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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen
Vom 11. November 1987 (Stand 1. September 2025)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag seiner beratenden Kommission,
beschliesst:
Zweck
Art. 1
Um die Lebenshaltung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche Anspruch auf Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, zu erleichtern, richtet der Kanton
Ergänzungsleistungen,
Kantonale Beihilfen und
Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes aus.
A. Ergänzungsleistungen
Art. 2 Allgemeines
Die Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (Bundesgesetz).
Personen, die keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben könnten, werden regelmässig persönlich angeschrieben. Der Regierungsrat regelt das Nähere2
Art. 3 …
Art. 4 Anrechenbare Taxen in Heimen und Spitälern
Bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen setzt der Regierungsrat nach deren Anhörung fest, bis zu welchem Betrag die Spital- und Heimtagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind.
…
Bei Behindertenheimen entsprechen die anrechenbaren Taxen den Kosten für die nicht personalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14.09.2016.
Die Vorschriften des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes sind für die Festsetzung der für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Taxen gemäss Abs. 1 dieses Gesetzes anzuwenden.
Für Heime ohne festgesetzte Taxgrenzen setzt der Regierungsrat einen für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Höchstbetrag pro Tag fest.
Der Regierungsrat setzt den Betrag für persönliche Auslagen von Anspruchsberechtigten in Heimen und Spitälern fest.
Art. 5 Vermögensverzehr
Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes auf einen Fünftel festgesetzt. Bei Invalidenrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern beträgt er einen Fünfzehntel.
Art. 6 Krankheits- und Behinderungskosten
Die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten entsprechen den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen.
Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten, die übernommen werden. Er beschränkt die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.
Der Regierungsrat regelt die Fälle, in welchen die noch nicht bezahlten Kosten direkt an den Rechnungssteller oder die Rechnungsstellerin vergütet werden können.
Art. 7 Rückerstattung und Erlass
Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Für die Rückforderung und den Erlass gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen des zuständigen Amtes stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleich.
Art. 8 Organisation und Verfahren
Der Regierungsrat bestimmt die für die Durchführung dieses Gesetzes und die Information der Bezugsberechtigten zuständige Stelle und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen sind bei der zuständigen Stelle vorzunehmen.
Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen gegeben sind, setzt deren Höhe fest und sorgt für deren Ausrichtung. Ihre Verfügungen sind schriftlich zu erlassen und müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
Art. 9 Auskunfts- und Schweigepflicht
Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht, hat der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der massgebenden Verhältnisse benötigt werden.
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und alle Stellen, welche die Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der zuständigen Stelle kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über vertrauliche Wahrnehmung Verschwiegenheit zu bewahren.
Art. 10 Meldepflicht
Die Anspruchs- und Inkassoberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und wesentliche Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.
Art. 11 Finanzierung
Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten für Ergänzungsleistungen und Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gedeckt.
Die Beihilfen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden durch die Gemeinden getragen. Die Gemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht.
Die Ergänzungsleistungen für Anspruchsberechtigte in einem Heim oder Spital mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden, soweit der Anspruch in einem Monat den Betrag eines Zwölftels von 175% des Lebensbedarfes für Alleinstehende nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes übersteigt, durch die Gemeinden getragen.
Art. 12 Einsprache
Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen des ATSG.
Art. 12a Kantonale Rechtsmittel
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG)3 und des ATSG.
Art. 13 …
B. Kantonale Beihilfen
Art. 14 Anspruch
Bei der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rentenberechtigte haben zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsberechtigung gemäss Bundesgesetz sowie § 15 dieses Gesetzes erfüllen oder wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz den Betrag von 500 Franken bei Alleinstehenden, von 750 Franken bei Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren und 250 Franken bei Waisen nicht übersteigt. Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe besteht, wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz 501 bis 1'000 Franken bei Alleinstehenden, 751 bis 1'500 Franken bei Ehepaaren und 251 bis 500 Franken bei Waisen beträgt.
Rentenberechtigten, die eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge beziehen und diese für einen anderen Zweck als jenen der Vorsorge einsetzen, kann der Anspruch auf eine Beihilfe an zu Hause Wohnende verweigert werden.
