952.300
Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt
Vom 13. August 2013 (Stand 1. Juli 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 19581 und gestützt auf § 2 Abs. 2 und § 14 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 19272,
beschliesst:
I. Grundsatz
Art. 1 Motorfahrzeugfreie Kernzone
Die Kernzone der Innenstadt gemäss Anhang dieser Verordnung ist grundsätzlich motorfahrzeugfrei. Sie ist als Tempo-30-, Begegnungs- oder Fussgängerzone gemäss Art. 22a, 22b und 22c der Signalisationsverordnung (SSV) signalisiert.
Diese Verordnung regelt, wer unter welchen Voraussetzungen die Kernzone der Innenstadt trotz Fahrverbot befahren darf.
Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund, ausgenommen Berechtigte auf den Behindertenparkplätzen, sowie blosse Durchfahrten sind nicht gestattet.
II. Bewilligungsfreie Zufahrt
Art. 2 Ausnahmen vom Fahrverbot
Es gelten die folgenden Ausnahmen vom Fahrverbot:
a) Güterumschlag: Montag bis Samstag: 05.00 bis 11.00 Uhr;
aa) …
ab) …
b) Öffentliche Dienste im Rahmen ihres Auftrages;
c) Zufahrt für Taxifahrzeuge zum Bringen und Abholen von Fahrgästen im Rahmen von Bestellfahrten sowie zu den Taxistandplätzen;
d) Hotelzufahrt für Hotelgäste;
e) Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen;
f) Zufahrt zum Bringen und Abholen von gebrechlichen und behinderten Personen sowie von Kleinkindern;
g) Zufahrt auf offizielle Einladung der Staatskanzlei;
h) Zufahrt mit Bewilligung gemäss Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel;
i) Zufahrt mit Fahrzeugen, die gestützt auf eine Bewilligung gemäss Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes an der bewilligten Örtlichkeit aufgestellt werden.
III. Bewilligungspflichtige Zufahrt
Art. 3 Bewilligungen
Die Behörde erteilt auf Antrag für Zufahrten ausserhalb der Güterumschlagzeiten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Kurz- oder Dauerbewilligungen.
Kurzbewilligungen werden für dringliche, nicht aufschiebbare und nicht während den Güterumschlagzeiten durchführbare Verrichtungen erteilt.
Kurzbewilligungen werden zudem erteilt für:
Gesellschaftswagen zum Bringen und Abholen von Personengruppen im Rahmen von Bestellfahrten;
Fahrzeuge, die zentraler Bestandteil eines Umzuges mit sportlichem oder kulturellem Charakter sind, sofern am Umzug ein öffentliches Interesse besteht. Die Fahrzeuge sind auf ein Minimum zu reduzieren; die Behörde legt die Maximalzahl der zulässigen Fahrzeuge fest.
In Notfällen werden Kurzbewilligungen nach vorgängiger Meldung an die Behörde ohne Verzug erteilt.
Dauerbewilligungen werden für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erteilt an:
Private Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens und der Sicherheitsdienstleistungen mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone;
…
Gehbehinderte mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone;
Unternehmen für regelmässige Lieferungen von rasch verderblichen Waren in die Kernzone;
Unternehmen für regelmässige touristische Stadtrundfahrten mit Gesellschaftswagen auf der Route Spiegelgasse – Stadthausgasse – Eisengasse – Schifflände – Blumenrain.
Kurz- und Dauerbewilligungen erlauben den Güterumschlag sowie das für die Auftragserledigung unumgängliche Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichem Grund. Sie beinhalten:
Nummer des Kontrollschildes;
Gültigkeitsdauer;
Zeitfenster;
allfällige weitere Auflagen.
Sie sind mitzuführen und hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs sichtbar anzubringen.
Art. 4 Gebühren
Die Gebühr für eine Kurzbewilligung beträgt CHF 20.
Personen und Unternehmen, die einen regelmässigen Bedarf an Kurzbewilligungen nachweisen, können sich bei der Behörde registrieren lassen. Die Gebühr für eine Kurzbewilligung für registrierte Personen und Unternehmen beträgt CHF 5.
