Quelle

640.100

Gesetz über die direkten Steuern

Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz)

Inhalt

I. Teil: Die einzelnen Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

1. abschnitt: allgemeines ......................................... 9 I. Steuerarten des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 II. Kommunale Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

2. abschnitt: die einkommens- und die vermögenssteuer der natürlichen personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

A. Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 10 I. Steuerliche Zugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Persönliche Zugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 a) Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke . . . . . . . . . . . . . 10 b) Andere steuerbare Werte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3. Umfang der Steuerpflicht, Steuerausscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 4. Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . 11 II. Beginn und Ende der Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 III. Besondere Verhältnisse, Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner . . . . . . . . . . . . . . . 12 2. Kinder unter elterlicher Sorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3. Erbschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4. Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5. Mithaftung für die Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 IV. Besteuerung nach dem Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 V. Steuerbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 VI. Steuererleichterungen für Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

B. Die Einkommenssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 I. Steuerbare Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3. Selbständige Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 a) Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 b) Aufschubtatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 c) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsver- 17 mögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Unternehmensumstrukturierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 4. Bewegliches Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 b) Indirekte Teilliquidation und Transponierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

5. Unbewegliches Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 6. Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 7. Weitere steuerbare Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 II. Steuerfreie Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 III. Ermittlung des Reineinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 1. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 3. Selbständige Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 b) Ersatzbeschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 c) Verluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 4. Privatvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5. Allgemeine Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge . . . . . . . . . . . . . 23 b) Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . 24 6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 IV. Sozialabzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 V. Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 1. Steuertarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 2. Steuerfuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 3. Ausgleich der kalten Progression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 4. Sonderfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . 27 a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 27 b) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte . . . . 27 c) Liquidationsgewinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 d) Kapitalleistungen aus Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 VI. Zeitliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 1. Steuerperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 2. Bemessung des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 3. Besondere Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a) Eintritt der Mündigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 b) Begründung und Auflösung der Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 c) Konkurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

C. Die Vermögenssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 I. Steuerobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 1. Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 2. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 3. Schuldenabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4. Steuerfreies Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 II. Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 1. Steuerfreibeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 2. Steuertarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 3. Steuerermässigungen bei besonderen Verhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 a) Steuerpflichtige Personen mit geringem Einkommen . . . . . . . . . . . . . . 32 b) Vermögen mit geringer Rendite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 III. Zeitliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 1. Steuerperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 2. Bemessung des Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 3. Besondere Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

a) Eintritt der Mündigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 b) Begründung und Auflösung der Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 c) Erbgang, Konkurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

3. abschnitt: die gewinn- und die kapitalsteuer der juristischen personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

A. Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 I. Begriff der juristischen Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 II. Steuerliche Zugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 1. Persönliche Zugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 3. Umfang der Steuerpflicht, Steuerausscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 4. Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . 35 III. Beginn und Ende der Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 IV. Besondere Verhältnisse, Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 1. Steuernachfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 2. Mithaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 V. Steuerbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 VI. Steuererleichterungen für Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

B. Die Gewinnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 I. Steuerobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 1. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2. Berechnung des Reingewinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 c) Erfolgsneutrale Vorgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 d) Unternehmensumstrukturierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 e) Ersatzbeschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 f) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen . . 41 g) Verluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 II. Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 2. Beteiligungs- und Domizilgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 a) Beteiligungsabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 b) Holdinggesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 c) Domizilgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 d) Änderung des Steuerstatus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 III. Zeitliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 1. Steuerperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 2. Bemessung des Reingewinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

C. Die Kapitalsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 I. Steuerobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 1. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 3. Vereine, Stiftungen, Anlagefonds und übrige juristische Personen . . . . . 46

II. Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 III. Zeitliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 1. Steuerperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2. Bemessung des Eigenkapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

4. abschnitt: die quellensteuer ................................... 47 I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 1. Steuersubjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2. Steuerbare Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3. Steuertarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 4. Abgegoltene Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 5. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 II. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 2. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei internationalen Transporten 49 3. Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 4. Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen 50 5. Hypothekargläubiger und Hypothekargläubigerinnen . . . . . . . . . . . . . . . 50 6. Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen . . . . . . . . . . . . 50 7. Abgegoltene Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

5. abschnitt: die grundstückgewinnsteuer ......................... 51 I. Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 1. Steuersubjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 2. Steuerbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 II. Steuerobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 1. Steuertatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 2. Steueraufschub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 3. Steuerbarer Gewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 a) Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 b) Besitzdauerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 c) Verlustverrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 III. Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 IV. Zeitliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

6. abschnitt: die grundstücksteuer ................................ 54 I. Steuersubjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 II. Steuerobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 1. Gegenstand und Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 2. Steuerbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 III. Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 1. Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 2. Anrechnung an die Gewinn- und die Kapitalsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 IV. Zeitliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

7. abschnitt: die erbschafts- und schenkungssteuer ................. 55 I. Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 1. Steuersubjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 2. Steuerzugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 3. Steuernachfolge und Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 4. Steuerbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 II. Steuerobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 1. Gegenstand der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 a) Erbrechtliche Vermögensübergänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 b) Zuwendungen unter Lebenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 c) Versicherungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 d) Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 2. Inhalt des Vermögensübergangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 3. Steuerfreie Vermögensübergänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 III. Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 1. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 2. Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 IV. Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 1. Steuerfreibeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 2. Steuertarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 a) Grundtarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 b) Zuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . 59 3. Berechnungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 4. Periodische Erbschafts- und Schenkungssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 V. Zeitliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

2. Teil: Organisation, Verfahren und Steuerbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

1. abschnitt: steuerbehörden ..................................... 61 I. Steuerverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 II. Steuerrekurskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

2. abschnitt: veranlagung der steuer .............................. 61

A. Allgemeine Verfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 I. Amtspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 1. Ausstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 2. Amtsgeheimnis, Amtshilfe, Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 a) Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 b) Amtshilfe unter Steuerbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 c) Amtshilfe von anderen Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 d) Amtshilfe an andere Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 3. Datenbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 II. Verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person . . . . . . . . . . 63 1. Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 2. Akteneinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 3. Beweisabnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 4. Eröffnung von Entscheiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 5. Vertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

III. Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 IV. Veranlagungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

B. Veranlagung im ordentlichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 I. Vorbereitung der Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 II. Verfahrenspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 1. Aufgaben der Steuerverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 a) Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 b) Beilagen zur Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 c) Weitere Mitwirkungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 3. Deklaration von Zuwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 4. Bescheinigungspflicht Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 5. Auskunftspflicht Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 6. Meldepflicht Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 III. Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 1. Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 2. Eröffnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 3. Elektronischer Datenaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

C. Einspracheverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 1. Voraussetzungen und Inhalt der Einsprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 2. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 3. Entscheid und Eröffnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 4. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

D. Rekursverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 I. Rekurs an die Steuerrekurskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 1. Voraussetzungen und Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 2. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 a) Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 b) Vernehmlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 c) Mündliche Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 d) Befugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 e) Entscheid und Eröffnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 f) Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 II. Rekurs an das Verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 III. Beschwerde an das Bundesgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

E. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide . . . . . . . . . . . . . . . 73 I. Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 1. Revisionsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 2. Revisionsbegehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 3. Verfahren und Entscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen . . . . . . . . . . . 74 III. Nachsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 1. Ordentliche Nachsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 2. Verwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 3. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 4. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben und Erbinnen . . . . . . . . . . . . . 75

F. Inventar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 1. Inventarpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 2. Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 3. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 a) Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 b) Sicherung der Inventaraufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 c) Mitwirkungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 d) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 e) Prüfung des Inventars durch die Steuerverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . 77 f) Mitteilung des Inventars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 4. Steuerveranlagung aufgrund des Inventars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

G. Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer . . . . . . . 78 1. Pflichten der Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung . 78 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 3. Verfügung und Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 4. Nachforderung und Rückerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 5. Ausführungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

3. abschnitt: bezug und sicherung der steuer ....................... 79 1. Fälligkeit der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 2. Zinsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 3. Akontozahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 4. Steuerzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 4a. Provisorische Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 5. Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 6. Bezugsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 7. Zahlungserleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 8. Steuererlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 9. Steuerrückerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 10. Steuersicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 11. Arrest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 12. Steuerpfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 13. Bezugsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 14. Besondere Bestimmungen zum Bezug der Quellensteuer . . . . . . . . . . . 83

3. Teil: Steuerstrafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung . . . . . . . . . 84 I. Verletzung von Verfahrenspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 II. Steuerhinterziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 1. Vollendete Steuerhinterziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 2. Versuchte Steuerhinterziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 5. Erben und Erbinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 6. Steuerhinterziehung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 7. Juristische Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 b) Selbstanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

III. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 2. Einleitung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 3. Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 4. Entscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 5. Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 6. Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 7. Bezug der Bussen und Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

B. Steuervergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 1. Steuerbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 2. Veruntreuung von Quellensteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 3. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 4. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 5. Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

4. Teil: Verhältnis zu den Einwohnergemeinden, Abgrenzung der Steuerhoheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

1. Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen . . . . . . . . 90 2. Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer der juristischen Personen . . . . 91 3. Grundstückgewinnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

5. Teil: Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

I. Ausführungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 II. Aufhebung und Änderung geltenden Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 1. Aufhebung des bisherigen Steuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 2. Änderung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 92 3. Änderung des Handänderungssteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 III. Übergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 1. Wohnsitzwechsel im Verhältnis zu Praenumerandokantonen . . . . . . . . . 92 2. Erstmalige Anwendung des neuen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 3. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 4. Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 5. Berufliche Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 a) Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 b) Kapitalabfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 c) Einkauf von Beitragsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 6. Steuerfuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 7. Steuerermässigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 a) Bezüger und Bezügerinnen von Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 b) Bezüger und Bezügerinnen von Kinderalimenten . . . . . . . . . . . . . . . . 96 7a. Rentenversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 8. Gewinnsteuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 9. Gemischte Beteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 10. Verhältnis zu den Landgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 IV. Inkraftsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

98

Anhang (Ausgleich der kalten Progression) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99

Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) Vom 12. April 2000

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

1. Teil: Die einzelnen Steuern

1. Abschnitt: Allgemeines i. steuerarten des gesetzes

Art. 1 . Der Kanton erhebt nach diesem Gesetz folgende Steuern:

  1. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;

  2. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;

  3. eine Quellensteuer;

  4. eine Grundstückgewinnsteuer;

  5. eine Grundstücksteuer von den juristischen Personen;

  6. eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.

ii. kommunale steuern1)

Art. 2 .1) Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erheben von

den nach §§ 228 und 228b persönlich oder wirtschaftlich steuerzugehörigen natürlichen Personen folgende kommunalen Steuern:

  1. eine Einkommenssteuer;

  2. eine Vermögenssteuer;

  3. eine Grundstückgewinnsteuer.

Die kommunalen Steuern werden in Prozenten (Steuerfuss) der nach diesem Gesetz berechneten Steuern festgesetzt.

In der Stadt Basel werden keine kommunalen Steuern erhoben.

1) Titel und § 2 in der Fassung von § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Ratschlag Nr. 03.1664.02, Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05).

2. Abschnitt: Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen A. Steuerpflicht

i. steuerliche zugehörigkeit

1. Persönliche Zugehörigkeit

Art. 3 . Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen hier verweilt.

2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

a) Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Art. 4 . Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Inhaber, Inhaberinnen, Teilhaber, Teilhaberinnen, Nutzniesser oder Nutzniesserinnen von Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte

b) Andere steuerbare Werte

Art. 5 . Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;

  2. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

  3. Gläubiger, Gläubigerinnen, Nutzniesser oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

  4. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;

  5. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;

  1. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;

  2. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.

3. Umfang der Steuerpflicht, Steuerausscheidung

Art. 6 . Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den §§ 4 und 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen und Regeln zur Vermeidung der interkantonalen und internationalen Doppelbesteuerung.

4. Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht

Art. 7 . Die natürlichen Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres

Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

ii. beginn und ende der steuerpflicht

Art. 8 .2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt

nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet. Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangehenden Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 39 sind steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

2)

Art. 8 : Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001); Abs. 4 beigefügt durch denselben GRB.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei der Vermögenssteuer wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer ihrer Zugehörigkeit bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäss auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

iii. besondere verhältnisse, haftung

1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner3)

Art. 9 . Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich

und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Ist nur ein Ehegatte im Kanton steuerpflichtig, entrichtet er die Steuer nach dem Steuersatz, der dem gesamten ehelichen Einkommen und Vermögen entspricht. haften nur für ihren Anteil an der Gesamtsteuer.

Diese und alle weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ehegatten gelten sinngemäss für die eingetragenen Partnerinnen und Partner.3)

2. Kinder unter elterlicher Sorge

Art. 10 . Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher

Sorge wird bis zum Ende des der Mündigkeit vorangehenden Jahres mit dem Einkommen und Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge zusammengerechnet.

Üben die nicht gemeinsam veranlagten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam für das Kind aus, wird dessen Einkommen und Vermögen mit dem Einkommen und Vermögen desjenigen Elternteils zusammmengerechnet, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt.

Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig besteuert.

Unter elterlicher Sorge stehende minderjährige Kinder haften solidarisch mit der steuerpflichtigen Person, die die elterliche Sorge innehat, bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer.

3)

Art. 9 : Titel 1. in der Fassung von Abschn. II., 11., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01); Abs. 3 beigefügt durch denselben

GRB.

haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen oder -vermögen entfällt.

3. Erbschaften

Art. 11 . Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein.

Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben und Erbinnen anteilmässig zugerechnet; Erbengemeinschaften als solche sind nicht steuerpflichtig.

Die Erben und Erbinnen haben die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen.

