951.110
Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 13a des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 10. März 20041,
beschliesst:
Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen
Art. 1
Bei Grossveranstaltungen im Stadion St. Jakob-Park mit mindestens 15'000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern haben die Veranstalterinnen oder Veranstalter Shuttle-Züge vom und zum Bahnhof SBB im folgenden Umfang zu bestellen und abzugelten:
Bei Fussballspielen: mindestens einen Zug ab Bahnhof Basel SBB (ca. 45 Min. vor Spielbeginn) und mindestens einen Zug ab Haltestelle Basel St. Jakob (ca. 15 Min. nach Spielende);
bei allen übrigen Veranstaltungen nach Anweisung des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt.
Die Bestellung und die Bezahlung der Leistungen nach Abs. 1 werden als Auflage zur Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von § 66 des Polizeigesetzes festgesetzt.
Art. 2
Wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Pauschale je Besucherin bzw. Besucher auferlegt, die einen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Verkehrs umfasst, so erfolgt die Bestellung von Shuttle-Zügen durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Publikation und Wirksamkeit Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2011 wirksam.
KB 25.06.2011