologie dort nicht angeboten, setzt die Prüfungskommission der Fakultät spezielle Auswahlkriterien fest.
Wird ein Bachelorabschluss von der Prüfungskommission der Fakultät nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Studienleistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage verfügt. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn die Auflagen insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte betragen.
Wird ein Bachelorabschluss für die Zulassung zum Masterstudium nicht als äquivalent beurteilt, kann die Prüfungskommission der Fakultät eine Zulassung zur Vorbereitung auf das Masterstudium beantragen, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Das Rektorat kann eine bedingte Zulassung beschliessen. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen für Gaststudierende gemäss § 15 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung.
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Weiterstudium in Psychologie oder in einem vergleichbaren Studium ausgeschlossen worden sind, werden weder zum Bachelor- noch zum Masterstudium Psychologie an der Universität Basel zugelassen.
Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird vom Rektorat erlassen.
Das Bachelorstudium kann nur im Herbstsemester begonnen werden.
II. Studium Umfang der Studiengänge
Art. 4 . Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kreditpunkte (KP) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit
von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
Für das Bestehen des Masterstudiums sind zusätzlich zu den im Bachelorstudium erbrachten Studienleistungen 120 Kreditpunkte zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System ECTS. Die Anzahl Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem realen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
Der Erwerb der anrechenbaren Kreditpunkte ist im jeweiligen Studienplan geregelt.
Die Prüfungskommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel.
Studiengänge
Art. 5 . Die Fakultät bietet den folgenden Bachelorstudiengang an
(BSc): – Bachelor of Science in Psychology
Die Fakultät bietet den folgenden Masterstudiengang an (MSc): – Master of Science in Psychology Studienpläne und Wegleitungen
Art. 6 . Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang bzw. für jede Vertiefungsrichtung einen Studienplan. Diese werden vom Universitätsrat
genehmigt.
Die Studienpläne regeln:
nähere Zulassungsregeln,
den Aufbau des Studiengangs in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt,
die Zuweisung der Leistungsüberprüfungsformen in den Modulen gemäss dieser Ordnung,
Anforderungen zum Bestehen des Studiums,
Angaben zur Ermittlung der Abschlussnote.
In Ergänzung zu den Studienplänen werden in der Wegleitung die Pflichtlehrveranstaltungen innerhalb der Module bekannt gegeben. Die Wegleitungen werden von der Fakultät genehmigt.
Weitere Einzelheiten werden im elektronischen Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Die Wegleitungen der Studiengänge dürfen keine Auswahlkriterien oder -verfahren einführen, die über die dieser Ordnung oder des jeweiligen Studienplans hinausgehen. Im Streitfall gehen die Bestimmungen in der Ordnung und den Studienplänen denjenigen der Wegleitungen vor.
Gliederung
Art. 7 . Das Bachelorstudium gliedert sich in:
Modul Propädeutikum im Umfang von 48 KP
weitere Module des Studiengangs im Umfang von 77–98 KP
ein Berufs- oder Forschungspraktikum im Umfang von 10 KP
Teilnahme an psychologischen Untersuchungen im Umfang von 1 KP
die Bachelorarbeit im Umfang von 8 KP und
einen ausserfakultären Wahlbereich im Umfang von 15–36 KP.
Das Masterstudium gliedert sich in:
Module des Studiengangs im Umfang der Vorgaben des jeweiligen Studienplans
ein Berufs- oder Foschungspraktikum im Umfang von 10 KP
einen ausserfakultären Wahlbereich im Umfang mind. 6 KP
die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und
mündliche Masterprüfung im Umfang von 15 KP.
Die Zuordnung von Kreditpunkten erfolgt nach folgenden Richtwerten:
Propädeutische Vorlesung: 4 KP
Propädeutische Vorlesung mit Übung: 6 KP
Vorlesung: 3 KP
Vorlesung mit Übung: 4 KP
Seminar: 2 KP
Seminar mit Übung: 3 KP
Theorieseminar: 2 KP
Seminarleistung zu Theorieseminar: 2 KP
Teilnahme an psychologischen Untersuchungen: 1 KP
Berufs- oder Forschungspraktikum: 10 KP
Projektseminar: 8 KP
Bachelorarbeit: 8 KP
Masterprojekt: 10 KP
Masterarbeit: 30 KP
Mündliche Masterprüfung: 15 KP.
Die Zuordnung von Kreditpunkten beim begleiteten Selbststudium erfolgt auf der Grundlage des von der Prüfungskommission genehmigten Studienvertrags zwischen Studierenden und Dozierenden.