Die Erben und Erbinnen haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

4. Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen4)

Art. 12 . Das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften,

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhabern und Teilhaberinnen anteilmässig zugerechnet.

Die in der Schweiz wohnenden Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haften solidarisch mit der steuerpflichtigen Person bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die kraft der Beteiligung geschuldeten Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber und Teilhaberinnen.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Das Einkommen und Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 wird den Anlegern und Anlegerinnen anteilmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.5) 4) 4. Titel in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02). 5)

Art. 12 Abs 4 beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

5. Mithaftung für die Steuer6)

Art. 13 . Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen

oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die Käufer- bzw. die Verkäuferschaft einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haftet solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die Steuer aus der Vermittlungstätigkeit der von ihr damit beauftragten steuerpflichtigen Person, wenn diese keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.7) iv. besteuerung nach dem aufwand

Art. 14 . Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben,

haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.

Besitzen diese Personen das Schweizer Bürgerrecht nicht, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.

Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag:

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

  6. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

6) 5. Titel in der Fassung des GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr. 04.1965.01 [9426], Kommissionsbericht Nr. 04.1965.02). 7)

Art. 13 Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005;

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Abs. 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Abs. 1 und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.

v. steuerbefreiung

Art. 15 . Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden

insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.8)

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 7.

vi. steuererleichterungen für unternehmen

Art. 16 . Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden oder deren

betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.

Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.

Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.

B. Die Einkommenssteuer

i. steuerbare einkünfte

Art. 17 . Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden grundsätzlich nach ihrem Marktwert bemessen.

8)

Art. 15 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

2. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Art. 18 . Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,

Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder und andere geldwerte Vorteile.

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige, der Vorsorge dienende Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach § 39 besteuert.

3. Selbständige Erwerbstätigkeit

Art. 19 . Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,

Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Art. 19b bleibt vorbehalten.9)

Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich sinngemäss nach § 69.

Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von unbeweglichem Geschäftsvermögen sind in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem der Einstandswert nach § 106 Abs. 3 den steuerlich massgeblichen Buchwert (Einkommenssteuerwert) übersteigt.

b) Aufschubtatbestände

Art. 19a .10) Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag

der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben und Erbinnen fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben und Erbinnen bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

9)

Art. 19 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; 10)

§§ 19a und 19b samt Titel b und c eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02); dadurch wurde der bisherige Titel b zu Titel d.

c) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Art. 19b .11) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und

geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

d) Unternehmensumstrukturierungen12)

Art. 20 .12) Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma,

Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;

  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;

  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 72 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 177–179 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

11)

Art. 19b : Siehe Fussnote 10.

12)

Art. 20 in der Fassung des GRB vom 21. 10. 2004 (wirksam seit 9. 12. 2004; Ratschlag Nr. 9348). Siehe betr. Titel im Übrigen Fussnote 10.

4. Bewegliches Vermögen

a) Allgemeines13)

Art. 21 .14) Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen; als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde; in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

  2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber oder der Inhaberin anfallen;

  3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art; ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis Verrechnungssteuergesetz); Abs. 1bis bleibt vorbehalten;

  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

  5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

  6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.

13) Titel a eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02). 14)

Art. 21 : Abs. 1 lit. c in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12.

2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02); Abs. 1 lit. e in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); Abs. 1bis eingefügt und Abs. 3 in der Fassung des erstgenannten GRB vom 11. 11. 2009.

b) Indirekte Teilliquidation und Transponierung15)

Art. 21a .15) Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 21

Abs. 1 lit. c gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers oder der Verkäuferin, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer bzw. bei der Verkäuferin gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 177 bis 179 nachträglich besteuert;

  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer bzw. die Veräusserin oder der Einbringer bzw. die Einbringerin nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

5. Unbewegliches Vermögen

Art. 22 . Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

  2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert);

  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

  4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.

15) Titel b sowie § 21a eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

6. Vorsorge

Art. 23 . Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. 4

Art. 25 lit. d bleibt vorbehalten.

7. Weitere steuerbare Einkünfte

Art. 24 . Steuerbar sind auch:

  1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;

  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;

  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;

  5. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für seine minderjährigen Kinder erhält;

  6. Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen.16) ii. steuerfreie einkünfte

Art. 25 .17) Der Einkommenssteuer unterliegen nicht:

  1. die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;

  2. die den Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer unterstellten Grundstückgewinne auf Privat- und Geschäftsvermögen;

  3. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;

  4. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 21 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten;

16)

Art. 24 lit. f beigefügt durch GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004).

17)

Art. 25 : Lit. a in der Fassung des GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004),

lit. k beigefügt durch denselben GRB.

  1. Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger oder die Empfängerin innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;

  2. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

  3. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach § 24 lit. e;

  4. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;

  5. die Zahlung von Genugtuungssummen;

  6. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  7. die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 erzielten Gewinne.

iii. ermittlung des reineinkommens

Art. 26 . Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 27–33 abgezogen.

2. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Art. 27 .18) Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;

  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

  3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;

  4. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.

Anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Berufskosten gemäss Abs. 1 kann ein Pauschalbetrag von 4'000 Franken abgezogen werden. Wird der Pauschalabzug geltend gemacht, sind keine weiteren Berufskosten abziehbar. Wird die Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt, ist der Pauschalabzug angemessen zu kürzen.

18)

Art. 27 : Einleitungssatz und Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007

(wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02).

3. Selbständige Erwerbstätigkeit

a) Allgemeines

Art. 28 . Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder

berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesenen Abschreibungen;

  2. die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

  3. die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Millionen Franken;

  4. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

  5. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

  6. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 19 Abs. 2 entfallen.

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.19)

b) Ersatzbeschaffungen

Art. 29 . Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die

Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.20)

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückmeldung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

19)

Art. 28 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001). 20)

Art. 29 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

c) Verluste

Art. 30 . Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen

Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

4. Privatvermögen

Art. 31 . Bei beweglichem Privatvermögen können abgezogen werden:

  1. die Kosten der Verwaltung durch Dritte;

  2. die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können abgezogen werden:

  1. die Unterhaltskosten und die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;21)

  2. die Versicherungsprämien;

  3. die Kosten der Verwaltung durch Dritte;

  4. die Aufwendungen für Massnahmen, die dem Energiesparen, dem Umweltschutz oder der Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Denkmalschutzvorschriften dienen.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen. Er kann Pauschalansätze festlegen.

5. Allgemeine Abzüge

a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge

Art. 32 .22) Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;

  2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

21)

Art. 31 Abs. 2 lit. a in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12.

2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02). 22)

Art. 32 : Abs. 1 lit a und lit. d in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit

23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); Abs. 1 lit. g in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02); Abs. 1 lit. h beigefügt durch GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004); Abs. 2 in der Fassung des vorerwähnten GRB vom 13. 12. 2007.

  1. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

  2. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

  3. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

  4. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

  5. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Maximalbetrag von 4'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bzw. von 2'000 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen. Für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a oder b zulässig ist, können 1'000 Franken abgezogen werden23);

  6. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und üben sie beide eine vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern unabhängige Erwerbstätigkeit aus, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 1'000 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten; auf Ersatzeinkommen kann kein Abzug vorgenommen werden.24)

b) Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge

Art. 33 .25) Von den Einkünften werden ferner abgezogen:

a) die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit sie die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27–32 verminderten Einkünfte übersteigen;

23)

Art. 32 : Abs. 1 lit. g: Die Frankenbeträge dieser Bestimmung werden gemäss § 37

an die Teuerung angepasst; die Anpassungen sind im Anhang aufgeführt. 24)

Art. 32 Abs. 2: Siehe Fussnote 23. 25)

Art. 33 : lit. a in der Fassung des GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004);

lit. b in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

b) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 66 lit. f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr CHF 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27–32 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen; im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (§ 66 lit. a und b); der Regierungsrat kann im Einzelfall Zuwendungen, die die Limite von 20 Prozent übersteigen, als abziehbar erklären.

6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Art. 34 . Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen,

insbesondere:

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch ihre berufliche Stellung bedingte Privataufwand;

  2. die Ausbildungskosten;

  3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;

  4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;

  5. die Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern;

  6. Unterstützungen und Zuwendungen an Verwandte und Dritte, soweit das Gesetz keinen besonderen Abzug vorsieht.

iv. sozialabzüge

Art. 35 . Vom Einkommen werden abgezogen26):

  1. 6'800 Franken für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder der beruflichen Ausbildung obliegende, in häuslicher Gemeinschaft mit der steuerpflichtigen Person lebende Kind, an dessen Unterhalt sie zur Hauptsache beiträgt. Pro Kind kann der Abzug nur einmal beansprucht werden;

  2. 5'500 Franken für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; ausgenommen sind Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Scheidung, und Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug nach lit. a oder ein Alimentenabzug nach § 32 Abs. 1 lit. c gegeben ist;

  3. 18'000 Franken für alle steuerpflichtigen Personen, denen kein Abzug nach lit. d oder e zusteht;

26)

Art. 35 Abs. 1 und 2 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2.

2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02); im Übrigen siehe Fussnote 23.

  1. 35'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten;

  2. 28'000 Franken für Alleinstehende mit eigenem Haushalt, sofern sie allein mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder der beruflichen Ausbildung obliegenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben und an deren Unterhalt zur Hauptsache beitragen;

  3. 3'300 Franken für allein stehende Rentner und Rentnerinnen zusätzlich zum Abzug nach lit. c;

  4. 5'500 Franken höchstens für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind unter 15 Jahren, soweit wegen Erwerbstätigkeit, Invalidität oder schwerer Erkrankung der steuerpflichtigen Person Kosten für dessen Betreuung durch eine Drittperson anfallen.

Die Abzüge nach Abs. 1 lit. c, d und e und die Abzüge nach lit. d, e und f können nicht miteinander kumuliert werden.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig angerechnet; zur Festsetzung des satzmassgeblichen Einkommens werden sie vollumfänglich berücksichtigt.

v. steuerberechnung

1. Steuertarife

Art. 36 .27) Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird

nach folgendem Tarif (Tarif A) berechnet: Von CHF 100 bis CHF 200'000: CHF 23.50 je CHF 100 Über CHF 200'000: CHF 26 je CHF 100

Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach folgendem Tarif (Tarif B) berechnet: Von CHF 100 bis CHF 400'000: CHF 23.50 je CHF 100 Über CHF 400'000: CHF 26 je CHF 100

Für die Berechnung der Steuer nach diesen Tarifen werden die Frankenbeträge des steuerbaren Einkommens auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

27)

Art. 36 Abs. 1 uns 2 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02). Siehe im

Übrigen Fussnote 23.

2. Steuerfuss28)

Art. 36a .29)Die jährliche Einkommenssteuer beträgt 100 Prozent der einfachen Steuer gemäss § 36.

3. Ausgleich der kalten Progression30)

Art. 37 .31) Die Steuertarife gemäss § 36 und die in Franken festgesetzten

Abzüge gemäss §§ 27 Abs. 2, 32 Abs. 1 lit. g und 2 sowie 35 Abs. 1 lit. a bis g gelten für den Teuerungsstand nach dem Basler Index der Konsumentenpreise am 30. Juni 2008. Sie sind der Entwicklung dieses Indexes anzupassen, wenn die Teuerung seit der letzten Anpassung 4 Prozent übersteigt.

Massgebend für die Berechnung der Teuerung ist jeweils der Stand des Indexes per 30. Juni des der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahres, für welche die Anpassung wirksam wird. Die indexierten Tarifstufen und Abzüge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. Kann die Anpassung an die tatsächliche Teuerung infolge von Auf- oder Abrundungen nicht vollständig gewährt werden, so sind die Abweichungen bei der nächsten Anpassung zu kompensieren.

Die Anpassungen nimmt der Regierungsrat vor32).

4. Sonderfälle33)

a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Art. 38 . Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem

Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

b) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte34)

Art. 38a .34) Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent

zu erheben; Voraussetzung ist, dass der oder die Arbeitgebende die 28) 2. Titel eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003); dadurch wurden die bisherigen Titel 2. und 3. zu 3. und 4. 29)

Art. 36a (eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2002) in der Fassung des GRB vom

13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02). 30) 3. Titel: siehe Fussnote 28. 31)

Art. 37 : Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008;

Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02); Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004). 32)

Art. 37 Abs. 3: Siehe Fussnote 23.

33) 4. Titel: Siehe Fussnote 28. 34) Titel b sowie § 38a eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); dadurch wurde der bisherige Titel b vor § 39 zu Titel c resp. infolge späteren Einschubes von § 38b zu Titel d.

Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.

§ 189 Abs. 1 lit. a gilt sinngemäss.

Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

Die Bezugsprovision nach § 189 Abs. 4 steht der zuständigen AHV- Ausgleichskasse zu.

c) Liquidationsgewinne

Art. 38b .35) Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge

Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 32 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss

Art. 32 Abs. 1 lit. d nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus

Vorsorge gemäss § 39 erhoben. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend.

Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbberechtigten und die Vermächtnisnehmenden, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers oder der Erblasserin.

d) Kapitalleistungen aus Vorsorge36)

Art. 39 . Kapitalleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht zum

Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden, Kapitalleistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin nach

Art. 18 Abs. 2 sowie Kapitalzahlungen nach § 24 lit. b werden getrennt vom übrigen Einkommen und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten

wie folgt besteuert: die ersten Fr. 25 000 mit 3%, die nächsten Fr. 25 000 mit 4%, die nächsten Fr. 50 000 mit 6%, alle weiteren Beträge mit 8%.

