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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

869.100 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/sg/869-100/de/interkantonale-vereinbarung-fur-soziale-einrichtungen

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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869.100

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)

Präambel

In Anbetracht dessen,

– dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offenstehen sollen

– dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist

– dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist,

beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK)

folgende Vereinbarung:

I. Grundlagen

I.1. Zweck2

Artikel 1

Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.

Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

Footnotes

  1. [2] Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungszeichen, -ziffern oder -buchstaben.

I. 2. Geltungsbereich

Artikel 2 Bereiche

Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:

  • A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.

  • B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):

  • a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;

  • b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;

  • c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.

  • ' Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt.

  • C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.

  • D Einrichtungen der externen Sonderschulung:

  • d) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;

  • e) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder;

  • f) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.

Artikel 3 Ausnahmen

Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.

Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.

I. 3. Begriffe

Artikel 4

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz. b) Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d) Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e) Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.

I. 4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Artikel 5 Besondere Zuständigkeit

Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.

Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.

Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.

II. Organisation

II. 1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Artikel 6 Vollzug

Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.

Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.

Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK)

Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und h) der IVSE zu fällenden Entscheide.

Artikel 7 Organe

Organe der IVSE sind:

  1. Die VK

  2. Der Vorstand VK

  3. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

  4. Die Regionalkonferenzen

  5. Die Rechnungsprüfungskommission

Wahlen und Abstimmungen – Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Buchstabe a). – Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. – Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Artikel 8 VK

Die VK ist zuständig für:

  1. Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.

  2. Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

Artikel 9 Vorstand VK

Der Vorstand VK ist zuständig für:

  • a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37

  • b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39

  • c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40

  • d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE

  • e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3

  • f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

  • g) Den Erlass folgender Richtlinien:

  • g1) Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21

  • g2) Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30

  • g3) Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2

  • g4) Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2

  • h) Die Verabschiedung von Empfehlungen

  • i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen

  • k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

II. 2. Verbindungsstellen

Artikel 10 Bezeichnung

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Artikel 11 Zuständigkeit

Die Verbindungsstellen sind zuständig für:

  1. Das Einholen der Kostenübernahmegarantie

  2. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben

  3. Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons

  4. Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone

  5. Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.

Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

II. 3. Regionalkonferenzen

Artikel 12 Zusammenschluss

Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.

Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Artikel 13 Zuständigkeit

Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:

  1. Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

  2. Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region

  3. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

  4. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

II. 4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Artikel 14 Zusammensetzung

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Artikel 15 Zuständigkeit

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:

  1. Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e)–h). Anträge gemäss Art. 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.

  2. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2

  3. Die Instruktion der Verbindungsstellen

II. 5. Rechnungsprüfungskommission

Artikel 16

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

II. 6. Geschäftsführung

Artikel 17 Sekretariat

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

...

Artikel 18 Kosten

Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.

III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie

III. 1. Grundsatz

Artikel 19

Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.

Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.

III. 2. Leistungsabgeltung

Artikel 20

Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.

Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Artikel 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.

Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.

Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

Artikel 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.

Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Artikel 23 Methode

Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.

Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.

Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.

Artikel 24 Verrechnungseinheit

Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a) gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.

Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden, sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b) und c) gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.

Bei der Methode P kann von denVerrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

Artikel 25 Inkasso

Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.

Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.

Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

III. 3. Kostenübernahmegarantie

Artikel 26 Ablauf

Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.

Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Artikel 27 Modalitäten

Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.

Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.

III. 4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Artikel 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.

Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.

Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Artikel 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

III. 5. Regeln für den Bereich C

Artikel 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.

IV. Einrichtungen

IV. 1. Liste der Einrichtungen

Artikel 31 Bezeichnen der Einrichtungen

Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Artikel 32 Liste

Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.

Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.

IV. 2. Qualität und Wirtschaftlichkeit

Artikel 33

Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

Artikel 34 Kostenrechnung

Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.

Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

V. Rechtsschutz und Streitbeilegung

Artikel 35 Streitbeilegung

Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

Artikel 35.bis Sitz

Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Artikel 35.ter Anwendbares Recht

Es gilt das Recht des Sitzkantons.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

VI. 1. Beitritt zur IVSE

Artikel 36 Beitritt

Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 37 Verfahren

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.

Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.

In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.

Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.

VI. 2. Kündigung der IVSE

Artikel 38

Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

VI. 3. Inkrafttreten der IVSE

Artikel 39

Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

Artikel 39bis Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018

Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.

Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.

Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.

VI. 4. Aufhebung der IVSE

Artikel 40 IVSE

Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.

Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.

Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Artikel 41 Kostenübernahmegarantien

Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

VI. 5. Übergangsregelung IHV/IVSE

Artikel 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.

Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Artikel 43 Liste

Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.

Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.

Anhänge

Anhang 1 : Inkrafttreten der IVSE Anhang 2: Abkürzungen Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen, für die der Beitritt gilt

Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht. Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber Die Generalsekretärin SODK: Margrith Hanselmann

KB 28.05.2003

Footnotes

  1. [1] Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. 5. 2003.