Quelle

834.420

Entfernung der Pflegeheimliste aus der Gesetzessammlung

Vom 16. Dezember 2025 (Stand 1. Januar 2026)

Bisher wurde die Pflegeheimliste in die Gesetzessammlung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Spitalliste und damit auch die Pflegeheimliste als Rechtsinstitut sui generis zu bezeichnen und besteht aus einem Bündel von Einzelverfügungen. Zudem erfüllt die Pflegeheimliste eine Publizitäts- und Transparenzfunktion. Angesichts der Rechtnatur der Pflegeheimliste wird - analog der Spitalliste - zukünftig auf deren Aufnahme in die Gesetzessammlung verzichtet. Sie wird per 1. Januar 2026 aus der Gesetzessammlung entfernt. Das Verfahren zur Änderung der Pflegeheimliste wird dadurch vereinfacht. Der Publizitäts- und Transparenzfunktion der Pflegeheimliste wird mit deren Publikation im Kantonsblatt sowie auf der Webseite des Gesundheitsdepartements genügend Rechnung getragen.

Die Pflegeheimliste des Kantons Basel-Stadt ist auf der Webseite des Gesundheitsdepartements unter folgendem Link zu finden:

https://www.bs.ch/gd/bereich-gesundheitsversorgung/alters-und-langzeitpflege/angebote-der-alters-und-langzeitpflege#pflegeheime-basel-stadt

RRB 16. 12. 2025