35)

Art. 38b eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02); dadurch wurde der

bisherige Titel c zu Titel d. 36) Titel d: Siehe Fussnoten 34 und 35.

Mehrere Kapitalleistungen, die in der gleichen Steuerperiode ausgerichtet werden, werden zusammengerechnet. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Kapitalleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2, die nicht an den Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin, den überlebenden Ehegatten, an die direkten Nachkommen oder an Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Hauptsache aufkam, ausgerichtet werden, werden getrennt vom übrigen Einkommen nach § 36 besteuert.

vi. zeitliche grundlagen

Art. 40 . Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt

und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.

Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

2. Bemessung des Einkommens

Art. 41 . Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften

in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend.

Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen grundsätzlich in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.

3. Besondere Verhältnisse

a) Eintritt der Mündigkeit

Art. 42 . Bei Erreichen der Mündigkeit wird die mündige Person für die

ganze Steuerperiode getrennt vom Einkommen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge besteuert.

b) Begründung und Auflösung der Ehe

Art. 43 . Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode

gemeinsam besteuert.37)

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

c) Konkurs

Art. 44 . Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in

Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit nach der Konkurseröffnung.

C. Die Vermögenssteuer

1. Gegenstand

Art. 45 . Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (§ 58 Abs. 2) ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.38)

2. Bewertung

Art. 46 .39) Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet.

Wertpapiere und Forderungen werden nach ihrem Kurswert und in Ermangelung eines solchen nach dem Verkehrswert oder nach dem inneren Wert bewertet. Falls deren Gesamtertragswert (Summe der Erträgnisse, kapitalisiert zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz) niedriger ist als deren Gesamtverkehrswert (Summe der zu Kurs-, Verkehrs- oder inneren Werten bewerteten Wertpapiere und Forderungen), wird das Mittel der beiden Werte besteuert.

37)

Art. 43 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001). 38)

Art. 45 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; 39)

Art. 46 : Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); Abs. 6 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02).

Unverzinsliche Forderungen werden zum Verkehrswert bewertet.

Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt werden. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwertes zu schätzen.

Lebensversicherungen (einschliesslich rückkaufsfähige Rentenversicherungen) unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften.

3. Schuldenabzug

Art. 47 . Schulden (einschliesslich der fälligen Steuerschulden) werden

voll abgezogen.

Andere Schulden wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, für welche die steuerpflichtige Person nicht allein haftet, werden nur insoweit abgezogen, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

4. Steuerfreies Vermögen

Art. 48 .40) Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.

1. Steuerfreibeträge

Art. 49 . Vom Reinvermögen werden abgezogen:

  1. 100'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. e;41)

  2. 50 000 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen;

  3. 7500 Franken für jedes minderjährige Kind, soweit die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt.

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

40)

Art. 48 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

41)

Art. 49 Abs. 1 lit. a in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12.

2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02).

2. Steuertarife

Art. 50 .42) Die jährliche Steuer auf dem steuerbaren Vermögen wird

nach folgendem Tarif (Tarif A) berechnet: Von Fr. 0.– bis Fr. 250 000.–: Fr. 4.50 je Fr. 1000.– Von Fr. 250 000.– bis Fr. 750 000.–: Fr. 6.70 je Fr. 1000.– Von Fr. 750 000.– bis Fr. 2 500 000.–: Fr. 9.–– je Fr. 1000.– Über Fr. 2 500 000.–: Fr. 8.–– je Fr. 1000.–

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird die jährliche Steuer auf dem steuerbaren Vermögen nach folgendem Tarif (Tarif B) berechnet: Von Fr. 0.– bis Fr. 400 000.–: Fr. 4.50 je Fr. 1000.– Von Fr. 400 000.– bis Fr. 1 200 000.–: Fr. 6.70 je Fr. 1000.– Von Fr. 1 200 000.– bis Fr. 4 000 000.–: Fr. 9.–– je Fr. 1000.– Über Fr. 4 000 000.–: Fr. 8.–– je Fr. 1000.–

Für die Berechnung der Steuer nach diesen Tarifen wird das steuerbare Vermögen jeweils auf die nächsten 1000 Franken abgerundet.

3. Steuerermässigungen bei besonderen Verhältnissen

a) Steuerpflichtige Personen mit geringem Einkommen

Art. 51 . Für steuerpflichtige Personen mit einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 14 000 Franken oder, wenn sie in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben oder ihnen für Kinder und Angehörige ein Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a oder b zusteht, von nicht mehr als

000 Franken ermässigt sich die Vermögenssteuer um 75% bei einem Vermögen bis zu Fr. 100 000.–, 50% bei einem Vermögen bis zu Fr. 200 000.–, 25% bei einem Vermögen bis zu Fr. 400 000.–.

b) Vermögen mit geringer Rendite

Art. 52 . Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer und

deren Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag zusammen den Betrag von 50 Prozent des Vermögensertrags übersteigen, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf

Promille des steuerbaren Vermögens.

Art. 53 . Die Vermögenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt

und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

42)

Art. 50 Abs. 1 und 2 in der Fassung des GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der

Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003).

2. Bemessung des Vermögens

Art. 54 . Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am

Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3. Besondere Verhältnisse

a) Eintritt der Mündigkeit

Art. 55 . Bei Erreichen der Mündigkeit wird die mündige Person für die

ganze Steuerperiode getrennt vom Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge besteuert.

b) Begründung und Auflösung der Ehe

Art. 56 . Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode

gemeinsam besteuert.43)

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

c) Erbgang, Konkurs44)

Art. 57 .36) Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode

Vermögen, gilt § 53 Abs. 3 sinngemäss.

Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit nach der Konkurseröffnung.

43)

Art. 56 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).

44)

Art. 57 : Titel und Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1.

2001, publiziert am 9. 6. 2001).

3. Abschnitt: Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen A. Steuerpflicht

i. begriff der juristischen person

Art. 58 . Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;

  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 dieses Bundesgesetzes werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.45)

Ausländische juristische Personen sowie nach § 12 Abs. 3 steuerpflichtige Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

ii. steuerliche zugehörigkeit

1. Persönliche Zugehörigkeit

Art. 59 . Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Art. 60 . Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung

ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

  2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

45)

Art. 58 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

3. Umfang der Steuerpflicht, Steuerausscheidung

Art. 61 . Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 60 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen und Regeln zur Vermeidung der interkantonalen und internationalen Doppelbesteuerung.

4. Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht

Art. 62 . Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und

Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.

iii. beginn und ende der steuerpflicht

Art. 63 .46) Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen

Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton ins Ausland oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton in einen anderen Kanton oder aus einem anderen Kanton in den Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Domizil in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Im Übrigen werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

46)

Art. 63 : Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001); Abs. 4 beigefügt durch denselben GRB.

iv. besondere verhältnisse, haftung

1. Steuernachfolge

Art. 64 . Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine

andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

2. Mithaftung

Art. 65 . Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit

ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Mit der steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung nicht in der Schweiz hat.

Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber und Teilhaberinnen solidarisch.

Die Käufer- bzw. die Verkäuferschaft einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haftet solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die Steuer aus der Vermittlungstätigkeit der von ihr damit beauftragten steuerpflichtigen Person, wenn diese in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.47)

v. steuerbefreiung

Art. 66 .48) Von der Gewinn- und der Kapitalsteuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

  2. der Kanton und seine Gemeinden sowie ihre Körperschaften und Anstalten;

  3. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;

47)

Art. 65 Abs. 4 eingefügt durch GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; 48)

Art. 66 lit. h in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02); lit. i beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

  1. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

  2. die Krankenkassen und Krankenversicherer, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts;

  3. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

  4. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

  5. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;

  6. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. c oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. d sind.

vi. steuererleichterungen für unternehmen

Art. 67 . Für Unternehmen juristischer Personen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird und die

dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.

Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.

Der Regierungsrat hört die Landgemeinden an, wenn sie vom Entscheid betroffen sind.

Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.

B. Die Gewinnsteuer

Art. 68 . Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

2. Berechnung des Reingewinns

a) Allgemeines

Art. 69 . Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

  1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;

  2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, 3. Einlagen in die Reserven, 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, 5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

  3. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 73; der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

  4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 85 Abs. 4).

Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von unbeweglichem Vermögen sind in dem Umfang steuerbar, in dem der Einstandswert nach § 106 Abs. 3 den steuerlich massgeblichen Buchwert (Gewinnsteuerwert) übersteigt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 75 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach § 77 Abs. 5 lit. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.49)

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

49)

Art. 69 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Art. 70 .50) Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. die Steuern, nicht aber Steuerbussen;

  2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 66 lit. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (§ 66 lit. a und b); der Regierungsrat kann im Einzelfall Zuwendungen, welche 20 Prozent des Reingewinns übersteigen, als abziehbar erklären;

  4. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;

  5. die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesenen Abschreibungen;

  6. die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

  7. die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Millionen Franken.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

c) Erfolgsneutrale Vorgänge

Art. 71 . Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

  2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;

  3. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, soweit sie der Grundstückgewinnsteuer unterliegen;

  4. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

50)

Art. 70 : Abs. 1 lit. c in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12.

2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).

d) Unternehmensumstrukturierungen

Art. 72 .51) Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;

  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;

  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;

  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 177–179 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens

Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

  1. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach § 72 Abs. 1 lit. d;

  2. die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach den §§ 78 und 79 besteuert wird.

Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den 51)

Art. 72 : Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 21. 10. 2004 (wirksam seit 9. 12. 2004;

Ratschlag Nr. 9348); Abs. 2–4 eingefügt durch denselben GRB; dadurch wurde der bisherige Abs. 2 zu Abs. 5.

§§ 177–179 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

e) Ersatzbeschaffungen

Art. 73 .52) Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt

die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

f) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen53)

Art. 74 . Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das

Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden; andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Vom Gewinn der Vereine und Stiftungen wird ein Freibetrag von

000 Franken abgezogen.

52)

Art. 73 : Abs. 1 und Abs. 1bis (eingefügt durch GRB vom 21. 10. 2004) in der

Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02). 53) Titel f in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.54)

g) Verluste

Art. 75 . Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen

werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 71 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Art. 76 . Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten

vom steuerbaren Reingewinn eine Steuer von 9 Prozent als Grundsteuer und einen Zuschlag von so vielen Prozenten des steuerbaren Reingewinns, als dieser Prozente des Verhältniskapitals ausmacht.

Als Verhältniskapital gilt das steuerbare Kapital zu Beginn der Steuerperiode.

Die Gewinnsteuer ist in allen Fällen auf 22 Prozent des gesamten steuerbaren Reingewinns begrenzt.55)

Für die Berechnung der Steuer werden der steuerbare Reingewinn auf die nächsten 100 Franken und der Steuersatz auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet.

2. Beteiligungs- und Domizilgesellschaften

a) Beteiligungsabzug56)

Art. 77 .56) Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder

Genossenschaft:

  1. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;

  2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder

  3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

54)

Art. 74 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; 55)

Art. 76 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008;

Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02). 56)

Art. 77 : Titel, Abs. 1 und 5 lit. b in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr.

09.0594.02).

Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Abs. 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.

Keine Beteiligungserträge sind:

  1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;

  2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag in Zusammenhang steht.

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

  1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;

  2. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 69 Abs. 4 und

in kausalem Zusammenhang stehen.

b) Holdinggesellschaften

Art. 78 . Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, deren

statutarischer und tatsächlicher Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.

Erträge aus im Kanton gelegenem Grundeigentum werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden auch die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.

Von der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

c) Domizilgesellschaften

Art. 79 . Für die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit,

aber keine Geschäftstätigkeit ausüben (Verwaltungsgesellschaften), oder deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen und in der Schweiz lediglich untergeordnet ist (gemischte Gesellschaften), gelten folgende Bestimmungen:

  1. Erträge aus Beteiligungen im Sinne von § 77 Abs. 1 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

  2. die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;

  3. die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach Massgabe der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit bzw. der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert; der Regierungsrat kann zur Bestimmung der Bedeutung der Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz Pauschalsätze festlegen.

Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen vorweg abgezogen. Verluste auf Beteiligungen gemäss Abs. 1 lit. a können nur mit Erträgen gemäss Abs. 1 lit. a verrechnet

Von der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

d) Änderung des Steuerstatus

Art. 80 . Fallen die stillen Reserven einer juristischen Person infolge

ihrer Anerkennung als Holding- oder als Domizilgesellschaft (Statusänderung) unter die privilegierte Besteuerung gemäss §§ 78 oder 79, so wird im Zeitpunkt der Statusänderung über diese Reserven steuerlich abgerechnet.

Die steuerliche Abrechnung über die stillen Reserven auf Beteiligungen von mindestens 2 Millionen Franken und Immaterialgüterrechten kann auf Antrag hin unterbleiben, sofern diese Vermögenswerte nicht innert zehn Jahren seit der Statusänderung veräussert werden. Werden sie vor Ablauf dieser Frist veräussert, so wird auf den stillen Reserven zum Zeitpunkt der Statusänderung eine Jahressteuer von 15 Prozent erhoben; Abzüge werden keine gewährt.

Die steuerliche Abrechnung über die stillen Reserven findet unter Vorbehalt von § 69 Abs. 4 auf Beteiligungen, die mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft ausmachen und während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, nicht statt.

Personen57)

Art. 81 .58) Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen, kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und der übrigen juristischen Personen beträgt 9 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

Art. 82 . Die Gewinnsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und

erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.

Ein Geschäftsabschluss ist auch erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

2. Bemessung des Reingewinns

Art. 83 . Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der

Steuerperiode.

Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

57) 3. Titel in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02). 58)

Art. 81 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

C. Die Kapitalsteuer

Art. 84 . Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Art. 85 . Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder

Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital.

Bei Holding- und Domizilgesellschaften (§§ 78 und 79) gehört zum steuerbaren Eigenkapital auch jener Teil der stillen Reserven, der im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Personen59)

Art. 86 . Als steuerbares Eigenkapital gilt:

  1. bei den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;

  2. bei den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.60) 2 Bewertet wird das Reinvermögen nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Bestimmungen.

Art. 87 . Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 5,25 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

Die Kapitalsteuer der Holding- und Domizilgesellschaften (§§ 78 und 79) beträgt 0,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen sowie der kollektiven Kapitalanlagen beträgt 5,25 Promille des steuerbaren Eigenkapitals; Eigenkapital unter CHF 50'000 wird nicht besteuert.61) 59) 3. Titel in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02). 60)

Art. 86 Abs. 1 lit. b in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12.

2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02). 61)

Art. 87 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

Bei der Berechnung der Steuer wird das steuerbare Kapital jeweils auf die nächsten 1000 Franken abgerundet.

Art. 88 . Die Kapitalsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und

erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

§ 82 Abs. 3 und 4 gelten analog.

2. Bemessung des Eigenkapitals

Art. 89 . Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am

Ende der Steuerperiode.

Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer anteilmässig nach der Dauer des Geschäftsjahres.

4. Abschnitt: Die Quellensteuer

i. natürliche personen mit steuerrechtlichem wohnsitz oder aufenthalt im kanton

Art. 90 . Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche

die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte im Sinne von § 91 einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 38a unterstehen.62) werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der beiden Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

2. Steuerbare Leistungen

Art. 91 . Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.

62)

Art. 90 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

3. Steuertarif

Art. 92 . Die Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzugs entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufsunkosten (§ 27) und Versicherungsprämien (§ 32 Abs. 1 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt.

Der Steuerabzug für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 2 sowie den Abzug nach § 32 Abs. 2 wegen Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.

Für Einkommen aus Nebenerwerb beträgt der Steuersatz 9 Prozent.

Für Ersatzeinkünfte, die der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder die er neben einem allfälligen Erwerbseinkommen ausrichtet, beträgt der Steuersatz 9 Prozent.

Die Berücksichtigung zusätzlicher, in den Tarifen nicht bereits enthaltener Abzüge kann von der steuerpflichtigen Person bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres schriftlich und unter Beilage oder Bezeichnung der Beweismittel bei der Steuerverwaltung verlangt werden.

4. Abgegoltene Steuer

Art. 93 . Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden Steuer; er erhöht sich

um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer. § 94 bleibt vorbehalten.

5. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

Art. 94 . Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für ihr

Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz gilt § 7 sinngemäss.

Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte einer steuerpflichtigen Person in einem Kalenderjahr mehr als einen durch den Regierungsrat festgelegten Betrag, wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei zinslos angerechnet.

ii. natürliche und juristische personen ohne steuerrechtlichen wohnsitz oder aufenthalt in der schweiz

1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Art. 95 . Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

die hier für kurze Dauer als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der §§ 90–92 Abs. 1–5.

2. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei internationalen Transporten

Art. 96 . Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der §§ 90–92 Abs. 1–5.

3. Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen

Art. 97 . Im Ausland wohnhafte Künstler, Künstlerinnen, Sportler,

Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht einer dieser Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.

Die Steuer beträgt: – bei Tageseinkünften bis 200 Franken 8,2%; – bei Tageseinkünften von 201 bis 1 000 Franken 12,6%; – bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 16%; – bei Tageseinkünften über 3000 Franken 20%.

Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Der Regierungsrat kann anstelle der tatsächlichen Gewinnungskosten Pauschalabzüge festlegen.

Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Der Veranstalter oder die Veranstalterin, der oder die mit der Organisation der im Kanton stattfindenden Darbietung einer der in Abs. 1 genannten Personen beauftragt ist, ist für die Quellensteuer solidarisch haftbar.

4. Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen

Art. 98 . Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher

Verwaltung im Kanton unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle.

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätte ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

5. Hypothekargläubiger und Hypothekargläubigerinnen

Art. 99 . Im Ausland domizilierte natürliche oder juristische Personen

als Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Die Steuer beträgt 15 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

6. Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen

Art. 100 . Im Ausland wohnhafte Personen,

  1. die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber, einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,

  2. oder die aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.

Bei Renten beträgt die Steuer 8 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Bei Kapitalleistungen wird die Steuer gemäss den Steuersätzen nach

Art. 39 berechnet.

7. Abgegoltene Steuer

Art. 101 . Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern; er erhöht sich um die entsprechenden

Ansätze für die direkte Bundessteuer.

5. Abschnitt: Die Grundstückgewinnsteuer

i. steuerpflicht

Art. 102 . Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder die Veräussererin.

Grundstückgewinne auf Nutzniessungsvermögen werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin zugerechnet.

2. Steuerbefreiung

Art. 103 . Von der Grundstückgewinnsteuerpflicht ausgenommen sind:

  1. die nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten;

  2. die Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von § 66 lit. e.

1. Steuertatbestand

Art. 104 . Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und des Geschäftsvermögens der natürlichen und

juristischen Personen sowie von Anteilen an solchen ergeben.

Veräusserungen von Grundstücken sind gleichgestellt:

  1. die Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;

  2. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

Als Grundstücke gelten die in Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches umschriebenen Vermögensgüter.

2. Steueraufschub

Art. 105 . Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

a) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;

  1. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird;

  2. Veräusserung eines Grundstückes des betriebsnotwendigen Anlagevermögens, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines Ersatzgrundstückes mit gleicher Funktion innerhalb der Schweiz verwendet wird;

  3. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

  4. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;

  5. Unternehmensumstrukturierungen; die §§ 20 und 72 gelten sinngemäss.

Bei Veräusserungen nach Abs. 1 lit. a bis c gilt der Steueraufschub nur soweit, als der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Veräusserungserlös den Einstandswert des veräusserten Grundstücks übersteigt. Ein Erwerb nach Abs. 1 lit. d bis f gilt nicht als Ersatzbeschaffung. Bei Veräusserungen nach Abs. 1 lit. d bis f ist der bisherige Einstandswert oder der Einstandswert des Rechtsvorgängers zu übernehmen.63) 3. Steuerbarer Gewinn

a) Berechnung

Art. 106 . Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös den Einstandswert übersteigt.

Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen Nebenleistungen des Erwerbers abzüglich der mit der Veräusserung verbundenen Kosten.

Als Einstandswert gilt unter Vorbehalt von § 105 Abs. 2 der Erwerbswert unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten und der wertvermehrenden Aufwendungen, soweit diese nicht bereits bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer angerechnet werden konnten.

Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1977 erworben worden sind, gilt als Einstandswert entweder der Realwert (Gebäudeversicherungswert unter Berücksichtigung der Altersentwertung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich des relativen Landwertes nach Bodenwertkatalog per 1. Januar 1977) erhöht um die seither vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen oder der nachgewiesene höhere Einstandswert nach Abs. 3.

63)

Art. 105 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005;

b) Besitzdauerabzug

Art. 107 . Zur Abgeltung der Besitzesdauer wird auf dem nach § 106 ermittelten Gewinn ein Abzug vorgenommen. Er beträgt ab dem sechsten und für jedes weitere Besitzjahr 3 Prozent, höchstens jedoch

Prozent des Gewinns.

Als Besitzesdauer gilt der Zeitraum, während welchem die steuerpflichtige Person Eigentümerin des veräusserten Grundstücks war oder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt darüber hatte. Für ihre Berechnung gelten die Bestimmungen über die Entstehung der Steuer (§ 110 Abs. 1) sinngemäss.

Zur Bestimmung der Besitzesdauer für ein Grundstück, das im Rahmen von § 105 Abs. 1 lit. a bis c erworben wurde, ist der Erwerbszeitpunkt für das ersetzte oder abgetauschte Grundstück massgeblich, soweit darauf die Besteuerung des Gewinns aufgeschoben wurde. Zur Bestimmung der Besitzesdauer für ein Grundstück, das im Rahmen von § 105 Abs. 1 lit. d bis f erworben wurde, ist der Erwerbszeitpunkt des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin massgeblich.

c) Verlustverrechnung

Art. 108 . Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Kalenderjahres verrechnet.

Grundstückverlustüberschüsse aus Veräusserungen sind verrechenbar, soweit sie auf Verluste der sieben Vorjahre zurückgehen.

Geschäftsverluste von Selbständigerwerbenden und juristischen Personen sind, soweit sie nicht mit dem Einkommen oder Gewinn verrechnet werden können, vom steuerbaren Grundstückgewinn auf Grundstücken des Geschäftsvermögens abziehbar. Liegen im selben Kalenderjahr mehrere Grundstückgewinne vor, ist der Geschäftsverlust anteilig anzurechnen. Verbleibt nach der Anrechnung ein Verlustüberschuss, ist er auf die nächsten Steuerperioden im Sinne der §§ 30 und 75 vorzutragen.64) iii. steuerberechnung

Art. 109 .65) Der Steuersatz beträgt bei einer Besitzesdauer von weniger

als drei Jahren 60 Prozent des steuerbaren Gewinns und ermässigt sich für jeden weiteren Monat Besitzesdauer um 0,5 Prozent. Ab dem 9. Besitzjahr beträgt er einheitlich 30 Prozent.

Für die Bestimmung der Besitzesdauer gilt § 107 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

Bei Gewinnen aus dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaften (Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen) beträgt der Steuersatz ungeachtet der Besitzesdauer 30 Prozent.

64)

Art. 108 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008;

Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02). 65)

Art. 109 : Abs. 4 (eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2003) in der Fassung des GRB

vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02); durch Einfügen von Abs. 4 wurde der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5.

Der Steuersatz gemäss Abs. 1 ermässigt sich im mit dem Faktor 1,5 gewichteten Verhältnis der nach Erwerb getätigten wertvermehrenden Aufwendungen zum erzielten Veräusserungserlös, höchstens jedoch auf 30 Prozent.

Grundstückgewinne sind steuerfrei, wenn deren Betrag 500 Franken nicht erreicht. Ebenso fallen Restbeträge unter 100 Franken ausser Betracht.

iv. zeitliche grundlagen

Art. 110 . Der Steueranspruch entsteht:

  1. bei Veräusserungen mit der Übertragung des Eigentums am Grundstück;

  2. bei Rechtsgeschäften, die sich wirtschaftlich wie eine Veräusserung auswirken, mit der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt;

  3. bei Belastungen eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten mit deren Eintragung im Grundbuch;

  4. bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Rechtsakt, der die Entschädigungsleistung rechtskräftig festsetzt.

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.

6. Abschnitt: Die Grundstücksteuer

i. steuersubjekt

Art. 111 . Die juristischen Personen entrichten auf den im Kanton gelegenen Grundstücken eine Grundstücksteuer.

Die Bestimmungen über die Steuerpflicht, die Steuernachfolge sowie die Mithaftung bei der Gewinn- und der Kapitalsteuer gelten sinngemäss.

1. Gegenstand und Bewertung

Art. 112 . Die Grundstücksteuer wird auf dem Wert des Grundstücks am

Ende der Steuerperiode erhoben.

Die Bewertung erfolgt nach den Bestimmungen zur Vermögenssteuer der natürlichen Personen.

2. Steuerbefreiung

Art. 113 . Von der Grundstücksteuer ausgenommen sind die Grundstücke:

  1. der nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten;

  2. der Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von § 66 lit. e;

  3. der nach § 66 lit. f und g steuerbefreiten juristischen Personen, soweit sie ausschliesslich und unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen;

  4. von Unternehmungen, auf denen sich zur Hauptsache der eigene Betrieb oder der Betrieb einer nahestehenden Person abwickelt; die blosse Verwaltung und Nutzung oder der Handel mit Grundstücken gilt nicht als Betrieb in diesem Sinne.

iii. steuerberechnung

1. Steuersatz

Art. 114 .66) Die Grundstücksteuer beträgt 2 Promille des steuerbaren

Grundstückwertes.

2. Anrechnung an die Gewinn- und die Kapitalsteuer

Art. 115 . Die Grundstücksteuer wird an die Gewinn- und die Kapitalsteuer der gleichen Steuerperiode angerechnet.

iv. zeitliche grundlagen

Art. 116 . Die Bestimmungen über die zeitlichen Grundlagen zur Gewinn- und zur Kapitalsteuer gelten auch für die Grundstücksteuer.

7. Abschnitt: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer

i. steuerpflicht

Art. 117 . Steuerpflichtig ist der Empfänger oder die Empfängerin des

übergehenden Vermögens (Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkte, Berechtigte, Begünstigte).

Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben steuerpflichtig.

Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser bzw. die Nutzniesserin oder der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin steuerpflichtig.

66)

Art. 114 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02).

2. Steuerzugehörigkeit

Art. 118 . Die Steuerpflicht besteht, wenn:

  1. der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;

  2. der Schenker oder die Schenkerin im Zeitpunkt der Zuwendung den Wohnsitz im Kanton hat;

  3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen ist.

3. Steuernachfolge und Haftung

Art. 119 . In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben und Erbinnen ein.

Für die Erbschaftssteuer haftet jede erbberechtigte Person solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.

Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker oder die Schenkerin solidarisch mit der steuerpflichtigen Person.

