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Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
Vom 13. Dezember 1978 (Stand 1. Juli 2020)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz:
Art. 1 Recht zum Fischen
Das Recht zum Fang von Fischen und Krebsen in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden oder Privaten, soweit diese vorbestanden oder nachgewiesen sind.
Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte (sogenannte Fischereigerechtsame) bestehen, nur im Rahmen der Bundesvorschriften, dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Ausführungsbestimmungen ausgeübt werden.
Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Verwaltung und Aufsicht
Das zuständige Departement verwaltet die Fischereirechte; ihm obliegt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei. Es sorgt insbesondere für die Erhaltung der Fischereirechte und für die Bewirtschaftung der Gewässer.
Art. 3 Erlass weiterer Vorschriften
Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen.2 Diese regeln insbesondere die Systeme der Fischereirechte, die Ausübung der Fischerei und die Erhebung von Gebühren.
Art. 4 Strafbestimmungen
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle in Widerspruch zu diesem Gesetz bestehenden Vorschriften aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern3, sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirkung.
KB 16.12.1978