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Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BV) und der BLT Baselland Transport AG (BLT) betreffend den Betrieb auf den Teilstrecken Basel-Aeschenplatz–Kantonsgrenze–Ruchfeld

953.840 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

953.840

Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BV) und der BLT Baselland Transport AG (BLT) betreffend den Betrieb auf den Teilstrecken Basel-Aeschenplatz–Kantonsgrenze–Ruchfeld

Vom 2. Juni 1975 (Stand 1. Januar 1975)

Ziff. 1 Mitbenützung von Bahnanlagen

Die Basler Verkehrs-Betriebe (im folgenden BV genannt) und die BLT Baselland Transport AG (nachstehend BLT genannt) gestatten sich gegenseitig, die Bahnanlagen der BV auf der Teilstrecke Basel-Aeschenplatz-Kantonsgrenze einerseits und jene der BLT auf der Teilstrecke Kantonsgrenze-Ruchfeld andererseits für die Beförderung von Personen und ihrem Handgepäck mit ihren Fahrzeugen zu benützen.

Ziff. 2 Fahrpläne, Tarife

Die Fahrpläne der auf den mitbenützten Strecken verkehrenden Kurse sowie die Tarife werden im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien festgelegt. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben vorbehalten.

Ziff. 3 Betriebsvorschriften

Für den Betrieb auf den mitbenützten Anlagen sind die Betriebsvorschriften und Reglemente des jeweiligen Eigentümers der Anlage massgebend.

Ziff. 4 Kostentragung

Die Entschädigung für Erneuerungs-, Unterhalts- und Energiekosten aus der Mitbenützung basiert auf den effektiv und regelmässig geleisteten Zugskilometern. Die jeweiligen Entschädigungsbeträge sind von der Konferenz BV/BLT festzusetzen und mit der Aufteilung des Verkehrsertrages zwischen BV und BLT zu verrechnen.

Ziff. 5 Betriebsstörungen

Für allfällige Betriebsstörungen kann der Mitbenützer beim jeweiligen Eigentümer der Anlagen keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Ziff. 6 Haftung

Bei Personen- und Sachschäden, die beim Bau und Betrieb auf den mitbenützten Strecken entstehen, haftet jede Vertragspartei nach den Vorschriften des Gesetzes und ihrer eigenen Konzession. Für die interne Schadenreglierung zwischen den BV und der BLT dient das Verschuldensprinzip, bei Fehlen eines Verschuldens das Verursacherprinzip als Grundlage. Durch allfällige Schadenreglierungen und Verrechnungen zwischen den Vertragsparteien werden Dritte nicht berührt.

Ziff. 7 Gemeinsame Konferenz

Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages und zur Verbesserung der Koordinierungsbestrebungen treten Vertreter beider Vertragsparteien je nach Notwendigkeit, aber mindestens einmal jährlich, zusammen. In den Aufgabenbereich dieser Konferenz fallen insbesondere:

  1. Durchführung der Verkehrszählungen;

  2. Genehmigung der Einnahmenaufteilung zwischen BV und BLT;

  3. Fragen der Mitbenützung von Bahnanlagen und Festlegung der Mitbenützungsentschädigungen;

  4. Alle Fragen der tarifarischen, betrieblichen und technischen Zusammenarbeit.

Ziff. 8 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den Vertragsparteien beilegen lassen, entscheidet vorbehältlich der Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörde und der ordentlichen Gerichte ein vom EAV zu bezeichnender Sachverständiger. Die mit der Tätigkeit eines solchen Sachverständigen erwachsenen Kosten werden durch die Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.

Ziff. 9 Vertragsdauer

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann durch eine mindestens zwölf Monate vorangehende schriftliche Anzeige auf Ende einer Fahrplanperiode gekündigt werden.

Ziff. 10 Änderung bisheriger Rechtsverhältnisse

Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der Verwaltung der Basler Strassenbahnen und der Birseckbahngesellschaft vom 15. Oktober 1918, mit Änderungen vom 11. Februar 1954 und vom 3. und 5. Dezember 1957, sowie alle mit dem Vertrag in Widerspruch stehenden Abmachungen zwischen den Vertragspartnern.

Ziff. 11 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt sowie durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft.4 Er ist für beide Vertragsparteien je zweifach ausgefertigt.

Footnotes

  1. [4] Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 12. 8. 1975 und vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement genehmigt am 25. 9. 1975.

Basel, den 2. Juni 1975 Basler Verkehrs-Betriebe Der Vorsteher: Eugen Keller, Regierungsrat Der Direktor: Dr. Werner Schmid Münchenstein, den 26. Juni 1975 BLT Baselland Transport AG Der Präsident des Verwaltungsrates: Paul Manz, Regierungsrat Der Direktor: Peter Matzinger

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Footnotes

  1. [1] Seit 23./26. 8.1980 getrennte Linienführung ab Schwertrain.
  2. [2] Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 2. 6. und 26. 6. 1975. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
  3. [3] Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 12. 8. 1975 und vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement genehmigt am 25. 9. 1975.