4. Steuerbefreiung

Art. 120 .67) Von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht sind befreit:

  1. der Ehegatte, die Nachkommen, die Adoptivnachkommen und die Pflegekinder der verstorbenen oder der schenkenden Person;

  2. die im Sinne von § 66 steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen und juristischen Personen; solche mit Sitz ausserhalb des Kantons jedoch nur, soweit Bundesrecht eine Befreiung vorsieht oder eine Gegenrechtsvereinbarung besteht.68) 2 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

67)

Art. 120 Abs. 1 lit. a in der Fassung der Volksabstimmung vom 9. 2. 2003 (wirksam

seit 10. 2. 2003). 68) Gegenrechtsregelungen bestehen mit folgenden Kantonen und Staaten:

  1. betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer: Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Tessin, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich;

  2. betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer: Deutschland, Frankreich (auch Schenkungssteuer), Israel, Bundesstaat Kalifornien. Die Gegenrechtsregelungen sind publiziert in: www.steuerverwaltung.bs.ch/ stgg-gesetze.html 1. Gegenstand der Steuer

  3. Erbrechtliche Vermögensübergänge

Art. 121 . Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge

(Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Erbauskauf, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.

b) Zuwendungen unter Lebenden

Art. 122 . Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die begünstigte Person aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.

c) Versicherungsansprüche

Art. 123 . Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird erhoben auf Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tod des

Erblassers oder der Erblasserin oder zu Lebzeiten des Schenkers oder der Schenkerin fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.

d) Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis

Art. 124 . Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird erhoben auf

Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin oder deren Erben, welche, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben und der Einkommenssteuer unterliegen.

2. Inhalt des Vermögensübergangs

Art. 125 . Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie

Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.

Steuerbar ist auch der Erlass von Verbindlichkeiten gegenüber zahlungsfähigen Schuldnern und Schuldnerinnen.

Steuerbar ist auch der Wegfall einer Nutzniessung oder eines anderen beschränkten dinglichen Rechts, soweit diese Rechte nicht bereits beim Empfang besteuert worden sind.

3. Steuerfreie Vermögensübergänge

Art. 126 . Steuerfrei sind unter Vorbehalt von § 132 Abs. 1:

  1. Gelegenheitsgeschenke im üblichen Masse;

  2. Beiträge an den notwendigen Lebensunterhalt oder für die laufende Ausbildung;

  3. der Hausrat;

  4. Zuwendungen als Heiratsgut bis zum Betrag von 40 000 Franken;

  5. Zuwendungen unter Lebenden bis zum Betrag von 10 000 Franken;

  6. Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs, Pfändung oder Pfandverwertung.

iii. bemessungsgrundlage

1. Bewertung

Art. 127 . Das übergehende steuerbare Vermögen wird grundsätzlich

zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet.

Wertpapiere und Forderungen werden nach ihrem Kurswert und in Ermangelung eines solchen nach dem Verkehrswert oder nach dem inneren Wert bewertet. Falls deren Gesamtertragswert (Summe der Erträgnisse, kapitalisiert zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz) niedriger ist als deren Gesamtverkehrswert (Summe der zu Kurs-, Verkehrs- oder inneren Werten bewerteten Wertpapiere und Forderungen) wird das Mittel der beiden Werte besteuert.

Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt werden. Die Bewertungsvorschriften zur Vermögenssteuer gelten sinngemäss.

Nutzniessungen, Renten und andere periodische Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.

Bei Vermögensübertragungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach dem Rückkaufswert oder nach der ausbezahlten Versicherungssumme.

2. Abzüge

Art. 128 . Für die Steuerbemessung werden abgezogen:

  1. die auf der Erbschaft oder Zuwendung lastenden Schulden;

  2. die Erbgangsschulden und die Kosten der Testamentsvollstrekung;

  3. die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;

  4. die Kosten für Bestattung und Grabunterhalt;

  5. die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen vom Anteil der belasteten erbberechtigten Person.

Ist ein Vermögensübergang mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.

iv. steuerberechnung

1. Steuerfreibeträge

Art. 129 .69) Von den der Erbschaftssteuer unterliegenden Vermögensübergängen werden 2000 Franken abgezogen.

2. Steuertarif

a) Grundtarif

Art. 130 .70) Die einfache Steuer beträgt, vorbehältlich Abs. 3:

  1. 4% für Eltern und Adoptiveltern;

  2. 6% für Grosseltern, Geschwister, Halbgeschwister, Schwiegerkinder, Stiefnachkommen, Schwieger- und Stiefeltern;

  3. 8% für Neffen und Nichten;

  4. 10% für Onkel und Tanten, Schwäger und Schwägerinnen;

  5. 14% für alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten sowie die nicht blutsverwandten Neffen und Nichten;

  6. 18% für alle anderen Personen.

Die einfache Steuer beträgt 5 Prozent für juristische Personen im Sinne von § 66, die in Ermangelung einer Gegenrechtsvereinbarung nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.

Die einfache Steuer beträgt 6 Prozent bei Personen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben. Abs. 1 lit. b bleibt vorbehalten.

b) Zuschläge

Art. 131 . Auf der einfachen Steuer wird ein Zuschlag erhoben. Dieser

beträgt: 25% bei einem Empfange bis zu Fr. 100 000.– 50% bei einem Empfange bis zu Fr. 200 000.– 75% bei einem Empfange bis zu Fr. 500 000.– 100% bei einem Empfange bis zu Fr. 1 000 000.– 125% bei einem Empfange bis zu Fr. 2 000 000.– 150% bei einem Empfange bis zu Fr. 3 000 000.– 175% bei einem Empfange von über Fr. 3 000 000.–.

Beim Übergang von einer Zuschlagsstufe zur nächsten darf der Mehrbetrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht höher sein als der Mehrbetrag des Vermögensanfalls.71) 69)

Art. 129 in der Fassung der Volksabstimmung vom 9. 2. 2003 (wirksam seit 10. 2.

2003). 70)

Art. 130 : Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des GRB vom 21. 5. 2003 (wirksam seit 6. 7.

2003; Abs. 1 lit. a aufgehoben durch Volksabstimmung vom 9. 2. 2003 (wirksam seit 10. 2. 2003); Abs. 3 beigefügt durch den erstgenannten GRB vom 21. 5. 2003. 71)

Art. 131 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005;

3. Berechnungsregeln

Art. 132 . In die Berechnung der Steuer einzubeziehen sind frühere Zuwendungen der verstorbenen oder der schenkenden Person an den

gleichen Empfänger oder die gleiche Empfängerin, einschliesslich solcher nach § 126 lit. d–f. Für frühere Zuwendungen bezahlte Steuern sind anzurechnen.

Ist ein Empfänger oder eine Empfängerin nur für einen Teil des Vermögensübergangs im Kanton steuerpflichtig, sind für die Festsetzung des steuerfreien Betrags die gesamten Zuwendungen massgebend.

Bei Zuwendungen von Grundstücken wird die bezahlte Handänderungssteuer an die geschuldete Schenkungssteuer bis zu deren Höhe angerechnet.

Für die Berechnung der einfachen Steuer nach § 130 wird der Betrag des steuerbaren Vermögensempfangs auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

4. Periodische Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 133 . Bei Vermögensübergängen, welche in einer Nutzniessung oder

anderen periodischen Leistung bestehen, steht es der steuerpflichtigen Person gegen angemessene Sicherheitsleistung frei, die Erbschafts- und Schenkungssteuer jährlich auf den empfangenen periodischen Leistungen zu entrichten.

Der Zuschlag nach § 131 richtet sich nach dem Wert des gesamten steuerbaren Vermögensempfangs im Sinne von § 132.

v. zeitliche grundlagen

Art. 134 . Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:

  1. auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;

  2. aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;

  3. aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;

  4. mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. 2

Art. 133 bleibt vorbehalten.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.

2. Teil: Organisation, Verfahren und Steuerbezug 1. Abschnitt: Steuerbehörden

i. steuerverwaltung

Art. 135 . Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere

Behörden bezeichnet sind, der Steuerverwaltung.

Die Organisation der Steuerverwaltung richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.

Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.

ii. steuerrekurskommission

Art. 136 . Die Rechtsprechung über Rekurse gegen Entscheide der Steuerverwaltung obliegt der Steuerrekurskommission.

Die Steuerrekurskommission wird vom Regierungsrat bestellt. Sie besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin sowie zehn weiteren Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie trifft ihre Entscheide mindestens in Dreierbesetzung.

Der Regierungsrat erlässt die für die Organisation der Steuerrekurskommission erforderlichen Vorschriften. Die Steuerrekurskommission berichtet dem Regierungsrat regelmässig über ihre Tätigkeit.

In ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ist die Steuerrekurskommission unabhängig.

Das Sekretariatspersonal wird durch die Steuerrekurskommission bestellt.

2. Abschnitt: Veranlagung der Steuer A. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

i. amtspflichten

1. Ausstand

Art. 137 . Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu

entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie:72)

  1. an der Sache ein persönliches Interesse haben;

  2. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;72) 72)

Art. 137 Abs. 1 lit. b in der Fassung von Abschn. II., 11., des GRB vom 18. 10. 2006

(wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01).

  1. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

  2. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde.

2. Amtsgeheimnis, Amtshilfe, Datenschutz73)

Art. 138 . Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind

oder dazu beigezogen werden, haben über Tatsachen und Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

Die Steuerbehörden geben Auskunft oder leisten Amtshilfe, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht.

b) Amtshilfe unter Steuerbehörden

Art. 139 . Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der anderen Kantone

und der Gemeinden des Kantons auf Ersuchen hin oder von sich aus kostenlos die erforderlichen Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in die amtlichen Akten.

c) Amtshilfe von anderen Behörden

Art. 140 . Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden des Kantons auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie können von sich aus Mitteilung

machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.

Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Die Steuerbehörden können gestützt auf Art. 39 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes die Behörden des Bundes und der anderen Kantone um Amtshilfe ersuchen.

d) Amtshilfe an andere Behörden

Art. 141 .74) Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemeinden auf Ersuchen hin

oder von sich aus alle erforderlichen Auskünfte, soweit hiefür ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

73) 2. Titel in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001). 74)

Art. 141 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0894.02).

Die Auskunftspflicht besteht auch gegenüber den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden anderer Kantone, soweit der andere Kanton Gegenrecht hält.

3. Datenbearbeitung

Art. 141a .75) Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem. Dieses kann auch besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

Zur Gewährung der Amtshilfe im Sinne der §§ 139 bis 141 können Daten einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

Bei Amtshilfe unter oder an Steuerbehörden sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen kostenlos weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:

  1. die Personalien;

  2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;

  3. Rechtsgeschäfte;

  4. Leistungen des Gemeinwesens.

Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sinngemäss anwendbar.

ii. verfahrensrechtliche stellung der steuerpflichtigen person

1. Ehegatten

Art. 142 . Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

2. Akteneinsicht

Art. 143 . Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten

oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

75) §§ 141a und 159a beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).

Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3. Beweisabnahme

Art. 144 . Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise

müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger haben die gleiche Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. Sie sind den Steuerbehörden so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Die Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.76)

4. Eröffnung von Entscheiden

Art. 145 . Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen

schriftlich eröffnet. Sie sind als solche zu bezeichnen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder eine Vertreterin zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Kantonsblatt eröffnet werden.

5. Vertretung

Art. 146 . Die steuerpflichtige Person kann sich vor den Steuerbehörden

vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Als Vertreter oder Vertreterin wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter oder die Vertreterin auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.

76)

Art. 144 Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).

iii. fristen

Art. 147 . Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.

Eine behördliche Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

Eine unzuständige Amtsstelle überweist bei ihr eingereichte Eingaben ohne Verzug an die zuständige Behörde. Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels gilt als eingehalten, wenn dieses am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde.

Bei Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss binnen

Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden.

iv. veranlagungsverjährung

Art. 148 . Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt:

und der Grundstücksteuer fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode;

b) bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer fünf Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs. Vorbehalten bleiben die §§ 178 und 221.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

  1. während eines Einsprache-, Rekurs- oder Revisionsverfahrens;

  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

  3. solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit:

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;

  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder die mithaftende Person;

  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;

  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, erlischt:

  1. bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital-, der Grundstück- und der Quellensteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode;

  2. bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer 15 Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs. Vorbehalten bleiben die §§ 178 und 221.

B. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

i. vorbereitung der veranlagung

Art. 149 . Die Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der mutmasslich

steuerpflichtigen Personen.

Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden übermitteln der Steuerverwaltung die nötigen Angaben.

ii. verfahrenspflichten

1. Aufgaben der Steuerverwaltung

Art. 150 . Die Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.

2. Pflichten der steuerpflichtigen Person

a) Steuererklärung

Art. 151 . Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe

oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben ein solches bei der Steuerverwaltung zu verlangen.

Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der Steuerverwaltung einreichen. Die Steuererklärung sowie die dazugehörenden Unterlagen sind grundsätzlich innert 30 Tagen nach Zustellung einzureichen. Die Frist kann, soweit begründet, erstreckt werden.

Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung mangelhaft oder nicht ausgefüllt einreicht, kann aufgefordert werden, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

b) Beilagen zur Steuererklärung

Art. 152 . Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;

  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;

  4. Bescheinigungen über Beiträge und Leistungen betreffend die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von § 21 Abs. 3, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.77)

c) Weitere Mitwirkungspflichten

Art. 153 . Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach § 152 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 957 und 963 Abs. 2).78) 77)

Art. 152 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

Raschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02). 78)

Art. 153 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).

3. Deklaration von Zuwendungen

Art. 154 . Der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendungen sind von

den Parteien innert 30 Tagen, spätestens aber mit der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer des Schenkungsjahres zu deklarieren.