In Härtefällen können an Ergänzungsleistungs- und Beihilfebezüger und -bezügerinnen Mietzinsbeihilfen ausgerichtet werden, sofern der im Bundesgesetz festgelegte Mietzinsabzug nicht ausreicht. Einzelheiten regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.
Art. 15 Wohnsitzvoraussetzung
Anspruch auf eine Beihilfe haben Personen mit Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt, sofern sie innerhalb der letzten 15 Jahre während 10 Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt haben.
…
Art. 16 Wiedererlangung des Wohnsitzes
Kehrt eine ehemalige Bezügerin oder ein ehemaliger Bezüger, nachdem sie bzw. er während nicht mehr als fünf Jahren den Wohnsitz auswärts gehabt hat, in den Kanton Basel-Stadt zurück, so hat sie bzw. er wieder Anspruch auf die Beihilfe.
Art. 17 …
Art. 18 Maximale Höhe der Beihilfe an zu Hause Wohnende
Die Höhe der kantonalen Beihilfe an zu Hause Wohnende entspricht der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen und demjenigen für die kantonale Beihilfe. Als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe wird ab 1. Januar 2003 bei Alleinstehenden 18 740 Franken, bei Ehepaaren und in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren 28 110 Franken und bei Waisen 9780 Franken anerkannt.
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe sind vom Regierungsrat bei jeder Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der Preisentwicklung anzupassen. Massgebend ist der Basler Index der Konsumentenpreise.
Der Regierungsrat hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf so festzusetzen, dass die Differenz zwischen dem allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe und dem allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen an zu Hause Wohnende für Alleinstehende mindestens 1000 Franken, für Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare mindestens 1500 Franken und für Waisen mindestens 500 Franken beträgt. Sind diese Differenzbeträge erreicht, kommt Abs. 2 nicht mehr zur Anwendung.
Art. 19 Beginn und Erlöschen der Anspruchsberechtigungen
Der Anspruch auf die Beihilfe besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 1. Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
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Art. 20
Wird die Anmeldung für die Beihilfe innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch im Monat der Einreichung des Anmeldeformulars zum Bezug der eidgenössischen Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.
Wird eine laufende Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung mittels Verfügung geändert, so wird in gleicher Weise verfahren.
Art. 21 Nichtzustellbarkeit
Der Anspruch auf zugesprochene, aber unzustellbare Beihilfen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.
Art. 21a Ableben der anspruchsberechtigten Person
Nach dem Ableben der anspruchsberechtigten Person erfolgt keine Nachzahlung der kantonalen Beihilfe.
Art. 22 Rückerstattung und Erlass
Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Beihilfe erwirkt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Betrag mit Zins zu 5% zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten für die Rückforderung und den Erlass die Bestimmungen des ATSG.
Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen und Beihilfen können mit laufenden Beihilfen an zu Hause Wohnende verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers.
Zu Unrecht von der Sozialhilfe bezogene Leistungen können mit laufenden kantonalen Beihilfen verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers.
Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Beihilfen verwirken 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Im Falle eines innert der Ordnungsfrist von 30 Tagen eingereichten Erlassgesuches beginnt die Verwirkungsfrist für die Durchsetzung der Rückforderung erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Erlassgesuches zu laufen.
Art. 22a …
Art. 24 Einsprache
Gegen Verfügungen gemäss den §§ 14ff. dieses Gesetzes kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen des SVGG und ATSG
Art. 24a Kantonale Rechtsmittel
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SVGG und des ATSG.
…
Art. 25 Anwendung eidgenössischen Rechts
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gelten hinsichtlich der kantonalen Beihilfen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen.
C. Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes
Art. 25a Anspruch und Höhe der Beiträge
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und/ oder kantonalen Beihilfen mit Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt erhalten Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnements für Senioren und Invalide des Tarifverbundes Nordwestschweiz.
Die Vergünstigung des Jahresabonnementes beträgt 50%. Der Regierungsrat kann eine reduzierte Vergünstigung des Monatsabonnementes beschliessen.
Art. 26 …
Art. 27 Schlussbestimmung
Durch dieses Gesetz werden das Gesetz betreffend Kantonale Altershilfe vom 10. Dezember 1970 und das Gesetz betreffend Kantonale Invalidenhilfe vom 10. Dezember 1970 aufgehoben.
Anhänge
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird am 1. Januar 1988 wirksam.
KB 14.11.1987