Quelle

561.800

Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit

Kollektiergesetz 561.800 Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit (Kollektiergesetz) Vom 3. Juni 1982

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:

Geltungsbereich

Art. 1 . Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Sammlungen in der

Öffentlichkeit zu einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck, die im Gebiet des Kantons Basel-Stadt veranstaltet werden.

Es findet nicht Anwendung auf Sammlungen in geschlossenem Kreis, namentlich innerhalb von Vereinen oder von Religionsgemeinschaften, und auf Sammlungen in der Öffentlichkeit für politische Zwecke.

Bewilligungspflicht

Art. 2 . Die Sammlungen in der Öffentlichkeit bedürfen einer Sammelbewilligung.

Die Erteilung dieser Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Eine bewilligungspflichtige Sammlung darf vor Erteilung der Sammelbewilligung weder angekündigt noch durchgeführt werden.

Eine Verordnung bestimmt, welche Sammlungen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Art. 3 . Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Veranstalter dafür Gewähr bietet, dass das Sammelergebnis für den vorgesehenen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck Verwendung findet.

Verweigerung der Bewilligung

Art. 4 . Die Sammelbewilligung kann verweigert werden, wenn absehbar

ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem erheblichen Missverhältnis zum mutmasslichen Sammelergebnis stehen, oder wenn infolge gleichzeitiger Veranstaltung verschiedener Sammlungen die Gefahr der Zersplitterung besteht.

Pflichten des Bewilligungsinhabers

Art. 5 . Der Inhaber einer Sammelbewilligung hat für die ordnungsgemässe Durchführung der Sammlung zu sorgen.

Er ist verpflichtet, Buch zu führen und der Bewilligungsbehörde jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren. Nach Abschluss der Sammlung hat er eine Schlussabrechnung vorzulegen und über die Verwendung des Reinertrages Bericht zu erstatten.

1. 5. 1998 49 561.800 Lotterien / Kollekten Entzug der Bewilligung

Art. 6 . Die Sammelbewilligung kann entzogen werden:

  1. wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist;

  2. wenn nachträglich wichtige Verweigerungsgründe bekannt werden;

  3. wenn die gesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sammlungen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;

  4. wenn begründete Beschwerden wegen Belästigung des Publikums zu verzeichnen sind.

Vollzugsbestimmungen

Art. 7 . Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen

Vollzugsbestimmungen. Er kann weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen und Dauerbewilligungen erteilen.

Strafbestimmung

Art. 8 . Wer eine Sammlung ohne die erforderliche Bewilligung veranstaltet, die Bewilligungsbehörden täuscht oder zu täuschen versucht,

die mit der Sammelbewilligung verbundenen Auflagen nicht einhält oder in anderer Weise den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmungen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes bestraft.

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.1) 1) Wirksam seit 18. 7. 1982.

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