4. Bescheinigungspflicht Dritter

Art. 155 . Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung

schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;

  2. Gläubiger und Gläubigerinnen, Schuldner und Schuldnerinnen über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;

  3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;

  4. Treuhänder und Treuhänderinnen, Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen, Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;

  5. Personen, die mit dem oder der Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Steuerverwaltung direkt vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

5. Auskunftspflicht Dritter

Art. 156 . Gesellschafter, Gesellschafterinnen, Miteigentümer, Miteigentümerinnen sowie Gesamteigentümer und Gesamteigentümerinnen müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über

deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

6. Meldepflicht Dritter

Art. 157 .79) Der Steuerverwaltung haben für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen:

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;

  2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern, Vorsorgenehmerinnen oder Begünstigten erbrachten Leistungen;

  3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber oder Teilhaberinnen von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;

  4. Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;

  5. Arbeitgebende über ihre Leistungen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in anderer von der Steuerverwaltung genehmigter Form.

Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

iii. veranlagung

1. Durchführung

Art. 158 . Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt

die erforderlichen Untersuchungen vor.

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

2. Eröffnung

Art. 159 . Die Steuerverwaltung setzt in der Veranlagungsverfügung die

Steuerfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung schriftlich bekannt.

79)

Art. 157 : Abs. 1 lit. d in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12.

2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); Abs. 1 lit. e eingefügt durch GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006; Ratschlag Nr. 9374 D; Kommissionsbericht Nr. 9411).

3. Elektronischer Datenaustausch

Art. 159a .80) Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für den

elektronischen Austausch von Daten mit den Steuerpflichtigen.

Anstelle der persönlichen Unterzeichnung kann eine andere Form der Unterschrift zugelassen werden.

C. Einspracheverfahren

1. Voraussetzungen und Inhalt der Einsprache

Art. 160 . Gegen die Veranlagung oder eine sonstige Verfügung der Steuerverwaltung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.

Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

Für die Begründung kann die Frist erstreckt werden.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 2) kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; Abs. 3 ist nicht anwendbar.

2. Verfahren

Art. 161 . Die Steuerverwaltung verfügt im Einspracheverfahren über

die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

3. Entscheid und Eröffnung

Art. 162 . Die Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen

und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe der Entscheidungsgründe und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

4. Kosten

Art. 163 . Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. § 150 Abs. 2 bleibt anwendbar.

80)

Art. 159a : Siehe Fussnote 75.

D. Rekursverfahren

i. rekurs an die steuerrekurskommission

1. Voraussetzungen und Inhalt

Art. 164 . Gegen den Einspracheentscheid der Verwaltung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides

schriftlich Rekurs an die Steuerrekurskommission erheben.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung unter Beilage oder Bezeichnung der Beweismittel enthalten. Für die Begründung kann die Frist erstreckt werden.

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Die Parteien sind ausserdem befugt, neue Tatsachen und Beweismittel, die ihre Begehren stützen, vorzubringen.

2. Verfahren

Art. 165 . Das Rekursverfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.

b) Vernehmlassung

Art. 166 . Der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurskommission lädt die Steuerverwaltung zur Stellungnahme ein und fordert sie

zur Übermittlung der Akten auf. Bei Bedarf kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden.

Die Steuerverwaltung kann bis zu ihrer Vernehmlassung den Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen.

Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung wird dem Rekurrenten oder der Rekurrentin zugestellt.

c) Mündliche Verhandlung

Art. 167 . Auf Antrag einer Partei oder eines Kommissionsmitglieds

kann der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurskommission die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschliessen. Das persönliche Erscheinen des Rekurrenten oder der Rekurrentin kann angeordnet werden.

d) Befugnisse

Art. 168 . Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungs- und im

Einspracheverfahren.

Die Steuerrekurskommission ordnet selbständig die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen an. Sie kann auch Zeugen und Zeuginnen einvernehmen.

e) Entscheid und Eröffnung

Art. 169 . Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie ist nicht an die Anträge der Parteien

gebunden. Sie kann nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Ungunsten ändern. Sie führt das Verfahren trotz Rückzugs oder Anerkennung des Rekurses weiter, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen.

Die Steuerrekurskommission entscheidet in geheimer Beratung.

Die Steuerrekurskommission teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Rekurrenten oder der Rekurrentin sowie der Steuerverwaltung mit.

f) Kosten

Art. 170 . Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei

auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.

Die Kosten des Verfahrens können auch der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie das Verfahren durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

Der teilweise oder ganz obsiegenden Partei kann für die notwendigen Kosten der Vertretung (§ 146) eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Die rekurrierende Partei kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht innert der ihr angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren.

ii. rekurs an das verwaltungsgericht

Art. 171 . Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission kann die

betroffene Person Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Der Rekurs an das Verwaltungsgericht steht auch der Steuerverwaltung offen.

iii. beschwerde an das bundesgericht81)

Art. 172 .82) Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die

betroffene Person, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

E. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

i. revision

1. Revisionsgründe

Art. 173 . Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:

  1. neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

  2. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

  3. ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

2. Revisionsbegehren

Art. 174 . Das Revisionsbegehren ist schriftlich und begründet unter

Nennung des Revisionsgrundes bei der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

Mit dem Begehren sind die Beweismittel für den betroffenen Revisionsgrund und die Fristenwahrung einzureichen oder zu bezeichnen.

3. Verfahren und Entscheid

Art. 175 . Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren für begründet,

hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

81)

Titel III in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

82)

Art. 172 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

ii. berichtigung von rechnungsfehlern und schreibversehen

Art. 176 . Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung

auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen Das Recht, eine Berichtigung vorzunehmen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

iii. nachsteuern

1. Ordentliche Nachsteuer83)

Art. 177 . Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die

der Steuerverwaltung nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerverwaltung zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2. Verwirkung

Art. 178 . Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt:

und der Grundstücksteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;

b) bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zehn Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt: und der Grundstücksteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht;

b) bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer 15 Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs.

83) 1. Titel in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

3. Verfahren

Art. 179 .84) Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.

Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.

Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben und Erbinnen eingeleitet oder fortgesetzt.

Im übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Einsprache- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar.

4. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben und Erbinnen85)

Art. 179a .85) Alle Erben und Erbinnen haben unabhängig voneinander

Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser oder von der Erblasserin hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Belastungszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder die Willenvollstreckerin und der Erbschaftsverwalter oder die Erbschaftsverwalterin kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

F. Inventar

1. Inventarpflicht

Art. 180 . Nach dem Tod der steuerpflichtigen Person wird innert zwei

Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

84)

Art. 179 : Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); dadurch wurden die Abs. 2 und 3 zu Abs. 3 und 4. 85)

Art. 179a eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02).

2. Gegenstand

Art. 181 . In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen

des Erblassers oder der Erblasserin aufgenommen, ferner alle mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Einkommenssteuer unterworfen sind.

In das Inventar wird auch das am Todestag bestehende Vermögen des Ehegatten der verstorbenen Person und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

In das Inventar sind auch alle Vorempfänge und früheren Zuwendungen im Sinne von § 132 Abs. 1 sowie sonstige steuerbare Zuwendungen bei Lebzeiten an Dritte einzubeziehen.

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

3. Verfahren

a) Zuständigkeit

Art. 182 . Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist das Erbschaftsamt zuständig.

b) Sicherung der Inventaraufnahme

Art. 183 . Die Erben und Erbinnen und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

c) Mitwirkungspflichten

Art. 184 . Die Erben und Erbinnen sowie die Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet:

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers oder der Erblasserin von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;

  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss geben können, vorzuweisen;

  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser oder der Erblasserin zur Verfügung gestanden haben.

Die Erben und Erbinnen und deren gesetzliche Vertretung, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder von dieser Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhalten die Erben und Erbinnen sowie die Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Nachlassgegenständen, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgegeben werden.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Person und die gesetzliche Vertretung unmündiger oder entmündigter Erben und Erbinnen beiwohnen.

d) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Art. 185 . Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten, oder denen gegenüber die verstorbene Person

geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben und Erbinnen zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde leisten.

Personen, die mit dem Erblasser oder der Erblasserin im gleichen Haushalt lebten, sind verpflichtet, der Inventarbehörde wahrheitsgemäss Auskunft über deren Vermögensverhältnisse zu geben.

Im übrigen gelten die §§ 155 und 156 sinngemäss.

e) Prüfung des Inventars durch die Steuerverwaltung

Art. 186 . Vor Abschluss ist der Steuerverwaltung Einsicht in das Inventar zu geben, ausser wenn anzunehmen ist, dass keine Steueransprüche

an den Nachlass mehr bestehen oder noch zu erheben sind.

Die Steuerverwaltung prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars und veranlasst die nötigen Berichtigungen. Es stehen ihr die gleichen Befugnisse zu wie der Inventarbehörde.

f) Mitteilung des Inventars

Art. 187 . Den Erben und Erbinnen sowie den Personen, die mit deren

gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.

4. Steuerveranlagung aufgrund des Inventars

Art. 188 . Nach Abschluss des Inventars veranlagt die Steuerverwaltung

die vom Nachlass geschuldeten Steuern.

Ist die Verfügung über die vom Nachlass geschuldeten Steuern in Rechtskraft erwachsen, veranlagt die Steuerverwaltung die Erbschaftssteuer unter Mitwirkung der Inventarbehörde.

G. Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer

1. Pflichten der Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung

Art. 189 . Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung

ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzunehmen, insbesondere:

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;

  2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

  3. die Steuern periodisch der Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren sowie auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton der Besteuerung unterliegt.

Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz der Regierungsrat festlegt.

2. Pflichten der steuerpflichtigen Person

Art. 190 . Die steuerpflichtige Person hat der kantonalen Steuerverwaltung sowie dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren

Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgeblichen Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zu Nachzahlungen verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner oder bei der Schuldnerin der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

3. Verfügung und Rechtsmittel

Art. 191 . Ist die steuerpflichtige oder die die steuerbare Leistung schuldende Person mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann sie bis

Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

Gegen die Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person oder der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung Einsprache nach § 160 erheben, gegen den Einspracheentscheid Rekurs nach § 164.

4. Nachforderung und Rückerstattung

Art. 192 . Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren

Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so ist er bzw. sie zur Nachzahlung verpflichtet. Der Rückgriff des Schuldners oder der Schuldnerin auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er bzw. sie der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückbezahlen. Die Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

5. Ausführungsbestimmungen

Art. 193 . Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der Quellensteuer erforderlichen Ausführungsbestimmungen, namentlich auch

Vorschriften für die Steuererhebung bei interkommunalen, interkantonalen und internationalen Verhältnissen.

3. Abschnitt: Bezug und Sicherung der Steuer

1. Fälligkeit der Steuer

Art. 194 . Fällig werden:86)

  1. die periodisch geschuldeten Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer) am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres;

  2. die Quellensteuern auf den Zeitpunkt gemäss § 207;

  3. die Grundstückgewinnsteuer 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruchs;

  4. die Erbschafts- und Schenkungssteuer 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs.

In jedem Falle fällig werden die Steuern:

  1. am Tag an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;

  2. beim Tode der steuerpflichtigen Person 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach ihrem Ableben;

  3. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;

  4. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister.

Die gesetzlichen Fälligkeitstermine gelten unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung; sie gelten auch, wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben worden ist.

86)

Art. 194 : Abs. 2 lit. a aufgehoben durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1.

2001, publiziert am 9. 6. 2001); Abs. 2 lit. c in der Fassung desselben GRB.

2. Zinsausgleich

Art. 195 . Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.

Der Zinsausgleich geht zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen (Belastungszins), zugunsten der steuerpflichtigen Person für alle vor der Fälligkeit geleisteten Akontozahlungen (Vergütungszins).

Ein Zinsausgleich erfolgt auch auf Steuerrückerstattungen im Sinne von § 202 (Rückerstattungszins).

Der Regierungsrat legt die Zinssätze fest. Er bestimmt, bis zu welchem Betrage Akontozahlungen verzinst werden.

Der Zinsausgleich kann bei geringfügigen Steuerbeträgen oder bei unbedeutendem und unverschuldetem Zahlungsrückstand unterbleiben.

3. Akontozahlungen

Art. 196 . Für die periodisch geschuldeten Steuern ruft die Steuerverwaltung rechtzeitig zu Akontozahlungen auf.

4. Steuerzahlung

Art. 197 . Der steuerpflichtigen Person wird mit der Veranlagung eine

Steuerabrechnung zugestellt.

Noch ausstehende Steuerbeträge, Zinsen und Gebühren werden nachgefordert und sind innert einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen.

Zuviel bezahlte Beträge werden der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben oder zurückbezahlt.

Art. 197a .87) Die Steuerverwaltung kann der steuer- oder zahlungspflichtigen Person eine provisorische Steuerrechnung zustellen, wenn eine

solche verlangt wird, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags es rechtfertigt oder wenn die Veranlagung nicht beizeiten abgeschlossen werden kann.

Grundlage der provisorischen Steuerrechnung ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagungsverfügung oder der voraussichtliche Steuerbetrag.

Die provisorisch bezogene Steuer wird in der definitiven Steuerabrechnung angerechnet.

Die provisorische Steuerrechnung kann in Form einer anfechtbaren und nach § 198 vollstreckbaren Verfügung (Akontozahlungsverfügung) eröffnet werden.

