Quelle

786.160

Verordnung über Abfallgebühren der Stadt Basel

Vom 11. Mai 1993 (Stand 1. Februar 2022)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt vom 13. März 19932 und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19723,

beschliesst:

I.

1.

Art. 1 Kehricht

Für die Entsorgung von nicht verwertbaren Siedlungsabfällen gelangen gebührenpflichtige Abfallsäcke zum Einsatz.

Für die Siedlungsabfälle Sperrgut, unbrennbare Abfälle und Asche gilt § 3.

Es werden folgende Gebühren erhoben (einschliesslich Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Mehrwertsteuer):

Sackvolumen (Liter)

Gebühr pro Sack

10

Fr. 0.70

17

Fr. 1.20

35

Fr. 2.30

60

Fr. 3.30

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt legt die Wiederverkäuferrabatte fest.

Art. 1a Wertstoffe

Für die Entsorgung von Wertstoffen können gebührenpflichtige Sammelsäcke eingesetzt werden.

Es werden folgende Gebühren erhoben (einschliesslich Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Mehrwertsteuer):

Wertstoff

Sammelsystem

Sackvolumen

Gebühr pro Sack

Rüst- und Speiseabfälle

Bioklappen

10 Liter

Fr. 0.55

Für Grünabfälle mit Gebührenvignetten gilt § 4.

2.

Art. 2 Container

Für die Entsorgung von brennbaren Abfällen in Containern, die nach Gewicht abgerechnet werden, sind Gebühren für die Übergabe der Abfälle an die Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Basel zu entrichten. Es gilt die Tarifstufe III gemäss § 2 des Gebührentarifs der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA).

Für die Entsorgung von Grünabfällen in Containern, die nach Gewicht abgerechnet werden, sind Gebühren für die Übergabe der Wertstoffe an die Kompostier- und Vergärungsanlage zu entrichten.

Die Gebühren für die Sammlung von Abfällen in Containern werden in Form folgender Zuschläge zu den Gebühren gemäss Abs. 1 und 1bis entrichtet:

Containervolumen (Liter)

Zuschlag der Sammlung (exkl. MWSt.)

bis 140

Fr. 5

bis 240

Fr. 6

bis 360

Fr. 9

bis 600

Fr. 13

bis und ab 770

Fr. 15

Es können nur Container berücksichtigt werden, die mit der Kammschüttung der bestehenden Kehrichtfahrzeuge kompatibel sind.

Die Gebühren für die Beseitigung von Abfällen in Containern mit deutlich geringerem Abfuhraufwand pro Gebinde (z.B. mehrere Gebinde zur Bereitstellung) können vom Tiefbauamt entsprechend dem Minderaufwand reduziert werden.

3.

Art. 3 Sperrgut, Asche und unbrennbare Abfälle

Die Gebühren für die Abfuhr von brennbarem Sperrgut sind in Form von Gebührenvignetten zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Abfuhr mit Containern nach § 2.

Die Gebühren für Asche und Schlacke in Eimern sind in Form von Gebührenvignetten zu entrichten.

Die Gebühren für die Abfuhr von unbrennbaren Abfällen sind in Form von Gebührenvignetten zu entrichten.

Es werden Gebühren nach Abs. 2bis bis 2quater erhoben (einschliesslich Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Mehrwertsteuer).

Sperrgut. Maximal 20 kg.

Gewicht

Anzahl Gebührenvignetten

pro 10 kg

1 zu Fr. 4.50

Asche. Maximal 35 Liter.

Einheit

Anzahl Gebührenvignetten

pro Eimer

1 zu Fr. 4.50

Unbrennbare Abfälle. Maximal 20 kg.

Gewicht

Anzahl Gebührenvignetten

pro 10 kg

1 zu Fr. 4.50

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann pro Haushalt und Jahr bis zu zwei Gratis-Sperrgutvignetten abgeben.

II.

Art. 4 Grünabfuhr

Für die Entsorgung von Grünabfällen werden Gebührenvignetten verwendet, soweit die Grünabfälle nicht in Containern nach Gewicht nach § 2 Abs. 1 und 2 entsorgt werden.

a) Bereitstellung in Bündeln oder offenen Behältern

b) Bereitstellung in Containern

Es werden Gebühren nach Abs. 3 bis 5 erhoben (einschliesslich Herstellungs- und Vertriebskosten sowie Mehrwertsteuer).

Bereitstellung in Bündeln. Gewicht maximal 20 kg.

Masse Länge x Umfang (cm)

Anzahl Gebührenvignetten

bis 200 x 50

1 zu Fr. 3

bis 200 x 100

2 zu Fr. 3

Bereitstellung in Behältern/Tragtaschen. Gewicht maximal 20 kg.

Volumen (Liter)

Anzahl Gebührenvignetten

bis 60

1 zu Fr. 3

bis 120

2 zu Fr. 3

bis 180

3 zu Fr. 3

Bereitstellung in Containern

Volumen (Liter)

Anzahl Gebührenvignetten

bis 140

2 zu Fr. 3

bis 240

3 zu Fr. 3

bis 360

1 zu Fr. 14

bis 800

2 zu Fr. 14

Art. 5

III.

Art. 6

Art. 6a

Art. 6b

Art. 6c

Art. 6d

IV.

Art. 7

V.

Art. 8

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1993 wirksam.

KB 26.05.1993