Für tutorielle Tätigkeit sowie Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung kann die Prüfungskommission auf Basis eines Studienvertrags bis zu 6 KP anrechnen.3)
Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den Lehr- und Lernformen sowie dem damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang 14) aufgeführt.
Bestehen des Bachelor- bzw. des Masterstudiums
Art. 8 . Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn insgesamt 180 KP gemäss den Vorgaben des Studienplans erworben sind.
Das Masterstudium ist bestanden, wenn zusätzlich zum Bachelorstudium insgesamt 120 KP gemäss den Vorgaben des jeweiligen Studienplans erworben sind und eine Vertiefungsrichtung gewählt und erfolgreich abgeschlossen wurde.
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 9 . Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genügender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studienleistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden.
Die Überprüfung studentischer Leistungen in einer Lerneinheit erfolgt unabhängig von deren Zuordnung zu einem Studiengang für alle Studierenden nach den gleichen Prüfungsmodalitäten. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt somit durch anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen oder durch studiengangseigene Leistungsüberprüfungen.5)
Es müssen alle Propädeutischen Klausuren abgelegt worden sein, bevor Kreditpunkte ausserhalb des Propädeutischen Moduls erworben werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kreditpunkte im Einführungsmodul und Kreditpunkte im ausserfakultären Wahlbereich.
3)
Art. 7 Abs. 5: Für Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung gilt, dass max.
KP für das Bachelor- und Masterstudium zusammen angerechnet werden können. 4)
Art. 7 Abs. 6: Siehe Fussnote 2.
5)
Art. 9 Abs. 2: Eine studiengangseigene Leistungsüberprüfung kommt bei derjenigen Lehrveranstaltung zum Zuge, die aus dem eigenen Angebot des betreffenden Studiengangs stammt und deren Modalitäten die eigene Studienordnung
bestimmt. Die anbieterbezogene Leistungsüberprüfung kommt bei Lehrveranstaltungen anderer Anbieter zum Zuge. Ihre Modalitäten bestimmt der jeweilige Anbieter.
Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung:
Propädeutische Klausur
Mündliche oder schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen
Leistungsnachweis für die Teilnahme an psychologischen Untersuchungen
Leistungsnachweis von Berufs- und Forschungspraktika
Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag
Bachelorarbeit
Masterarbeit
Mündliche Masterprüfung Leistungsbewertung
Art. 10 . Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet:
«hervorragend» 5,5 «sehr gut»
«gut» 4,5 «befriedigend»
«genügend» 3,5 «knapp ungenügend»
«ungenügend» 2,5 «schlecht»
«sehr schlecht» 1,5 «keine erkennbare Leistung»
«keine Leistung»
Notendurchschnitte werden auf zwei Kommastellen gerundet. Halbe Hundertstel werden aufgerundet. Ein Durchschnitt kleiner als 4 ist ungenügend.
Die Errechnung der Abschlussnote des Studiums ist im jeweiligen Studienplan geregelt. Die Abschlussnote wird auf Zehntel-Note gerundet.
Bei Wiederholung der Propädeutischen Klausur gemäss § 11 Abs. 9, der Masterarbeit gemäss § 18 Abs. 8 sowie der Masterprüfung § 19 Abs. 7 zählt die bessere Note.
Propädeutische Klausur
Art. 11 . Die Leistungsüberprüfungen zu den Propädeutischen Vorlesungen finden durch Propädeutische Klausuren statt.
Studierende müssen sich für die Propädeutischen Klausuren anmelden. Die Anmeldung erfolgt direkt durch das Belegen der Propädeutischen Vorlesungen. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf der Belegfrist nicht mehr möglich. Ausnahmen werden im Rahmen der Härtefallregelung in § 28 behandelt.
Propädeutische Klausuren werden benotet.
Propädeutische Klausuren finden schriftlich statt.
Die Dauer der Propädeutischen Klausur beträgt zwischen 60 und 120 Minuten.
Propädeutische Klausuren finden jährlich, jeweils am Ende der Vorlesungszeit des zweiten Semesters statt.
Propädeutische Klausuren werden von den für die entsprechenden Vorlesungen zuständigen Dozierenden gestellt und benotet.
Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 einer Propädeutischen Klausur fern, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit «nicht erschienen» bewertet. Der bzw. die Studierende ist automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet.
Nicht bestandene Propädeutische Klausuren können einmal wiederholt werden. Studierende, die im ersten Versuch nicht bestanden haben, sind automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet. Der Wiederholungstermin erfolgt spätestens am Ende der Semesterferien des Frühjahrsemesters. Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 einer Wiederholungsprüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit «nicht erschienen» bewertet.
