569.200
Gesetz betreffend Vorführung von Filmen
Vorführung von Filmen: G 569.200 Gesetz betreffend Vorführung von Filmen Vom 11. Februar 19711)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
erster abschnitt Aufsicht
Art. 1 . Die Aufsicht über den Betrieb von Kinos obliegt dem Polizei-
und Militärdepartement. Dieses handhabt sie in Verbindung mit der Bau-, Feuer- und Sanitätspolizei nach Massgabe der Vorschriften dieses Gesetzes und allfälliger Ausführungsvorschriften.
Den vom Polizei- und Militärdepartement beauftragten Organen ist für die Kontrolle jederzeit unentgeltlich Zutritt zu gestatten.
zweiter abschnitt Allgemeine Vorschriften über die Vorführung von Filmen
Art. 2 . Die folgenden Vorschriften finden Anwendung auf alle öffentlichen Filmvorführungen. Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie
nicht nur einem bestimmten eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
Nicht öffentliche Vorführungen in Vereinen, Clubs und anderen geschlossenen Gesellschaften können durch den Regierungsrat ebenfalls den Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Vorführungszeiten
Art. 3 .2) An öffentlichen Ruhetagen sind Filmvorführungen von 10.00
bis 24.00 Uhr, an Werktagen von 06.30 bis 24.00 Uhr gestattet. In besonderen Fällen kann das Polizei- und Militärdepartement Ausnahmen bewilligen.
1) Wirksam seit 1. 7. 1971. 2)
Art. 3 in der Fassung des GRB vom 25. 9. 1991 (wirksam seit 10. 11. 1991).
1. 1. 1999 51 569.200 Sonstige Gewerbe dritter abschnitt Zutrittsalter
Art. 4 .3) Ab dem 16. Altersjahr besteht ein freier Zutritt zu den Filmvorführungen.
In Begleitung erwachsener Personen dürfen Jugendliche und Kinder Filmvorführungen besuchen, falls sie das für den besuchten Film geltende Zutrittsalter nicht um mehr als drei Jahre unterschreiten.
Die Veranstalter müssen das freie Zutrittsalter für jede einzelne Filmvorführung gut sichtbar an der Kinokasse bekannt machen.
Jugendliche Kinobesucher müssen sich über ihr Alter auf Aufforderung des zuständigen Kinopersonals hin ausweisen können; kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist der Zutritt zu verweigern. In Zweifelsfällen hat eine Alterskontrolle stattzufinden; die Veranstalter sind für die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen verantwortlich.
Im Rahmen einer Filmvorführung dürfen andere Filme, Filmteile oder Vorfilme usw. nur vorgeführt werden, wenn diese für die freie Zutrittsaltersklasse geeignet sind.
Jugendschutz4)
Art. 5 .4) Eine vom Regierungsrat bestellte Filmkommission nimmt die
Interessen des Jugendschutzes wahr. Sie kann Filme für Personen unter
Jahren entweder auf Antrag des Kinounternehmers bzw. Filmverleihers freigeben oder von sich aus zur Freigabe empfehlen. Filme, die für Personen unter 16 Jahren frei zugänglich gemacht werden, müssen für die betreffende Altersstufe geeignet sein.
Filmkommission
Art. 6 . Die Filmkommission besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso
vielen Ersatzmitgliedern. Es sollen der Kommission vor allem erzieherisch und kulturell tätige Personen angehören. Der Basler Lichtspieltheaterverband ist durch ein Mitglied vertreten.
Die Konstituierung der Kommission sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch ein vom Regierungsrat zu erlassendes Reglement näher bestimmt.
Art. 6a .5) Gegen die Entscheide der Filmkommission kann nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege der Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
3)
Art. 4 in der Fassung des GRB vom 14. 10. 1998 (wirksam seit 29. 11. 1998).
4)
Art. 5 samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 10. 1998 (wirksam seit 29. 11.
1998). 5)
Art. 6a eingefügt durch G vom 12. 12. 1975.
Vorführung von Filmen: G 569.200 vierter abschnitt Ausführungsvorschriften
Art. 7 . Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Strafbestimmungen
Art. 8 . Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder
dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Haft oder mit Busse bestraft.
Schlussbestimmungen
Art. 9 . Durch dieses Gesetz werden aufgehoben bzw. abgeändert: das
Gesetz betreffend die Filmvorführungen vom 16. November 1916, in der Fassung vom 28. Juni 1962.6) Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten mit der Empfehlung zur Annahme vorzulegen, sofern das Initiativbegehren betreffend Aufhebung der Filmzensur nicht zurückgezogen wird. Für den Fall des Rückzuges des Initiativbegehrens unterliegt das Gesetz dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.7) 6) Es folgt eine hier nicht abgedruckte Änderung von § 77 des nun aufgehobenen Polizeistrafgesetzes. 7) Das G wurde durch RRB vom 21. 6. 1971 auf den 1. 7. 1971 in Wirksamkeit erklärt.
1. 1. 1999 51