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Verordnung über Abfallgebühren der Stadt Basel
Vom 11. Mai 1993 (Stand 1. Februar 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt vom 13. März 19932 und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19723,
beschliesst:
I. …
1. …
Art. 1 Kehricht
Für die Entsorgung von nicht verwertbaren Siedlungsabfällen gelangen gebührenpflichtige Abfallsäcke zum Einsatz.
Für die Siedlungsabfälle Sperrgut, unbrennbare Abfälle und Asche gilt § 3.
Es werden folgende Gebühren erhoben (einschliesslich Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Mehrwertsteuer):
Sackvolumen (Liter) | Gebühr pro Sack |
|---|---|
10 | Fr. 0.70 |
17 | Fr. 1.20 |
35 | Fr. 2.30 |
60 | Fr. 3.30 |
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt legt die Wiederverkäuferrabatte fest.
Art. 1a Wertstoffe
Für die Entsorgung von Wertstoffen können gebührenpflichtige Sammelsäcke eingesetzt werden.
Es werden folgende Gebühren erhoben (einschliesslich Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Mehrwertsteuer):
Wertstoff | Sammelsystem | Sackvolumen | Gebühr pro Sack |
|---|---|---|---|
Rüst- und Speiseabfälle | Bioklappen | 10 Liter | Fr. 0.55 |
Für Grünabfälle mit Gebührenvignetten gilt § 4.
2. …
Art. 2 Container
Für die Entsorgung von brennbaren Abfällen in Containern, die nach Gewicht abgerechnet werden, sind Gebühren für die Übergabe der Abfälle an die Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Basel zu entrichten. Es gilt die Tarifstufe III gemäss § 2 des Gebührentarifs der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA).
Für die Entsorgung von Grünabfällen in Containern, die nach Gewicht abgerechnet werden, sind Gebühren für die Übergabe der Wertstoffe an die Kompostier- und Vergärungsanlage zu entrichten.
Die Gebühren für die Sammlung von Abfällen in Containern werden in Form folgender Zuschläge zu den Gebühren gemäss Abs. 1 und 1bis entrichtet:
Containervolumen (Liter) | Zuschlag der Sammlung (exkl. MWSt.) |
|---|---|
bis 140 | Fr. 5 |
bis 240 | Fr. 6 |
bis 360 | Fr. 9 |
bis 600 | Fr. 13 |
bis und ab 770 | Fr. 15 |
Es können nur Container berücksichtigt werden, die mit der Kammschüttung der bestehenden Kehrichtfahrzeuge kompatibel sind.
Die Gebühren für die Beseitigung von Abfällen in Containern mit deutlich geringerem Abfuhraufwand pro Gebinde (z.B. mehrere Gebinde zur Bereitstellung) können vom Tiefbauamt entsprechend dem Minderaufwand reduziert werden.
3. …
Art. 3 Sperrgut, Asche und unbrennbare Abfälle
Die Gebühren für die Abfuhr von brennbarem Sperrgut sind in Form von Gebührenvignetten zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Abfuhr mit Containern nach § 2.
Die Gebühren für Asche und Schlacke in Eimern sind in Form von Gebührenvignetten zu entrichten.
Die Gebühren für die Abfuhr von unbrennbaren Abfällen sind in Form von Gebührenvignetten zu entrichten.
Es werden Gebühren nach Abs. 2bis bis 2quater erhoben (einschliesslich Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Mehrwertsteuer).
Sperrgut. Maximal 20 kg.
Gewicht | Anzahl Gebührenvignetten |
|---|---|
pro 10 kg | 1 zu Fr. 4.50 |
Asche. Maximal 35 Liter.
Einheit | Anzahl Gebührenvignetten |
|---|---|
pro Eimer | 1 zu Fr. 4.50 |
Unbrennbare Abfälle. Maximal 20 kg.
Gewicht | Anzahl Gebührenvignetten |
|---|---|
pro 10 kg | 1 zu Fr. 4.50 |
…
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann pro Haushalt und Jahr bis zu zwei Gratis-Sperrgutvignetten abgeben.
II. …
Art. 4 Grünabfuhr
Für die Entsorgung von Grünabfällen werden Gebührenvignetten verwendet, soweit die Grünabfälle nicht in Containern nach Gewicht nach § 2 Abs. 1 und 2 entsorgt werden.
a) Bereitstellung in Bündeln oder offenen Behältern | … | … |
… | … | |
… | … | |
b) Bereitstellung in Containern | … | … |
… | … | |
… | … | |
… | … |
Es werden Gebühren nach Abs. 3 bis 5 erhoben (einschliesslich Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Mehrwertsteuer).
Bereitstellung in Bündeln. Gewicht maximal 20 kg.
Masse Länge x Umfang (cm) | Anzahl Gebührenvignetten |
|---|---|
bis 200 x 50 | 1 zu Fr. 3 |
bis 200 x 100 | 2 zu Fr. 3 |
Bereitstellung in Behältern/Tragtaschen. Gewicht maximal 20 kg.
Volumen (Liter) | Anzahl Gebührenvignetten |
|---|---|
bis 60 | 1 zu Fr. 3 |
bis 120 | 2 zu Fr. 3 |
bis 180 | 3 zu Fr. 3 |
Bereitstellung in Containern
Volumen (Liter) | Anzahl Gebührenvignetten |
|---|---|
bis 140 | 2 zu Fr. 3 |
bis 240 | 3 zu Fr. 3 |
bis 360 | 1 zu Fr. 14 |
bis 800 | 2 zu Fr. 14 |
Art. 5
…
III. …
Art. 6 …
Art. 6a …
Art. 6b …
Art. 6c …
Art. 6d …
IV. …
Art. 7 …
V. …
Art. 8 …
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1993 wirksam.
KB 26.05.1993