Ein zweites Nichtbestehen einer Propädeutischen Klausur führt zum Ausschluss vom Studium der Psychologie in der Schweiz. Das zweite Nichtbestehen wird von der Fakultät verfügt und ergeht getrennt von einer allfälligen Ausschlussverfügung.
Einzelheiten zu Form, Dauer und Zeitpunkt der Propädeutischen Klausur sowie zum Zeitpunkt der Wiederholung werden den Studierenden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben.
Mündliche oder schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen
Art. 12 . Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen und Vorlesungen mit Übungen erfolgen durch mündliche und/oder
schriftliche Leistungsnachweise.
Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der bzw. des für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.
Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Nach Ablauf der Belegfrist ist eine Abmeldung nicht mehr möglich. Das Nicht-Erscheinen ohne Abmeldung wird in der Datenabschrift mit dem Eintrag «Nicht Angetreten» vermerkt.
Mündliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers abgenommen. Sie dauern zwischen 15 und 30 Minuten.
Schriftliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt. Sie dauern zwischen
und 120 Minuten.
Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit Note.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen
Art. 13 . Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden für folgende Lehrveranstaltungsformen statt:
Seminar
Seminar mit Übung
Theorieseminar
Seminarleistung zu Theorieseminar
Projektseminar
Masterprojekt Die lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfung erfolgt bei Seminaren, Seminaren mit Übung, Theorieseminaren, Projektseminaren und Masterprojekten durch aktive Beteiligung insbesondere in Form von Referaten, Essays, Übungsaufgaben oder Durchführung von psychologischen Untersuchungen.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen bei Seminaren, Seminaren mit Übung, Theorieseminaren, Projektseminaren und Masterprojekten werden mit «bestanden»/«nicht bestanden» (pass/fail) bewertet.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen bei Seminarleistungen zu Theorieseminaren werden benotet.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.
Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.
Studierende sind mit dem Belegen der Lehrveranstaltung automatisch zur lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfung angemeldet. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Nach Ablauf der Belegfrist ist eine Abmeldung nicht mehr möglich. Das Nicht-Erscheinen ohne Abmeldung wird in der Datenabschrift mit dem Eintrag «Nicht Angetreten» vermerkt.
Form, Umfang, Bewertungsform und Zeitpunkt der lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen werden frühzeitig im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Leistungsüberprüfungen bei Teilnahme an psychologischen Untersuchungen
Art. 14 . Der Nachweis der erbrachten Teilnahme an psychologischen
Untersuchungen im Umfang von 20 Stunden wird mittels eines von den Untersuchungsbetreuern unterschriebenen Formulars bestätigt.
Leistungsüberprüfungen bei Berufs- und Forschungspraktika
Art. 15 . Im Bachelorstudium und im Masterstudium müssen je ein
2-monatiges Praktikum absolviert werden, wofür je 10 Kreditpunkte gutgeschrieben werden.
Auf jeder Stufe beträgt der zeitliche Aufwand für das Praktikum 300 Stunden. Dabei ist es grundsätzlich möglich, diesen Umfang auch in Form eines Teilzeitpraktikums zu erbringen. Der Beschäftigungsgrad muss jedoch mindestens 50% betragen.
Auf jeder Stufe muss das Praktikum von einem Psychologen mit Universitätsabschluss betreut werden. Kann diese Betreuung nicht gewährleistet werden, muss ein schriftlicher Antrag an die Prüfungskommission für eine Ausnahmebewilligung gestellt werden.
Anstelle eines Berufspraktikums besteht auf jeder Stufe die Möglichkeit eines Forschungspraktikums. Ein Forschungspraktikum sollte nach Möglichkeit ausserhalb der Psychologischen Fakultät absolviert werden. Fakultätssinterne Forschungspraktika sind schriftlich als Ausnahme durch die Prüfungskommission zu bewilligen.
Auf jeder Stufe gilt das Berufs- bzw. Forschungspraktikum als bestanden wenn:
im Zeitraum von mindestens 2 Monaten 300 Stunden absolviert wurden,
ein Praktikumsbericht im Umfang von 2–3 Seiten verfasst wird, der durch Angaben zu Art der Tätigkeit und neu erworbenen bzw. vertieften psychologischen Kenntnissen und Fertigkeiten die erlebte Praxis theoretisch reflektiert, und
der Bericht zusammen mit der Praktikumsbestätigung beim Sekretariat des Studiendekanats eingereicht wird.
Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag
Art. 16 . Studentische Leistungen können ausserhalb von Lehrveranstaltungen erbracht werden, insbesondere durch Projekte ausserhalb von
Lehrveranstaltungen, tutorielle Tätigkeit oder Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung.
Die Anmeldung zu einer studentischen Leistung ausserhalb von Lehrveranstaltungen erfolgt durch einen Studienvertrag.
Der Studienvertrag legt den verantwortlichen Dozenten bzw. die verantwortliche Dozentin, das Thema, den Inhalt und Umfang, den Beginn sowie die Dauer, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten, die Anzahl erwerbbarer Kreditpunkte sowie die Anrechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, dem verantwortlichen Dozenten bzw. der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Beginn unterschrieben.
Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden»/«nicht bestanden» (pass/fail) bewertet.
Bachelorarbeit
Art. 17 . Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelorarbeit wird zwischen einem habilitierten Mitglied der Psychologischen Fakultät, der
bzw. dem betreuenden Assistierenden und der Studentin bzw. dem Studenten ein Studienvertrag für die Bachelorarbeit abgeschlossen und gemeinsam unterschrieben. Der Studienvertrag regelt das Thema, die formalen Bestimmungen und den Abgabetermin der Bachelorarbeit.
Voraussetzung für den Beginn der Bachelorarbeit ist ein erfolgreich absolviertes empirisches Projektseminar.
Die Bachelorarbeit muss im Frühjahrsemester am 15. April und im Herbstsemester am 15. Oktober eines Jahres abgegeben werden. Der Abgabetermin kann per schriftlichen Antrag bis zwei Wochen vor Abgabetermin an die Prüfungskommission ein Mal um einen Monat verlängert werden.
Bei einer Nicht-Abgabe der Bachelorarbeit gilt diese als nicht bestanden.
Vor der Abgabe muss die Bachelorarbeit in zweifacher Ausführung sowie der Studienvertrag zuerst im Sekretariat des Studiendekanats abgestempelt und registriert werden. Danach ist sie der Betreuerin bzw. dem Betreuer und dem habilitierten Mitglied der Psychologischen Fakultät direkt einzureichen.
Spätestens 10 Wochen nach dem Abgabetermin der Bachelorarbeit gemäss Studienvertrag erfolgt die Benotung in Absprache zwischen der bzw. dem Assistierenden und der bzw. dem verantwortlichen habilitierten Mitglied der Psychologische Fakultät. Das Gutachten wird der Studentin resp. dem Studenten vom Studiendekanat zugestellt.
Bei einer ungenügend benoteten Bachelorarbeit kann eine zweite Bachelorarbeit zu einem neuen Thema erstellt werden.
Ein zweites Nichtbestehen einer Bachelorarbeit führt zum Ausschluss vom Studium der Psychologie. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.
Masterarbeit
Art. 18 . In der gewählten Vertiefungsrichtung wird eine schriftliche
Masterarbeit verfasst.
Vor Beginn der Erarbeitung einer Masterarbeit wird zwischen einem habilitierten Mitglied der Psychologischen Fakultät, einer weiteren Gutachterin bzw. einem weiteren Gutachter und der Studentin bzw. dem Studenten ein Studienvertrag für die Masterarbeit abgeschlossen und gemeinsam unterschrieben. Der Studienvertrag regelt das Thema und die formalen Bestimmungen der Masterarbeit.
Die Masterarbeit muss im Frühjahrsemester am 1. April und im Herbstsemester am 15. Oktober abgegeben werden. Der Abgabetermin kann per schriftlichen Antrag bis zwei Wochen vor Abgabetermin an die Prüfungskommission ein Mal um einen Monat verlängert werden.
Bei einer Nicht-Abgabe der Masterarbeit gilt diese als nicht bestanden.
Vor der Abgabe muss die Masterarbeit, in zweifacher Ausführung, sowie der Studienvertrag zuerst im Sekretariat des Studiendekanats abgestempelt und registriert werden. Danach ist sie den beiden Gutachtenden direkt einzureichen.
Die beiden Gutachtenden verfassen ein schriftliches Gutachten und benoten die Arbeit bis spätestens 6 Wochen nach Abgabefrist gemäss Abs. 3. Beide Gutachten werden der Studentin resp. dem Studenten vom Studiendekanat zugestellt.
Der auf halbe Noten gerundete Notendurchschnitt der beiden Gutachten bildet die Note der Masterarbeit. Bei Gutachten, die um eine halbe Note voneinander abweichen, legen die beiden Gutachter die Note gemeinsam fest. Ergeben sich in der Beurteilung Differenzen zwischen den beiden Gutachten, die grösser sind als eine halbe Note, oder kann keine Einigung erreicht werden, beschliesst die Prüfungskommission über die definitive Festsetzung der Note.