Kurzbewilligungen für Veranstalterinnen und Veranstalter sowie für ihre Zulieferantinnen und Zulieferanten sind gebührenfrei, falls ein Beitrag aus dem Swisslos-Fonds beschlossen oder ein Gebührenerlass für die Nutzung des öffentlichen Raumes bewilligt worden ist.
Die Gebühr für eine Dauerbewilligung beträgt CHF 100.
Bewilligungen für Gehbehinderte und gemeinnützige Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens sind gebührenfrei.
IV. Anwohnerschaft
Art. 5 Begriff
Als Anwohnerschaft gelten Personen und Unternehmen, die in der Kernzone der Innenstadt wohnhaft oder geschäftsansässig sind, oder über einen privaten Abstellplatz in der Kernzone verfügen.
Art. 6 Mit privatem Abstellplatz
Die Anwohnerschaft mit privatem Abstellplatz ist zur jederzeitigen Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt berechtigt. Die Behörde stellt ihr auf Anmeldung eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten aus.
Die Anwohnerschaft kann die mit ihrem Abstellplatz verbundene Dauerberechtigung dauerhaft oder nach Zeitfenstern Dritten zur Verfügung stellen. Sie stellt hierfür Berechtigungen nach amtlicher Vorlage aus und ist dafür besorgt, dass zeitgleich nur so viele Berechtigte zufahren, wie Abstellplätze verfügbar sind.
Für Personen, die in der Kernzone wohnen und über einen privaten Abstellplatz verfügen, gelten folgende Ausnahmen vom Fahrverbot zum Güterumschlag sowie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen:
Montag bis Freitag: 20.00 bis 11.00 Uhr des folgenden Tages;
Samstag: 20.00 bis Montag 11.00 Uhr.
Art. 7 Ohne privaten Abstellplatz
Für Personen, die in der Kernzone wohnen und über keinen privaten Abstellplatz verfügen, gelten folgende Ausnahmen vom Fahrverbot zum Güterumschlag sowie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen:
Montag bis Freitag: 20.00 bis 11.00 Uhr des folgenden Tages;
Samstag: 20.00 bis Montag 11.00 Uhr.
…
Personen, die in der Kernzone wohnen, erhalten für Zufahrten zum Güterumschlag ausserhalb der Zeiten gemäss Abs. 1 auf Anmeldung eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
Unternehmen ohne privaten Abstellplatz erhalten für regelmässige Zufahrten zum Bringen und Abholen von rasch verderblichen Waren eine gebührenfreie Dauerberechtigung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
…
Art. 8 Berechtigungen
Dauerberechtigungen beinhalten:
Nummer des Kontrollschildes;
Gültigkeitsdauer;
Zeitfenster;
allfällige weitere Auflagen.
Sie sind mitzuführen und hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs sichtbar anzubringen.
Art. 9 …
V. Sanktionen
Art. 10 Entzug
Wurde eine Bewilligung oder eine Berechtigung mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, erfolgt der entschädigungslose Entzug.
Die Bewilligung oder Berechtigung wird mit einer Sperrfrist von drei, im Wiederholungsfalle von sechs Monaten entzogen, wenn sie missbräuchlich verwendet wurde.
Art. 11 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 und des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958.
VI. Vollzug
Art. 12 Zuständigkeit
Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Kantonspolizei zuständig.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 13 Übergangsbestimmung
Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
Die Behörde kann in besonderen Fällen temporäre Ausnahmen vom Fahrverbot anordnen.
Anhänge
Anhang 952.300_Anhang 1 : Übersichtsplan "Motorfahrzeugfreie Kernzone" Anhang 952.300_Anhang 1 Zufahrt Innenstadt V : Ausser Kraft Anhang 952.300_Anhang 2 Zufahrt Innenstadt V : Verzeichnis der Strassenzüge
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2014 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vom 11. September 2012 aufgehoben.
KB 17.08.2013