87)

Titel 4a (Nummerierung redaktionell berichtigt) und § 197a eingefügt durch

GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr. 04.1965.01 [9426], Kommissionsbericht Nr. 04.1965.02); Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); Abs. 6 beigefügt durch GRB vom 15. 3. 2006 (wirksam seit 30. 4. 2006; Ratschlag Nr. 04.1965.03).

Innert 30 Tagen nach Zustellung kann gegen die Verfügung schriftlich Einsprache bei der Steuerverwaltung und gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben werden. Mit der Einsprache oder dem Rekurs kann nur geltend gemacht werden, dass keine Steuerpflicht besteht oder dass der voraussichtliche Steuerbetrag tiefer ist als die in Rechnung gestellte Forderung. 6 Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge im Sinne von § 39 erfolgt eine provisorische Steuerrechnung nach Abs. 4 von Amtes wegen. Eine Einsprache oder ein Rekurs dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.

5. Zwangsvollstreckung

Art. 198 . Werden die ausstehenden Steuerbeträge, Zinsen oder Gebühren auf Mahnung hin nicht bezahlt, wird gegen die zahlungspflichtige

Person die Betreibung eingeleitet.

Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt oder fallen Zahlungserleichterungen im Sinne von § 200 Abs. 3 dahin, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

6. Bezugsverjährung

Art. 199 . Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist.

7. Zahlungserleichterungen

Art. 200 . Auf begründetes Gesuch hin kann die Steuerverwaltung die

Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

8. Steuererlass

Art. 201 .88) Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage

die Bezahlung der Steuer, der Zinsen, der Verfahrenskosten oder einer Busse eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Zuständig für den Erlassentscheid ist die Steuerverwaltung. Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Erlassbetrag der Entscheid der Steuerverwaltung der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf.

9. Steuerrückerstattung

Art. 202 . Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten

Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, geltend zu machen.

Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Steuerforderungen verrechnet werden.

Die Rückerstattung an in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten erfolgt an beide Ehegatten gemeinsam; jedoch kann jeder Ehegatte getrennte Rückerstattung im Verhältnis zu seinem Anteil an der Gesamtsteuer verlangen. Die Rückerstattung von Steuern an geschiedene und an rechtlich oder tatsächlich getrenntlebende Ehegatten, die von ihnen noch gemeinsam erhoben wurden, erfolgt nach Massgabe der von ihnen einvernehmlich beantragten Aufteilung; kommt keine einvernehmliche Aufteilung zustande, erfolgt die Rückerstattung im Verhältnis der Anteile an der Gesamtsteuer.

10. Steuersicherung

Art. 203 . Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der

Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags mittels Verfügung verlangen.

Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss grundsätzlich in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bankgarantie geleistet werden.

Gegen die Sicherstellungsverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

88)

Art. 201 : Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); Abs. 3 aufgehoben durch denselben GRB vom 7. 11. 2007.

11. Arrest

Art. 204 . Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach

Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der

Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

12. Steuerpfandrecht

Art. 205 . Zur Sicherstellung der Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken durch Personen, die im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, steht sowohl

dem Kanton als den Gemeinden ein gesetzliches Pfandrecht zu. Wird das Pfandrecht nicht innert sechs Monaten seit der Eigentumsübertragung auf Antrag des Kantons oder einer Gemeinde im Grundbuch eingetragen, fällt es dahin.

13. Bezugsverfahren

Art. 206 . Die Bestimmungen über die Veranlagung der Steuer gelten

sinngemäss auch für das Verfahren über den Steuerbezug.

14. Besondere Bestimmungen zum Bezug der Quellensteuer

Art. 207 . Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren

Leistung fällig.

Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit vom Schuldner oder von der Schuldnerin der steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen. Der Regierungsrat kann abweichende Ablieferungstermine festlegen.

Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.

Der Regierungsrat kann für die §§ 97–100 Bezugsminima festlegen.

3. Teil: Steuerstrafrecht A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

i. verletzung von verfahrenspflichten

Art. 208 . Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,

  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,

  3. Pflichten verletzt, die ihm als erbberechtigte Person oder als Drittperson im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst. § 215 gilt sinngemäss.

ii. steuerhinterziehung

1. Vollendete Steuerhinterziehung

Art. 209 .89) Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;

  2. als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;

  3. vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis zu einem Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

89)

Art. 209 : Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12.

2009, Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02); Abs. 4 beigefügt durch denselben GRB.

2. Versuchte Steuerhinterziehung

Art. 210 . Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Art. 211 . Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe

leistet oder als Vertreter oder Vertreterin der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 209 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.90) 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Art. 212 .91) Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen

Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

  2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

5. Erben und Erbinnen

Art. 213 .92)

90)

Art. 211 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

91)

Art. 212 : Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12.

2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02); Abs. 4 beigefügt durch denselben GRB. 92)

Art. 213 aufgehoben durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

6. Steuerhinterziehung von Ehegatten

Art. 214 .93) Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. § 211 bleibt vorbehalten. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 211 dar.

7. Juristische Personen

a) Allgemeines94)

Art. 215 . Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische

Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 211 bleibt vorbehalten.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 211 auf die juristische Person anwendbar.

Bei Körperschaften des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss.

b) Selbstanzeige95)

Art. 215a .95) Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine

in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;

  2. nach einer Umwandlung nach den Art. 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

  3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

93)

Art. 214 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02).

94) Titel a vor § 215 und 215a samt Titel eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht 09.0594.02). 95)

Art. 215a samt Titel: Siehe Fussnote 94.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

iii. verfahren

1. Allgemeines

Art. 216 . Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder wegen Steuerhinterziehung ist die Steuerverwaltung.

Die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungsverfahren und den Bezug gelten sinngemäss.

2. Einleitung des Verfahrens

Art. 217 . Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Grundes

schriftlich eröffnet. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.96)

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Selbstanzeige (§ 209 Abs. 3) kann direkt durch Erlass einer Strafverfügung erfolgen.

3. Untersuchung

Art. 218 . Die Steuerverwaltung nimmt die nötigen Untersuchungshandlungen zur Feststellung des Sachverhalts vor.

Die angeschuldigte Person kann Einsicht in die Akten nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach § 160 96)

Art. 217 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

Abs. 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.97)

4. Entscheid

Art. 219 . Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerverwaltung eine Straf- oder Einstellungsverfügung.

Vor Erlass einer Verfügung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Strafverfügung ergeht schriftlich. Sie enthält eine kurze Begründung und einen Hinweis auf das Einspracherecht.

Der angeschuldigten Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden; die Verfahrenskosten können ihr auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch pflichtwidriges Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

5. Rechtsmittel

Art. 220 . Der angeschuldigten Person stehen die gleichen Rechtsmittel

zu wie im ordentlichen Steuerverfahren.

6. Verjährung

Art. 221 . Die Strafverfolgung verjährt bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden.

Die Strafverfolgung verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung:

  1. bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Ertrags-, der Kapital- und der Grundstücksteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde;

  2. bei der Quellensteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die der Abzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;

  3. bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer zehn Jahre nach Entstehen des Anspruchs auf die Steuer, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde;

  4. in den andern Fällen zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.

Die Strafverfolgung verjährt bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber der steuerpflichtigen Person oder gegenüber einer der in § 211 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl 97)

Art. 218 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007;

gegenüber der steuerpflichtigen Person wie gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden.

7. Bezug der Bussen und Kosten

Art. 222 . Bussen und Kosten werden 30 Tage nach Zustellung der Strafverfügung fällig.

Die Vorschriften über den Bezug und die Sicherung der Steuer gelten sinngemäss auch für die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten. Die Verjährung richtet sich nach § 199.

B. Steuervergehen

1. Steuerbetrug

Art. 223 . Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von

§§ 209–211 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach § 209 Abs. 3 oder § 215a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§ 211 Abs. 4 und 215a Abs. 3 und 4 anwendbar.98)

2. Veruntreuung von Quellensteuern

Art. 224 . Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird

mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Personenunternehmung, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine Selbstanzeige nach § 209 Abs. 3 oder § 215a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§ 211 Abs. 4 und 215a Abs. 3 und 4 anwendbar.99) 98)

Art. 223 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

99)

Art. 224 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009;

3. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht

Art. 225 . Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.

4. Verfahren

Art. 226 . Zuständig für die nach diesem Gesetz zu ahndenden Steuervergehen sind die Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Gesetzes betreffend die Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen

Beamtungen.

Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Strafprozessordnung.

Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.100)

5. Verjährung

Art. 227 . Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf

von zehn Jahren, seit dem der Täter oder die Täterin die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen Tatbeteiligten. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben 4. Teil: Verhältnis zu den Einwohnergemeinden, Abgrenzung der Steuerhoheiten101)

1. einkommens- und vermögenssteuer der natürlichen personen

Art. 228 . Der Kanton erhebt von den Steuerpflichtigen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen 55% (Kantonssteuerquote) der

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen. Den Einwohnergemeinden verbleiben 45% (Gemeindesteuerquote) zur Ausschöpfung. Auf dem in der Stadt Basel gelegenen unbeweglichen Vermögen und auf den daraus fliessenden Erträgen erhebt der Kanton die volle Steuer.

Bei einem Wohnsitzwechsel oder bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Verhältnis zwischen der Stadt Basel und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen oder zwischen den Gemeinden ist

Art. 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss anwendbar.

100)

Art. 226 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Abschnittstitel 4. Teil und § 228 samt Titel in der Fassung von § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; SG

170.600; Ratschlag Nr. 03.1664.02, Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05).

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten unter Ausschluss eigener Besteuerungsbefugnisse einen Anteil an der Quellensteuer der ihnen persönlich oder wirtschaftlich zugehörigen steuerpflichtigen Personen in der Höhe der Gemeindesteuerquote gemäss Abs. 1.

2. gewinn-, kapital- und grundstücksteuer der juristischen personen102)

Art. 228a .102) Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten

unter Ausschluss eigener Besteuerungsbefugnisse einen Anteil in der Höhe der Gemeindesteuerquote gemäss § 228 Abs. 1 der progressiven (nicht jedoch der proportionalen) Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer und der Grundstücksteuer, welche juristische Personen als Inhaber oder Teilhaber eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte im Gebiet der Einwohnergemeinden oder für Eigentums-, dingliche oder gleichkommende persönliche Nutzungsrechte an Grundstücken im Gebiet der Einwohnergemeinden bezahlt haben.

Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung oder bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Verhältnis zwischen der Stadt Basel und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen oder zwischen den Gemeinden ist § 63 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.

3. grundstückgewinnsteuer

Art. 228b . Der Kanton erhebt auf Grundstücken natürlicher und juristischer Personen, die auf dem Gebiet der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen liegen, einen Anteil der nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes berechneten Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuerquote gemäss § 228 Abs.1.

Der Kanton erhebt für die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen auf Grundstücken, die auf deren Gebiet liegen, den kommunalen Anteil der Grundstückgewinnsteuer der juristischen Personen auf der Basis der für die natürlichen Personen geltenden Gemeindesteuerfüsse.

Zur Sicherung der kommunalen Grundstückgewinnsteuer steht den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen ein Steuerpfandrecht nach § 205 zu.

Art. 229 .104)

102) §§ 228a und 228 b jeweils samt Titel eingefügt durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; SG 170.600; Ratschlag Nr. 03.1664.02, Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05).

Art. 228 b: Siehe Fussnote 102.

104)

Art. 229 aufgehoben durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom

6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; SG 170.600; Ratschlag Nr. 03.1664.02, Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05).

5. Teil: Schlussbestimmungen

i. ausführungsbestimmungen

Art. 230 . Der Regierungsrat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem

Gesetz erlassen.

Er kann Gebühren für Mahnungen, Amtliche Einschätzungen, Bescheinigungen und andere Verfahrensmassnahmen der mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden festsetzen.

ii. aufhebung und änderung geltenden rechts

1. Aufhebung des bisherigen Steuergesetzes

Art. 231 . Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über

die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 aufgehoben.

2. Änderung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes

Art. 232 . § 52 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni

1978105) wird aufgehoben.

3. Änderung des Handänderungssteuergesetzes

Art. 233 . Das Gesetz über die Handänderungssteuer vom 26. Juni

1996106) wird wie folgt geändert:107) iii. übergangsbestimmungen

1. Wohnsitzwechsel im Verhältnis zu Praenumerandokantonen108)

Art. 233a .108) Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Verhältnis zu einem Kanton mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung (Praenumerandoveranlagung) sind für die zeitliche Bemessung und die Fälligkeit der Steuer die Regeln über den Wohnsitzwechsel im internationalen Verhältnis anwendbar.

105) SG 253.100. 106) SG 650.100. 107)

Art. 233 : Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.

108)

Art. 233a beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert

am 9. 6. 2001); dadurch wurden die bisherigen Titel 1.–6. zu Titel 2.–7.

2. Erstmalige Anwendung des neuen Rechts109)

Art. 234 .110) Das neue Recht findet erstmals Anwendung:

  1. auf die Einkommens-, die Vermögens-, die Gewinn-, die Kapital- und die Grundstücksteuer der Steuerperiode 2001;

  2. für die Grundstückgewinn- sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die steuerbaren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 2001 verwirklicht haben.

Für das Steuerverfahren und den Steuerbezug findet das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist. 20. März 2002 finden erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuer und den Finanzausgleich der Steuerperiode 2003. 20. März 2002 finden erstmals Anwendung auf die Einkommens- und die Vermögenssteuer der Steuerperiode 2003.

Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 13. November 2002 finden erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2003.