Das Nichtbestehen einer Masterarbeit wird der bzw. dem Studierenden von der Fakultät mit einer Begründung und gestützt auf die beiden Gutachten mit Kopie an die Prüfungskommission schriftlich mitgeteilt.
Ist die Note der Masterarbeit ungenügend, so kann sie im kommenden Semester noch einmal zu einem neuen Thema geschrieben werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium der Psychologie. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Masterprüfung
Art. 19 . Die Masterprüfung besteht aus einer 30-minütigen mündlichen
Prüfung in der gewählten Vertiefungsrichtung. Prüfungsinhalte werden durch die verantwortlichen Professorinnen bzw. Professoren der jeweiligen Vertiefungsrichtung festgelegt und frühzeitig kommuniziert.
Die Masterprüfung findet zwei Mal jährlich statt und setzt eine fristgerechte Anmeldung voraus.
Voraussetzung für die Zulassung zur Masterprüfung ist die bestandene Masterarbeit.
Die Masterprüfung wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers abgenommen und benotet.
Prüfende sind habilitierte Mitglieder der Psychologischen Fakultät. Ausnahmen sind von der Fakultätsversammlung zu genehmigen. Beisitzende müssen ein Universitätsstudium im Fach Psychologie auf der Stufe eines Masterstudiums abgeschlossen haben.
Eine nicht bestandene Masterprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum nächstmöglichen Prüfungstermin statt. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium im Fach Psychologie. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.
Bleibt eine Studentin oder ein Student einer Masterprüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit «nicht erschienen» bewertet. Ausnahmen werden im Rahmen der Härtefallregelung in § 28 behandelt.
Bachelor- und Masterurkunde
Art. 20 . Wer das Bachelor- bzw. Masterstudium gemäss § 8 bestanden
hat, erhält eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde, aus welcher der studierte Studiengang sowie die Abschlussnote hervorgehen. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Bachelor of Science in Psychology bzw. Master of Science in Psychology verliehen.
Zeugnis und Diploma Supplement
Art. 21 . Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten, der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit sowie die Bachelor- bzw. Masternote detailliert ausgewiesen sind.
Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausgehändigt.
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
Art. 22 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel oder Massnahmen erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung der Dozentin bzw. dem Dozenten angegeben werden.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 23 . Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,
bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwertung von Inhalten unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Einsichtsrecht
Art. 24 . Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 25 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität
Basel bzw. einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag des für den jeweiligen Studiengang zuständigen Gremiums unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät.
Eine allfällige Anrechnung von Kreditpunkten erfolgt erst nach bestandenen Propädeutischen Klausuren. Ausnahme von dieser Regelung bilden Anträge auf Anrechnung von Propädeutischen Veranstaltungen.
IV. Zuständigkeiten Prüfungskommission
Art. 26 . Die Prüfungskommission besteht aus sechs Mitgliedern der Fakultät (der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan, je ein Mitglied der
Gruppierungen I und III, ein Mitglied der Studierendenvertretung) und der Leiterin bzw. dem Leiter des Studiendekanats. Den Vorsitz führt der Studiendekan bzw. die Studiendekanin.
Die Ausschussmitglieder werden von der Fakultätsversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Anerkennung von auswärtigen Studienabschlüssen und die Anrechnung einzelner Studienleistungen. Sie nimmt zudem die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung oder der jeweilige Studienplan keine Bestimmungen enthalten. Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Studiendekanin bzw. den Studiendekan der Prüfungskommission delegieren.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungskommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.
Härtefälle
Art. 27 . In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 28 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 29 . Diese Ordnung ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung der
Fakultät für Psychologie der Universität Basel für das Bachelor- und Masterstudium Psychologie vom 14. Juni 2001. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium gemäss § 5 dieser Ordnung am 1. August 2009 oder später beginnen.
Die in dieser Ordnung geregelten Leistungsüberprüfungsmodalitäten gemäss dem Abschnitt «III. Leistungsüberprüfungen» gelten in gleicher Weise für Studierende, die vor dem 1. August 2009 ihr Studium begonnen haben und nach einer alten Studienordnung beenden.
Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, können dieses gemäss der Studienordnung Psychologie der Philosophisch-Historischen Fakultät vom 24. Juli 1996 beenden.
Wirksamkeit
Art. 30 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009
wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Psychologie der Universität Basel für das Bachelor- und Masterstudium Psychologie vom 14. Juni 2001 aufgehoben.