Die Änderungen und Ergänzungen gemäss der formulierten, mit Grossratsbeschluss vom 24. Oktober 2002 transformierten «Initiative für eine familienfreundliche Erbschaftssteuer» treten sofort nach ihrer Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft. Entsprechend wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Nachkommen, Adoptiv- und Pflegekindern, die nach dem Tag der Volksabstimmung anfallen, nicht mehr erhoben.

109) 2. Titel: Siehe Fussnote 108. 110)

Art. 234 : Abs. 4 und 5 beigefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der

Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003); Abs. 6 beigefügt durch GRB vom 13. 11. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003); Abs. 7 beigefügt durch Volksabstimmung vom 9. 2. 2003 (wirksam seit 10. 2. 2003); Abs. 8 beigefügt durch GRB vom 21. 5. 2003 (wirksam seit 6. 7. 2003); Abs. 9 beigefügt durch GRB vom 22. 10. 2003 (wirksam seit 11. 12. 2003); Abs. 10 beigefügt durch GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004); Abs. 11 beigefügt durch GRB vom 21. 10. 2004 (wirksam seit 9. 12. 2004; Ratschlag Nr. 9348); Abs. 12 (Nummerierung redaktionell berichtigt) beigefügt durch GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr. 04.1965.01 [9426], Kommissionsbericht Nr. 04.1965.02); Abs. 13 beigefügt durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; SG 170.600; Ratschlag Nr. 03.1664.02, Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05); Abs. 14 beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02); Abs. 15 beigefügt durch GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02); Abs. 16 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01, Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02).

21. Mai 2003 finden erstmals Anwendung auf die steuerbaren Tatbestände, die sich am Tage nach Eintritt seiner Rechtskraft verwirklicht 22. Oktober 2003 finden erstmals Anwendung auf die steuerbaren Tatbestände, die sich am Tage nach Eintritt seiner Rechtskraft verwirklicht 18. Februar 2004 finden erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2005; vorbehalten bleibt die Änderung betreffend § 37, welche erstmals für die Steuerperiode 2004 anwendbar ist. 21. Oktober 2004 finden erstmals Anwendung auf Umstrukturierungstatbestände, die sich ab dem 1. Juli 2004 verwirklicht haben. 14. September 2005 finden erstmals Anwendung auf die Steuern des Steuerjahres 2006, diejenigen zu den §§ 131 Abs. 2 und 197a mit Eintritt ihrer Rechtskraft. 6. Juni 2007 finden erstmals Anwendung auf die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre 2008 verwirklicht haben. 7. November 2007 betreffend die §§ 21a, 32 Abs. 1 lit. a, 33 lit. b, 38a, 46 Abs. 5, 48, 70 Abs.1 lit. c, 90 Abs. 1 und 241a sind erstmals für die Steuern des Steuerjahres 2008 und diejenigen betreffend die §§ 197a Abs. 5 und 201 Abs. 2 erstmals ab 1. Januar 2009 anwendbar. Die übrigen Änderungen und Ergänzungen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses wirksam. 13. Dezember 2007 finden erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2008, sofern dieser Beschluss bis 15. Februar 2008 in Rechtskraft erwächst; ansonsten gelten sie erstmals für die Steuerperiode 2009. 11. November 2009 werden erstmals wie folgt anwendbar:

a) die §§ 15 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. a, 66 lit. h und 141 ab Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses; und 4, 215a, 223 Abs. 3 und 224 Abs. 3 ab 1. Januar 2010; auf Erbgängen, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurden, gelten die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht; Abs. 6, 69 Abs. 4, 73 Abs. 1 und 1bis, 77 Abs. 1 und 5 lit. b sowie 152 Abs. 3 für die Steuern der Steuerperiode 2011.

3. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie111)

Art. 235 . § 21 Abs. 1 lit. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

4. Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung112)

Art. 236 . Die Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung sind zu 60 Prozent steuerbar.

Die bei der Auflösung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichteten Abgeltungen an die Versicherten sind als Kapitalleistungen im Sinne von § 39 steuerbar und unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle von 3 Prozent. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer. Die Bestimmungen über das Verfahren und den Bezug der Quellensteuer gelten sinngemäss.113) 5. Berufliche Vorsorge114)

a) Renten

Art. 237 . Renten aus beruflicher Vorsorge, welche vor dem 1. Januar

1986 zu laufen begannen oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  1. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind;

  2. zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind;

  3. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 lit. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

b) Kapitalabfindungen

Art. 238 . Bei vor dem 1. Januar 2002 fällig gewordenen Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge sind die eigenen Beiträge zum Erwerb von

Vorsorgeansprüchen, soweit sie nach altem Recht nicht abziehbar waren und besteuert wurden, von der Abfindungssumme in Abzug zu bringen.

111) 3. Titel: Siehe Fussnote 108. 112) 4. Titel: Siehe Fussnote 108. 113)

Art. 236 Abs. 2 beigefügt durch § 30 Ziff. 3 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02,

Kommissionsbericht Nr. 05.1927.03). 114) 5. Titel: Siehe Fussnote 108.

c) Einkauf von Beitragsjahren

Art. 239 . Beiträge der versicherten Person an die berufliche Vorsorge

für den Einkauf von Beitragsjahren sind vom Einkommen nicht abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat und die Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben oder fällig geworden sind.

6. Steuerfuss

Art. 239a .115) Für die Steuerperiode 2003 beträgt die jährliche Einkommenssteuer 97 Prozent der einfachen Steuer gemäss § 36.

7. Steuerermässigungen116)

a) Bezüger und Bezügerinnen von Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 240 . Zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastung infolge der vollen Besteuerung der Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ermässigt sich die Einkommenssteuer

für Bezüger und Bezügerinnen solcher Renten zeitlich befristet wie folgt: für die Steuerperiode 2001 um 350 Franken, für die Steuerperiode 2002 um 350 Franken, für die Steuerperiode 2003 um 350 Franken, für die Steuerperiode 2004 um 300 Franken, für die Steuerperiode 2005 um 250 Franken, für die Steuerperiode 2006 um 200 Franken, für die Steuerperiode 2007 um 150 Franken, für die Steuerperiode 2008 um 100 Franken.

Bei beschränkter Steuerpflicht ist eine Ermässigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.

Bei Dauer der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode wird die Ermässigung anteilmässig gekürzt.

b) Bezüger und Bezügerinnen von Kinderalimenten

Art. 241 . Zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastung infolge der vollen Besteuerung der Unterhaltsbeiträge ermässigt sich die Einkommenssteuer für Personen, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2001

wirksam gewordenen richterlichen Entscheids oder rechtsgültigen Vertrags Unterhaltsbeiträge für die bei ihnen lebenden Kinder beziehen, um 500 Franken.

Bei beschränkter Steuerpflicht ist eine Ermässigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.

Bei Dauer der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode wird die Ermässigung anteilmässig gekürzt.

115)

Art. 239a samt 6. Titel eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der

Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003); dadurch wurden die bisherigen Titel 6. und 7. zu 7. und 8. 116) 7. Titel: Siehe Fussnoten 115 und 108.

Art. 241a .117) Rentenversicherungen und ähnliche Forderungen auf

periodische Leistungen, bei denen die Leistungen im Zeitpunkt der Steuerbemessung bereits laufen, unterliegen der Vermögenssteuer nicht, sofern sie vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind.

8. Gewinnsteuersatz118)

Art. 241b .118) Der maximale Steuersatz der Gewinnsteuer gemäss § 76

Abs. 3 beträgt für die erste Steuerperiode, für die der Grossratsbeschluss vom 13. Dezember 2007 erstmals zur Anwendung kommt,

Prozent.

9. Gemischte Beteiligungsgesellschaften119)

Art. 242 . Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem

Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach § 77 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die steuerlich massgeblichen Buchwerte (Gewinnsteuerwerte) zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endete, als Gestehungskosten im Sinne der §§ 69 Abs. 4 und 77 Abs. 5 lit. a.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem steuerlich massgeblichen Buchwert (Gewinnsteuerwert) und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die 117) Titel 7a sowie § 241a beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01; Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02). 118) Titel 8. sowie § 241b beigefügt durch GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01, Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02), dadurch wurden die bisherigen Titel 8. (vor § 242) und 9. (vor § 242a) zu Titeln 9. und 10. 119) 9. Titel: Siehe Fussnoten 108, 115 und 118.

eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Bei Änderung des Steuerstatus im Sinne von § 80 findet eine steuerliche Abrechnung über die stillen Reserven von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze waren, statt, doch kann diese Abrechnung auf Antrag hin unterbleiben, sofern diese Beteiligungen nicht vor dem 1. Januar 2007 veräussert werden. Werden sie vor diesem Zeitpunkt veräussert, so wird auf den stillen Reserven zum Zeitpunkt der Statusänderung eine Jahressteuer von 15 Prozent erhoben; Abzüge werden keine gewährt.

10. Verhältnis zu den Landgemeinden120)

Art. 242a .120)

Art. 242b .121)

iv. inkraftsetzung

Art. 243 . Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird auf den 1. Januar 2001 wirksam.

120) 10. Titel (ursprünglich 9. Titel; siehe Fussnote 97) sowie §§ 242a und 242b (beigefügt durch GRB vom 20. 3. 2002) aufgehoben durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; SG 170.600; Ratschlag Nr. 03.1664.02, Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05). 121)

Art. 242b : Siehe Fussnote 118.

Anhang (Ausgleich der kalten Progression)122) Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 1999, soweit sie im Jahre 2000 fällig wird, werden gestützt auf

Art. 37 des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife

und die nachstehenden Abzüge zum Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:

1. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 1999 Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1: Von Fr. 10 400.– bis Fr. 25 000.– : Fr. 15.– je Fr. 100.– Von Fr. 25 000.– bis Fr. 33 300.– : Fr. 20.– je Fr. 100.– Von Fr. 33 300.– bis Fr. 72 800.– : Fr. 25.– je Fr. 100.– Von Fr. 72 800.– bis Fr. 156 100.– : Fr. 26.– je Fr. 100.– Von Fr. 156 100.– bis Fr. 234 100.– : Fr. 28.– je Fr. 100.– Von Fr. 234 100.– bis Fr. 1 300 800.– : Fr. 30.– je Fr. 100.– Über Fr. 1 300 800.– : Fr. 29.– je Fr. 100.– Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2: Von Fr. 14 600.– bis Fr. 43 700.– : Fr. 16.50 je Fr. 100.– Von Fr. 43 700.– bis Fr. 60 400.– : Fr. 22.–– je Fr. 100.– Von Fr. 60 400.– bis Fr. 279 900.– : Fr. 26.–– je Fr. 100.– Von Fr. 279 900.– bis Fr. 410 000.– : Fr. 28.–– je Fr. 100.– Von Fr. 410 000.– bis Fr. 2 102 000.– : Fr. 30.–– je Fr. 100.– Über Fr. 2 102 000.– : Fr. 29.–– je Fr. 100.– Einkommensabzüge: Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug): ............................................. Fr. 500/1000.– Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug): . . Fr. 1000.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug): . . . . . Fr. 5200.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 5200.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Verheiratetenabzug): Fr. 6200.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Alleinerzieherabzug): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 3600.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Rentnerabzug): . . . . Fr. 3100.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (Abzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 500.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. g (Kinderbetreuungskostenabzug): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 5200.– 122) Anhang beigefügt durch RRB vom 16. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 20. 1. 2001); 1. und 2. Zwischentitel samt Text beigefügt durch RRB vom 10. 8. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

2. Ausgleich der kalten Progression für die Steuerperioden 2005 bis 2007123) Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2005 werden gestützt auf § 37 des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife und die nachstehenden Abzüge zum Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt: Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1: Von Fr. 10 900.– bis Fr. 26 200.– : Fr. 15.– je Fr. 100.– Von Fr. 26 200.– bis Fr. 35 000.– : Fr. 20.– je Fr. 100.– Von Fr. 35 000.– bis Fr. 76 500.– : Fr. 25.– je Fr. 100.– Von Fr. 76 500.– bis Fr. 164 000.– : Fr. 26.– je Fr. 100.– Von Fr. 164 000.– bis Fr. 246 000.– : Fr. 28.– je Fr. 100.– Von Fr. 246 000.– bis Fr. 1 366 500.– : Fr. 30.– je Fr. 100.– Über Fr. 1 366 500.– : Fr. 29.– je Fr. 100.– Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2: Von Fr. 15 300.– bis Fr. 45 900.– : Fr. 16.50 je Fr. 100.– Von Fr. 45 900.– bis Fr. 63 400.– : Fr. 22.–– je Fr. 100.– Von Fr. 63 400.– bis Fr. 294 100.– : Fr. 26.–– je Fr. 100.– Von Fr. 294 100.– bis Fr. 430 700.– : Fr. 28.–– je Fr. 100.– Von Fr. 430 700.– bis Fr. 2 208 200.– : Fr. 30.–– je Fr. 100.– Über Fr. 2 208 200.– : Fr. 29.–– je Fr. 100.– Einkommensabzüge: Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug): ............................................. Fr. 550/1 100.– Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug): . . Fr. 1 100.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug): – Abzugs-Mindestbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6 800.– – Abzugs-Höchstbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 9 500.– – Einkommensobergrenze für Abzugserhöhung . . . Fr. 73 500.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 5 500.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Verheiratetenabzug): Fr. 6 600.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Alleinerzieherabzug): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 3 800.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Rentnerabzug): . . . . Fr. 3 300.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (Abzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 500.– Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. g (Kinderbetreuungskostenabzug): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 5 500.– 123) 2.

Zwischentitel in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 28. 3. 2008).

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